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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Ledebur, Leopold von
Title:
Das Königliche Museum vaterländischer Alterthümer im Schlosse Monbijou zu Berlin / beschrieben von Leopold von Ledebur
Publication:
Berlin: Dr. der Königl. Akad. der Wiss., 1838
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Scope:
X, 226 S.
Keywords:
Altes Museum <Berlin> ; Geschichte 1838 ; Online-Publikation
Berlin:
B 574 Museen. Archive: Einzelne Museen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-106857
Collection:
History,Cultural History
Education,School,Science,Research
Shelfmark:
B 574 Früh 6
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Index

Title:
Geographisches Register

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1938 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1938, Teil I
  • 5. Januar 1938
  • 12. Januar 1938
  • 19. Januar 1938
  • 26. Januar 1938
  • 2. Februar 1938
  • 9. Februar 1938
  • 16. Februar 1938
  • 28. Februar 1938
  • 23. Februar 1938
  • 2. März 1938
  • 2. März 1938
  • 9. März 1938
  • 11. März 1938
  • 12. März 1938
  • 16. März 1938
  • 21. März 1938
  • 23. März 1938
  • 26. März 1938
  • 26. März 1938
  • 31. März 1938
  • 6. April 1938
  • 13. April 1938
  • 20. April 1938
  • 21. April 1938
  • 27. April 1938
  • 4. Mai 1938
  • 11. Mai 1938
  • 18. Mai 1938
  • Sonderabdruck: Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst
  • 30. Mai 1938
  • 1. Juni 1938
  • 8. Juni 1938
  • 11. Juni 1938
  • 15. Juni 1938
  • 22. Juni 1938
  • 29. Juni 1938
  • 30. Juni 1938
  • 6. Juli 1938
  • 7. Juli 1938
  • 13. Juli 1938
  • 20. Juli 1938
  • 27. Juli 1938
  • 28. Juli 1938
  • 1. August 1938
  • 2. August 1938
  • 10. August 1938
  • 17. August 1938
  • 18. August 1938
  • 24. August 1938
  • 31. August 1938
  • 7. September 1938
  • 14. September 1938
  • 21. September 1938
  • 28. September 1938
  • 5. Oktober 1938
  • 12. Oktober 1938
  • 17. Oktober 1938
  • 19. Oktober 1938
  • 26. Oktober 1938
  • 28. Oktober 1938
  • 2. November 1938
  • 2. November 1938
  • 9. November 1938
  • 17. November 1938
  • 23. November 1938
  • 26. November 1938
  • 30. November 1938
  • 7. Dezember 1938
  • 14. Dezember 1938
  • 17. Dezember 1938
  • 20. Dezember 1938
  • 21. Dezember 1938
  • 29. Dezember 1938

