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Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Bluhm, Ewald
Titel:
Polizei-Vorschriften für Rixdorf / im amtlichen Auftrag herausgegeben von E. Bluhm
Ausgabe:
2., umgearbeitete und vermehrte Auflage
Erschienen:
Rixdorf: Max Noster, 1909
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
VII, 893 Seiten
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453595
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
70/1354
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Vierter Teil. Gesundheits-Polizei

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Einleitung
  • Erster Teil. Sicherheits-Polizei
  • Tabelle: Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers
  • Zweiter Teil. Ordnungs-Polizei
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung (Abmeldeschein)
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Fremden-Buch
  • Tabelle: Liste der zugelassenen Kraftfahrzeuge
  • Dritter Teil. Bau-Polizei
  • Vierter Teil. Gesundheits-Polizei
  • Tabelle: Privathaushalt. Bericht
  • Tabelle: Verzeichnis der in der Privat-Enbindungsanstalt aufgenommenen Personen
  • Tabelle: Giftbuch
  • Fünfter Teil. Gewerbe-Polizei
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabelle: Geschäftsbuch für Aufträge der zur Dienstleistung Verpflichteten
  • Tabelle: Ausweis
  • Tabellen: Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenangehörigen ; Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenleiter ; Geschäftsbuch für abgeschlossene Vermittelungen
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabellen: Geschäftsbuch ; Geld- und Urkundenbuch
  • Tabelle: Verzeichnis der gemäß Ziffer 4 der Bestimmungen des Bundesrathes über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 gewährten Ruhezeiten
  • Tabelle: Aufstellung/Entfernung eines beweglichen Dampfkessels
  • Nachtrag
  • Chronologisches Register
  • Alphabetisches Sachregister
  • Errata
  • Impressum
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

50/3 
2. Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den 
von den Landespolizeibehörden, in den Schutzgebieten den vom Reichs— 
kanzler zu bezeichnenden Stellen, im Auslande den dazu ermächtigten 
Gesandten und Konsuln des Neiches ob. Für Leichen von Personen, 
welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen 
solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens 1 Jahr nach 
dem Tode verflossen ist. 
3. Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenvasses sind in Urschrift 
oder beglaubigter Abschrift beizufitoeon 
a) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, 
Stand, Alter und Todestag des Verstorbenen enthält; 
eine tunlichst auf Grund einer Acußerung des Arztes, welcher 
den Verstorbenen behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über 
die Todesursache. Kommt die Leiche aus einem Ort, an dem 
Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichgeitig 
zu bescheinigen, daß der Beförderung der Leiche gesundheithiche 
Bodenken nicht entgegenstehen; 
eine Bescheinigung des bei de Einsarung zugegen gewesenen 
Sachverständigen (K 2 Abs. 15 darüber, —„e die Einsaraung vor— 
schriftsmaßig erfolgt ist. 
1. Boi Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine ge— 
nügen die von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle aus— 
gefertigten Nachweise zu Abs. 3 4 bis c. Im Auslande kann auf die 
zu b vorgesehene Bescheinigung verzichtet werden, wenn dem zur Aus— 
sttellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten oder Konsul des Reichs 
die zu bescheinigenden Tatsachen betannt sind. 
5. Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, wit welchen eine 
Voereinbarung wegen wechselseiliger Anerkennung der Leichenpässe ab 
geschlossen ist, genügt die Beibrinaung cinee à arung ent— 
snrechenden Leichenpasses. 
6. Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapi— 
tän auch daranf zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Aus 
landes erforderlichen Nachweise beigebracht sind. Werden ausländische 
Häfen angelaufen, so hat der Kavitän auch die dort geltenden Bestim 
nungen zu beachten. 
94 
i. Tie Einsargung der Leiche hattu Gegenwart einer von der zu 
ständigen Behörde des Sterbcorts oder des seitherigen Bestattungsorts 
hierzu zu bestimmenden sachverständigen Person zu erfolgen. Diese 
Person wird bei Leichen von Angehörigen der Armec oder der Marine 
don der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle, im Ausland in 
Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde von dem 
esandten oder Konsul des Reichs bestimmt. 
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luft— 
dicht zu verlötenden Metallsarg eingeschlossen und dieser von einent 
estgefugten Holzsarge dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung 
des Metallsarges in der Umhüllung verhindert wird. Der Holzsarg
	        

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