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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Richter, Julius
Title:
Otto Schulz : ein Denkmal für seine Nachkommen und seine Freunde / von Julius Richter
Publication:
Berlin: Nicolai, 1855
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Scope:
IV, 276 S.
Note:
In Fraktur
Keywords:
Online-Publikation
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-105739
Collection:
History,Cultural History
General Regional Studies
Shelfmark:
B 252 Schulz 1
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Section

Title:
Zugabe

Chapter

Title:
A. d. VIII. Kal. Octobr. MDCCCXXV

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil V, 1962
  • 22. Januar 1962
  • 1. Februar 1962
  • 2. März 1962
  • 8. März 1962
  • 3. Mai 1962
  • 1. Juni 1962
  • 5. Juli 1962
  • 8. August 1962
  • 15. Oktober 1962
  • 25. Oktober 1962
  • 12. November 1962
  • 27. November 1962
  • 31. Dezember 1962

Full text

V/1962 
Seite 15 
Nr. 11-12 
IV. Schlußbestimmungen 
Die Dbl-Vfg. V/1953 Nr. 24 (1/1953 Nr. 59). vom 
26. März 1953 ist nach $ 6 Abs. 3 in Verbindung mit 
$.37 Abs. 1 AZG mit Ablauf des 31. Dezember 1959 
außer Kraft getreten. 
Es werden aufgehoben: 
Dbl V/1958 Nr. 34 (1/1958 Nr. 53) vom 12. Mai 1958 
und Dbl V/1959 Nr. 5 (11/1959 Nr. 5 u. I11/1959 Nr. 12) 
vom 15. Dezember 1958. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1962 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1971 
außer Kraft. 
4 
Soz II A 2 — 4585 OR 0 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4302 — | 18.1.1962 
Ges V A 5 DbI IV/1962 
Fernruf: 350131 — (988) 311 — Nr. 29 
Jug ID 
Fernruf: 710511 — (965) 771 — 
An die Bezirksämter — Soz, Ges sowie Jug u. Sport — 
Krankentransporte 
Auf Grund des $ 1 Nrn.1 und 2 der Verordnung über den 
Erlaß von Verwaltungsvorschriften auf. dem Gebiet des 
Sozialwesens vom 19. Juni 1959 (GVBl S. 742) wird im 
Einvernehmen mit den Senatoren für Gesundheitswesen 
sowie für Jugend und Sport folgendes bestimmt: 
Für die Anwendung und Durchführung des jeweils gültigen 
Krankentransportkostentarifs (z. Z. Verordnung über Ent- 
gelte für den Krankentransport vom 6. Juli 1961 [GVBI 
S. 967]) gelten hinsichtlich der Transporte für Hilfe- 
empfänger nunmehr folgende Richtlinien: 
A. Krankentransporte durch das Rettungsamt 
Die Sicherung und Regelung der erforderlichen 
Krankentransporte erfolgt durch das Rettungsamt 
Berlin. 
Aufträge zur Gestellung von Krankentransportmitteln 
für Hilfeempfänger sind von städtischen Dienststellen 
nur‘ an das Rettungsamt Berlin zu richten. Das 
Rettungsamt ist bei Tag und Nacht fernmündlich 
— Ruf: 350131 und 350311, Querverbindung (988) 411 — 
zu erreichen. . 
Wird die Krankenhauseinweisung von dem Bezirksamt 
- Abt. Sozialwesen — (Vordruck Soz III D 4) vor- 
genommen und ist ein Krankentransport notwendig, 
so darf der Auftrag für den Krankentransport nur von 
dem Bezirksamt — Abt. Sozialwesen — dem Rettungs- 
amt erteilt werden. 
A 
In Fällen der Sozialhilfe verrechnet das. Rettungsamt 
am Jahresschluß durch je einen Forderungsnachweis 
die von den Bezirksämtern — Abt. Sozialwesen — über- 
nommenen Krankentransportkosten, soweit es sich um 
die HUA. A 4100 und 4102 handelt, mit dem Senator 
für Arbeit und Sozialwesen (Soz II A 2). Die Auf- 
wendungen werden aus dem B-Haushalt' erstattet. 
Transportkosten für Flüchtlinge aus dem  Not- 
aufnahmelager Marienfelde werden in das obige Ver- 
fahren einbezogen, jedoch aus HUA. B 41 00 erstattet. 
Das gleiche Verfahren gilt für die den Bezirksämtern 
— Abt. Jugend und Sport — (HUA A 46 00, 46 02) ent- 
stehenden Transportkosten. Diese werden vom Senator 
für Jugend und Sport aus dem B-Haushalt erstattet. 
Soweit Krankentransportkosten vom Senator für Arbeit 
und Sozialwesen — Soz III (Hauptfürsorgestelle) — zu 
erstatten sind, verbleibt es bei der Einzelabrechnung 
(HUA B 4103/560). 
Für Ferntransporte verbleibt es ebenfalls bei der Ein- 
zelabrechnung. zwischen den Bezirksämtern — Abt. 
