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Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1906 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1906 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Schnobeliana : Ein- und Ausfälle des improvisirenden Kamtschadalen Schnobel, für Freunde des Durstes und der frohen Laune etc.
Erschienen:
Berlin: Selbstverl., 1840
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Umfang:
35 S.
Fußnote:
In Fraktur
Berlin:
B 329 Literatur: Humoristische Literatur über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-106279
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Signatur:
B 329 Schnob 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1906 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1906/01/10
  • 1906/01/17
  • 1906/01/31
  • 1906/02/14
  • 1906/02/22
  • 1906/03/14
  • 1906/03/28
  • 28. u. 29. März 1906
  • 1906/04/11
  • 1906/05/02
  • 1906/05/23
  • Tages-Ordnung No. 11. (185-227), 23. Mai 1906
  • No. 11. (185-227), 23. Mai 1906
  • Vorlagen welche nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt sind. No. 11. (185-227), 23. Mai 1906
  • No. 11. (185-227), 23. Mai 1906
  • In nicht öffentlicher Sitzung. No. 11. (185-227), 23. Mai 1906
  • Übersicht der in der Sitzung am 23. Mai 1906 gefaßten Beschlüsse usw. (227), 23. Mai 1906
  • Übersicht der in der Sitzung am 23. Mai 1906 gefaßten Beschlüsse usw. No. 11. (185-227), 23. Mai 1906
  • 1906/06/13
  • Ersetzt: Nachscan 2
  • 1906/06/13
  • 1906/06/27
  • 1906/06/28
  • 1906/06/27
  • 1906/09/12
  • 1906/09/18
  • 1906/09/12
  • 1906/09/18
  • 1906/09/28
  • 1906/10/03
  • 1906/10/12
  • 1906/10/17
  • 1906/10/26
  • 1906/10/31
  • 1906/11/09
  • 1906/11/14
  • 1906/11/13
  • 1906/11/14
  • 1906/11/30
  • 1906/12/05
  • 1906/12/14
  • 1906/12/19