Full text

(S it dem Antrag auf Genehmigung nach Abs. 
oder 2ist auch der Inhalt des Vertrags mitzuteilen 
Das Verfahren ist kostenfrei 
87 
Teilung im Sinne des 4bs.2 des Gesetzes isi 
die dem Grundbuchamt gegenüber oder sonstwie 
erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein 
Grundstücksleil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selb— 
ständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mii 
anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke 
eingetragen werden soll 
S) Die Teilung bedarf keiner Genehmigung, wenn 
für eine bereits nach 56 genehmigte Veräußerung eines 
rundstücksteils notwendig ist 
(3) Die Teilung bedarf ferner keiner Genehmigung 
wenn sie im Rahmen eines Umlegungsverfahrens erfolgt 
88 
Eine Genehmigung nach 8b ist pperee für die 
Veräußerung von Grundstücken im Wege der Zwangs— 
bersteigerung oder durch den Konkursverwalter und für 
ee welche die Umwandlung von Bruchteils⸗ 
eigentum in Gesamthandseigentum oder das Umgekehrte 
zum Gegenstand haben 
89 
Einer Genehmigung nach 8 6 bedarf es nicht, wenn das 
Reich, ein Land oder die Nationalsozialistische Deutsche Ar 
beiterpartei an dem Rechtsvorgang beteiligt sind Diese Be 
teiligten haben jedoch dem Generalbauinspektor für die 
ereee rechtzeitig Mitteilung zu machen; er ent— 
scheidet, ob die Teilung oder die Veräußerung erfolgen darf 
810 
(O Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechts⸗ 
vorgangs eine Eintragung im Grundbuch erfolgt, so kann 
der Oberbürgermeister das Grundbuchamt um die Ein— 
tragung eines Widerspruchs ersuchen Die Grundbuch 
ordnung 853 Absbleibt unberührt. 
() Ein nach Abseingetragener Widerspruch ist zu 
löschen, wenn der Oberbürgermeister darum ersucht oder 
wenn die Genehmigung erteilt ist 
zZzu 835 
811 
Das Vorkaufsrecht soll nur ausgeübt werden, wenn 
der Erwerb des Grundstücks zur Durchführung der städte⸗ 
baulichen Maßnahmen notwendig ist 
(D) Die Ausubung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, 
wenn eine Genehmigung nach 88 8 oder 9Nnicht erforderlich 
ist sowie wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen 
Ehegatten oder an eine Person verkauft hat, die mit ihm 
in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der 
Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt ist 
812 
Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgi 
sechs Wochen von dem Tage ab, an dem die Mitteilung über 
den Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrags dem Ober 
bürgermeister der Reichshauptstadt Berlin zugegangen is 
6668 
(S Die Erklärung, daß das Vorkaufsrecht ausgeüb 
wird hat zusammen mit dem Genehmigungsbescheid nach 
86 erfolgen; nach dessen Bekanntgabe ist die Ausübung 
des Vorkaufsrechts ausgeschlossen 
G)Hat die Reichshauptstadt Berlin einen anderen 
Vorkaufsberechtigten bezeichnet, so kann das Vorkaufsrechi 
für diesen nur durch den Oberbürgermeister der Reichshaupt 
stadt Berlin ausgeübt werden 
818 
Das Vorkaufsrecht hat den Vorrang vor allen 
anderen Vorkaufsrechten Es bedarf zu seiner Erhaltung 
*F 
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht 
der Eintragung in das Grundbuch 
(2) Auf das Vorkaufsrecht sind die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs in den 88 5040 bis 209, 8512 und 
8100o8 Abs2 entsprechend anzuwenden Das Vorkaufsrecht 
erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör 
) Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, 
die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem 
Vorkaufsberechtigten gegenüber keinen Anspruch auf die Er 
füllung dieser Nebenleistungen und der Vertragsstrafen, die 
zu ihrer Erfüllung ausbedungen sind 
) Erwirbt die Gemeinde oder der von ihr bezeichnete 
Berechtigte in Ausübung des Vorkaufsrechts ein Grundstück 
so erlöschen sonstige Vorkaufsrechte und Vormerkungen, die 
zin Recht auf Aulassung erhalten sollen Gürgerliches Ge— 
setzbuch F 883) Soweit die Inhaber der erlöschenden Rechte 
hierdurch einen Vermögensnaächteil erleiden, sind sie von 
dem Vorkaufsberechtigten angemessen zu entschädigen; bei 
Streit über die Entschädigung entscheiden die ordentlichen 
Gerichte 
Zu 8 10 Abs.1 
814 
Soll Erbhofland enteignet werden, so hat die Ent— 
eignungsbehörde eine ——— des Anerbengerichts 
darüber herbeizuführen, wieweit durch die Enteignung die 
Lebensfähigkeit des Erbhofs beeinträchtigt wird Das An— 
erbengericht soll vor der Entscheidung den Kreisbauernführer 
hören Gegen die Entscheidung des Anerbengerichts ist nur 
die sofortige Beschwerde des Kreisbauernführers und gegen 
die Entscheidung des Erbhofgerichts nur die sofortige weitere 
Beschwerde des Landesbauernführers zulässig Die An— 
erbenbehörden haben das Verfaähren tunlichst zu beschleu— 
nigen Das Verfahren ist kostenfrei 
Zu 813 
815 
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich auf die infolge 
der Enteignung und der Gewährung einer Entschädigung 
in Land erforderlichen Grundbucheintragungen und r 
Erteilung der zur Durchführung des Verfahrens erforderten 
Grundbuchabschriften Gebührenfrei sind ferner alle Rechts— 
vorgänge und gerichtlichen Urkunden, die dem rechtsgeschäft— 
lichen Erwerb zu den in diesem Gesetz bestimmten o— 
— einschließlich der Beschaffung von Ersatzland — sowie 
im Falle des 59 Abs.Satz des Gesetzes der Weiter⸗ 
übertragung von Grundeigentum dienen 
) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Geltend⸗ 
machung von Ansprüchen durch Klage vor den Gerichten 
und wps das gerichtliche Verteilungsverfahren 
Berlin den 5 November 1937 
Der Reichsarbeitsminister 
In Vertretung 
DrKrohn 
Erste Anordnung 
über die Neugestallung der Reichshaupistadt Berlin 
Auf Grund des z1bs.2des Gesetzes über die Neu— 
eee deutscher Städte vom 4 Okltober 1937 (Reichs⸗ 
gesetzbl S 1054) in Verbindung mit 82 der Verordnung 
über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 
per 1937 Reichsgesetzbl. I S 1162) wird folgendes 
estimmt 
1J 
¶ Al „Bereich· im Sinne des F12bs.2des Gesetzes 
über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4 Oktober 1937 
elten die im 7 der Reichs⸗ 
— gelegenen, nachstehend bezeichneten Gebiete die 
umgrenzt werden durch: 
a) die Potsdamer Straße die Viltoriastraße und die Mar— 
garetenstraße
	        

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