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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1955,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Kalender: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1955,1 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Kugler, Franz
Titel:
Geschichte Friedrichs des Grossen / geschr. von Franz Kugler. Gez. von Adolph Menzel
Illustrator:
Menzel, Menzel, Adolph von
Erschienen:
Leipzig: Avenarius & Mendelssohn, 1850
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Umfang:
VIII, 625 S.
Fußnote:
In Fraktur
Schlagworte:
Friedrich <Preu»̂en, König, II.> ; Online-Publikation
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-105476
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Signatur:
B 252 Fried II 51
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Zweites Buch. Glanz!

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  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 5.1955,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1955,1 Nummer 1, 8. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,2 Nummer 2, 10. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,3 Nummer 3, 13. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,4 Nummer 4, 15. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,5 Nummer 5, 21. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,6 Nummer 6, 22. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,7 Nummer 7, 22. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,8 Nummer 8, 22. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,9 Nummer 9, 25. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,10 Nummer 10, 29. Januar 1955
  • Ausgabe 1955,11 Nummer 11, 3. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,12 Nummer 12, 5. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,13 Nummer 13, 11. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,14 Nummer 14, 12. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,15 Nummer 15, 17. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,16 Nummer 16, 18. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,17 Nummer 17, 19. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,18 Nummer 18, 23. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,19 Nummer 19, 24. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,20 Nummer 20, 26. Februar 1955
  • Ausgabe 1955,21 Nummer 21, 4. März 1955
  • Ausgabe 1955,22 Nummer 22, 5. März 1955
  • Ausgabe 1955,23 Nummer 23, 10. März 1955
  • Ausgabe 1955,24 Nummer 24, 11. März 1955
  • Ausgabe 1955,25 Nummer 25, 12. März 1955
  • Ausgabe 1955,26 Nummer 26, 19. März 1955
  • Ausgabe 1955,27 Nummer 27, 19. März 1955
  • Ausgabe 1955,28 Nummer 28, 26. März 1955
  • Ausgabe 1955,29 Nummer 29, 28. März 1955
  • Ausgabe 1955,30 Nummer 30, 1. April 1955
  • Ausgabe 1955,31 Nummer 31, 2. April 1955
  • Ausgabe 1955,32 Nummer 32, 7. April 1955
  • Ausgabe 1955,33 Nummer 33, 15. April 1955
  • Ausgabe 1955,34 Nummer 34, 16. April 1955
  • Ausgabe 1955,35 Nummer 35, 23. April 1955
  • Ausgabe 1955,36 Nummer 36, 27. April 1955
  • Ausgabe 1955,37 Nummer 37, 28. April 1955
  • Ausgabe 1955,38 Nummer 38, 30. April 1955
  • Ausgabe 1955,39 Nummer 39, 7. Mai 1955
  • Ausgabe 1955,40 Nummer 40, 12. Mai 1955
  • Ausgabe 1955,41 Nummer 41, 14. Mai 1955
  • Ausgabe 1955,42 Nummer 42, 18. Mai 1955
  • Berichtigungsblätter zum Steuer- und Zollblatt Nr. 42/55
  • Ausgabe 1955,43 Nummer 43, 21. Mai 1955
  • Ausgabe 1955,44 Nummer 44, 24. Mai 1955
  • Ausgabe 1955,45 Nummer 45, 28. Mai 1955
  • Ausgabe 1955,46 Nummer 46, 4. Juni 1955
  • Ausgabe 1955,47 Nummer 47, 9. Juni 1955
  • Ausgabe 1955,48 Nummer 48, 11. Juni 1955

