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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Kugler, Franz
Titel:
Geschichte Friedrichs des Grossen / geschr. von Franz Kugler. Gez. von Adolph Menzel
Illustrator:
Menzel, Menzel, Adolph von
Erschienen:
Leipzig: Avenarius & Mendelssohn, 1850
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Umfang:
VIII, 625 S.
Fußnote:
In Fraktur
Schlagworte:
Friedrich <Preu»̂en, König, II.> ; Online-Publikation
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-105476
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Signatur:
B 252 Fried II 51
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Viertes Buch. Alter

Schnellzugriff

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  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

2950 
8 5. 
Dem Magistrat steht das Recht zu, bei Erkrankungen, welche die Ausübung des 
Dienstes beeinträchtigen und die länger als sechs Monate dauern, gegen die noch nicht 
pensionsberechtigten Feuermänner mit dem Eblauf des sechsten Monats Dienstentlassung 
auszusprechen, ohne daß es einer vorherigen Kündigung bedarf. 
86. 
Die Kosten für den zur Anstellungsurkunde erforderlichen Stempel trägt der 
Feuermann. 
5schöneberg, den 28. Juni 1907. 
Der Magistrat. 
wilde.
	        

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