Volltext

238 
. Prozesse die endgültige Feststellung der Kosten sich 
noch auf Jahre verzögern kann, wie die Prozesse 
lehren, die infolge der Enteignung von Grundstücken 
an der Hardenberg Straße angestrengt sind. Der 
Kostenaufwand, den die Stadtgemeinde für die Ver 
breiterung und Herstellung aufzuwenden hat, ist ein 
so außerordentlich großer, daß es für die Erhebung 
von Beiträgen ohne Interesse ist, die Feststellung 
des Gesamtkostenaufwandes abzuwarten, um so 
weniger von Interesse, als auch nicht annähernd die 
von der Stadtgemeinde verauslagten Kosten durch 
die zu erhebenden Beiträge gedeckt werden können. 
Die Erhebung von Beiträgen auf Grund eines die 
Veranstaltung betreffenden Voranschlages ist gesetzlich 
zugelassen, und es ist deshalb von dieser Befugnis 
Gebrauch zu machen. Die sofortige Feststellung der 
Beitragspflicht hat den Vorzug, daß sie den An 
liegern Klarheit über die von ihnen zu leistenden, 
die Grundstücke dinglich belastenden Beiträge ver 
schafft. Durch eine weitere Hinausschiebung der 
Erhebung würde überdies in Rücksicht auf den 
häufigen Eigentumswechsel dem Interesse der Grund 
stückseigentümer nicht gedient werden. Die Kosten 
voranschläge, insbesondere der Voranschlag, betr. die 
der Stadtgemeinde erwachsenden Grunderwerbskosten, 
sind so ausgestellt, daß sie überall nur die niedrigsten 
Kostensummen berücksichtigen, soweit nicht schon heute 
die Kostensummen feststehen. Es ist z. B. bei der 
Einsetzung der Grunderwerbskosten in der Weise 
vorgegangen, daß, wo die Grundstückseigentümer auf 
Erhöhung der Enteignungsentschädigung klagen, doch 
nur die vom Bezirksausschuß festgesetzte Entschädigung, 
andererseits in den Fallen, in denen die Stadt 
gemeinde klagt, nur derjenige Betrag eingesetzt ist, 
den die Stadtgemeinde nach Maßgabe ihrer Klage 
zubilligen zu können glaubt. 
Die Erhebung von Beiträgen soll grundsätzlich 
von denjenigen Grundeigentümern erfolgen, denen 
aus der Veranstaltung besondere wirtschaftliche Vor 
teile erwachsen sind. Der Einfluß der Verbreiterung 
der Bismarck Straße ist mit Sicherheit nur^ hin 
sichtlich der unmittelbar an die Bismarck Straße 
auf der Nord- und der Südseite angrenzenden 
Grundstücke anzuerkennen. Es können deshalb nur 
die Anlieger auf beiden Seiten der Bismarck Straße 
als unmittelbare Empfänger der wirtschaftlichen Vor 
teile der Verbreiterung angesehen werden. Diese 
Vorteile bestehen im wesentlichen in der notorisch 
eingetretenen Bodenpreissteigerung. Während noch 
Ende der 90 er Jahre für das an der Bismarck 
Straße typische Reihengrundstück mit etwa 16 bis 
20 m Front und 55—70 m Tiefe Durchschnitts 
preise von nur 700—900 JC pro □ State erzielt sind, 
wie aus der Blatt 130 ff. der Akten Fach 11 Skr. 15 
aufgestellten Nachweisung über die nach der Umsatz 
steuerliste gezahlten Bodenpreise hervorgeht, werden 
jetzt, wie schon die von der Stadtgemeinde bewirkten 
Verkäufe der von ihr übernommenen Restgrundstücke 
und auch die sonstigen aus der Umsatzsteuerliste nach 
weisbaren, nach dem Verbreiterungsbeschluß vorge 
sehenen Verkäufe beweisen, erheblich höhere Preise 
erzielt, die fast das Doppelte und mehr der früheren 
Preise erreichen. 
Der Gemeindebeschluß vom 20. März 1902 
sieht eine Beitragspflicht bis zu B / 6 der Gesamtkosten 
der Veranstaltung vor. Die anschlagsmäßig der 
Beitragserhebung für die Bismarck Straße zugmnde 
zu legenden Gesamtkosten betragen 7 799 056,37 JC. 
Trotzdem dieser Betrag noch weit hinter den wirk 
lichen Kosten zurückbleibt, ergibt sich ohne weiteres, 
daß eine Heranziehung und eine Inanspruchnahme 
des höchstzulässigen Beitragssatzes unmöglich ist, weil 
eine derartige Belastung von den angrenzenden 
Grundstücken nicht getragen werden könnte. Eine 
solche starke Belastung wäre auch unangemessen, da 
das öffentliche Interesse bei der Freilegung der Bis 
marck Straße in erheblichem Maße beteiligt ist. 
Dies rechtfertigt eine starke Belastung der Allge 
meinheit und eine Beschränkung der Beitragspflicht 
auf einen mäßigen Beitragssatz^ 
Die Höhe des Beitragssatzes steht in unmittel 
barer Beziehung zu deni zu wählenden Verteilungs 
maßstab. Als solcher ist von uns die Frontlänge 
des Grundstücks gewählt, weil sie vor allen anderen 
Maßstäben den Vorzug der einwandfreien Bestimm 
barkeit und leichten Handhabung bietet. Neben 
diesem äußeren Vorteil entspricht der Verteilungs 
maßstab der Frontlänge dem Bedürfnis der Billig 
keit. da tatsächlich nach der Größe der Front der 
Vorteil des einzelnen Grundstücks wächst, und bei 
tiefen Grundstücken gegenüber den flachen der Vorteil 
der Verbreiterung ein verhältnismäßig geringerer ist, 
weil er sich im wesentlichen in den Frontbaüten ver 
wirklicht. Der gewählte Beitragsmaßstab schützt auch 
die Stadtgemeinde vor dem Vorwurf, daß sie als 
Anliegerin der Bismarck Straße mit den von ihr 
erworbenen Restbaustellen nach irgend welcher Rich 
tung begünstigt iei. Die Stadtgemeinde ist gerade 
Besitzerin der nicht mehr bebauungsfähigen Bau 
masken, die besonders scharf durch den Beitragsmaß 
stab nach der Frontlänge betroffen werden. Mit 
diesem Beitragsmaßstab könnte in der Zweckmäßig 
keit der Handhabung nur der Maßstab nach der Be 
baubarkeit des Grundstückes in Wettbewerb treten. 
Er führt jedoch aus den oben angegebenen Gründen 
über die Wirkung des Frontlängenmaßstabes im 
wesentlichen zu demselben Ergebnis wie jener. Seine 
Anwendbarkeit ist überdies deswegen ausgeschlossen, 
weil die Stadtgemeinde genaue für eine richtige Be 
stimmung der bebauungsfähigen Flächen verwendbare 
Unterlagen nicht besitzt und sich ohne Zustimmung 
der Eigentümer nicht verschaffen kann, da sie ein 
Vermessungsrecht nicht besitzt. 
Die Höhe des Beitrages ist nach Maßgabe der 
Erfahrungen über Anliegerbeiträge bei Straßenregn- 
lierungen aus Grund des Fluchtliniengesetzes auf 
875 JC für das lfde. Meter festgesetzt. Ähnlich hohe 
Beträge iverden bei besonders breiten, unter das 
Fluchtliniengesetz fallenden Straßen vertragsmäßig 
von den Anliegern übernommen. Dieser Beitrag 
bedeutet eine Belastung des Grund- und Boden 
wertes der an der Bismarck Straße belegenen Grund 
stücke. deren Gesamtgröße rund 8?oo'üMuten be 
trägt, mit durchschnittlich rd. 270 JC für die □ State. 
Bei Betrachtung des einzelnen Grundstücks ergibt 
sich eine ähnliche Durchschnittsberechnung, wenn 
man das typische Reihengrundstück von 16 w Front 
und 55 m Tiefe annimmt. Für ein solches beträgt 
die Belastung 875X16 : 16X5^ — rd. 226 JC für 
die DSl. Die Belastung der Grundstücksfront mit 
einem festen Beitrage von 875 M ergibt, daß auf 
die Anlieger bei einer Gesamtfrontlänge von 
2673,16 m ein Betrag von rd. 2 340 000 JC ent 
fällt. Dementsprechend trägt die Stadtgemeinde den 
Rest mit rd. 5 459 000 JC. Nach Bruchteilen tragen 
also die Stadtgemeinde 7 /io. die Anlieger s / 10 des 
anschlagsmäßigen Kostenaufwandes. Än dem von 
den Anliegern aufzubringenden Kostenaufwande ist 
indes die Stadtgemeinde wiederum als interessierte 
Grundstückseigentümerin beteiligt, und zwar mit einer
	        

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