Sozialwesen — und dem Rettungsamt Berlin. 
4. Als Fälle der Sozialhilfe sind anzuerkennen: 
a) Krankentransporte mit anschließender Sozialhilfe, 
b) solche dringenden Krankentransporte (einschließ- 
lich Unfallsachen) ohne anschließende Sozialhilfe, 
in denen zwar von keiner Seite ein Auftrag erteilt 
wurde, aber Geschäftsführung ohne Auftrag für den 
Träger der Sozialhilfe vorliegt. 
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß bei der 
Ausstellung der ärztlichen. Transportnotwendigkeits- 
bescheinigung‘ weiterhin angegeben werden muß, ob 
der Transport in liegender oder sitzender Stellung 
auszuführen ist, obwohl das Entgelt für beide Trans- 
portarten in gleicher Höhe berechnet wird. 
In allen Fällen ‚der ‚Sozialhilfe ist dem zuständigen 
Bezirksamt — Abt. Sozialwesen — von dem Rettungs- 
amt Berlin eine.  Krankentransportkostenanforderung 
mit Durchschrift unter Beifügung der Transportunter- 
lagen zu übersenden. Das Bezirksamt — Abt. Sozial- 
wesen — hat zu entscheiden, ob der Krankentransport 
als Fall der Sozialhilfe anerkannt wird. Bejahenden- 
falls ist die Durchschrift der Transportkostenanforderung 
unter Angabe des erstattungsverpflichteten Haushalts- 
unterabschnitts innerhalb eines Monats unterschrieben 
an das Rettungsamt Berlin zurückzusenden. Andern- 
falls ist die Krankentransportkostenanforderung mit 
den Transportunterlagen innerhalb eines Monats unter 
Angabe der Ablehnungsgründe an das Rettungsamt 
Berlin zurückzusenden. 
Die zurückbehaltenen Originale der Transportkosten- 
anforderungen und die Transportunterlagen, auf denen 
die Kostenberechnung nach dem jeweils gültigen 
Krankentransportkostentarif enthalten sein muß, sind 
als Unterlagen für die: Kosteneinziehung von dem 
Kranken oder von Drittverpflichteten zu verwenden 
und zu den Sozialhilfeakten zu nehmen. Sind in den 
Fällen zu Nr. 4 Buchst.b keine Sozialhilfeakten vor- 
handen, so können die vorgenannten Unterlagen von 
den Bezirksämtern — Abt. Sozialwesen — nach Be- 
arbeitung gemäß Nr. 6 zu den Sammelakten ge- 
nommen werden. 
Für die Wiedereinziehung der für Hilfeempfänger ent- 
standenen Krankentransportkosten von diesen oder 
Drittverpflichteten sind die in der Verordnung vom 
6. Juli.1961 festgelegten und auf den Transportscheinen 
berechneten Kostensätze maßgebend. 
B. Krankentransporte * 
durch private Krankentransportunternehmen 
Nach Abschnitt A Ziffer 2 müssen Aufträge städtischer 
Dienststellen zur Gestellung von Krankentransport- 
mitteln stets an das Rettungsamt Berlin gerichtet 
werden. Wenn die Transporte nicht durch das Ret- 
tungsamt ausgeführt werden können, werden sie von 
ihm an nichtstädtische Krankentransportunternehmen 
abgegeben. Eine unmittelbare Auftragserteilung an 
Nichtstädtische Krankentransportunternehmen durch 
andere städtische Dienststellen ist nicht zulässig. 
Rechnungen nichtstädtischer Krankentransportunter- 
nehmen für städtische Dienststellen, die den Auftrag 
für den Krankentransport dem Rettungsamt Berlin er- 
teilt haben, dürfen nur bezahlt werden, wenn die Rech- 
nung den Vermerk des Ausstellers trägt, daß der Auf- 
trag an das nichtstädtische Krankentransportunter- 
nehmen vom Rettungsamt Berlin erteilt worden. ist 
(in Zweifelsfällen können die Bezirksämter — Abt. 
Sozialwesen — sich die Richtigkeit des Vermerks vom 
Rettungsamt bestätigen lassen). In den übrigen Fällen 
ist ohne Mitwirkung des Rettungsamtes durch die 
Bezirksämter — Abt. Sozialwesen — nach Abschnitt A 
Ziffer 4 zu entscheiden. 
Die Geschäftsführung. ohne Auftrag muß dem zu- 
ständigen Bezirksamt — Abt. Sozialwesen — ohne 
schuldhafte Verzögerung mitgeteilt werden (8 681 
BGB). Der ohne Auftrag ausgeführte Krankentransport 
muß daher von den nichtstädtischen Krankentrans- 
portunternehmen ohne schuldhafte Verzögerung dem 
Bezirksamt — Abt. Sozialwesen — angezeigt werden, 
wenn seine Bezahlung von diesem erfolgen soll. 
5 
6 
7 
8. 
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11.
	        

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