Volltext

136 Steuer- und Zollblatt für Berlin 5. Jahrgang XNr.24 11. März 1955 
Vorbehaltlich anderweitiger Entscheidung der nachweislich innerhalb von 6 Monaten in das Ausland 
Rechtsmittelbehörden bestehen jedoch keine Bedenken, gelangt. Es ist nicht erforderlich, daß dieser beauf- 
Originalversendungsbelege (Frachtbriefe u.ä.) oder tragte Dritte seinen Wohnort oder Sitz im Ausland 
deren Fotokopien, die der sowjetzonale Spediteur hat. Aus diesem Grunde kann auch ein sowjetzonaler 
seinem Auftraggeber in der Bundesrepublik zur Ver- Spediteur Beauftragter eines ausländischen Abneh- 
fügung stellt, als Ausfuhrnachweis anzuerkennen. mers im Sinne des $7 Abs.1 AusfFördG sein. Der 
(2) In der Sowjetzone ansässige Spediteure können VE N SE 
durch Oberfnanzdirektionen in der Bundesrepublik als schließt auch den Fall ein. daß der abheltn de Beauf- 
inländische Beauftragte ausländischer Abnehmer steu- tragte sich für die Beförderung des Gegenstandes in 
Erlich nicht zugelassen werden. Ausfuht beSCHeINIEUN- das Ausland eines Frachtführers bedient. Damit kann 
Ben Sinne des 825 ADS. 2 WE ee ON SE ed bei Übergabe des Liefergegenstandes an einen sowjet- 
Können deshalb nicht EEE a Ort ut ; Eare5 A A zonalen Spediteur als inländischen Beauftragten eines 
auffassung stützt sich auf den On NS m $ Sn ausländischen Abnehmers und Versendung des Liefer- 
UStDB, wonach die gruppenweise Zulassung VO pt. gegenstandes durch den beauftragten sowjetzonalen 
diteuren durch den „Bundesminister der Finanzen“ und Spediteur in das Ausland mit der sowijetzonalen Deut 
die Einzelzulassungen durch die „Oberfinanzdirektio- Sehen Reichsbahn (DR) eine A bholteterun an ini 
nen“ ausgesprochen sein müssen, also von Behörden, des 87 Absıl AusfFördG@. vorliegen Bent auch die 
die unter dieser Bezeichnung in der Sowjetzone nicht übrigen Voraussetzungen erfüllt” sind, insbesondere 
existieren. eine Grenzzollbescheinigung beigebracht wird. Grenz- 
Sie stützt sich weiterhin darauf, daß Spediteure in übergangsbescheinigungen der DR reichen nicht aus. 
der Sowjetzone einer Nachprüfung ihrer steuerlichen Bescheinigungen sowjetzonaler Grenzzollstellen können 
Zuverlässigkeit durch Bundesbehörden entzogen ‚sind als Bescheinigungen im Sinne des 87 Abs.1 Ausf- 
und es außerdem für eine gruppenweise Zulassung an FördG angesehen werden. 
der hierfür erforderlichen Zugehörigkeit solcher Spe- z - 
diteure zu einem der Arbeitsgemeinschaft Spedition 8 Chen Be N BEER IN Sn A 
und Lagerei angehörenden Landesverband mangelt. des B N TE En om 29 Oktober 1953 - IV Ss A015. T 
Fehlt die steuerliche Zulassung des sowjetzonalen Spe- 33/53, StZBl. 1953 S. 1279 % ) und: das Umsalzeeschäft 
diteurs als inländischer Beauftragter ausländischer Ab- Mt einem ausländischen Abnehmer  Abgeschlons en Sein 
nehmer, dann kann der in $23 Ziff.2 Satz 2 UStDB muß. Das ist nicht der Fall, wenn der Abschluß des 
als Ersatz für die unmittelbare Versendung Den Umsatzgeschäftes mit im  Sowjetischen Besatzungs- 
Tatbestand auch dann nicht als gegeben angesehen ebiet. befindlichen. Vertret der Zweienied 
werden, wenn der steuerlich nicht zugelassene Beauf- Ba | EEE EEG OST 
tragte statt einer Ausfuhrbescheinigung \Original- (31 Anl, 5 USCDE) cs sel denn daß die VerLretthge 
versendungsbelege. oder deren Fotokopien zur Verfü- oder Zweigniederlassungen nach außen erkennbar im 
gung stellt. Nach diesen Grundsätzen soll künftig ver- Namen. und für Rechnung des ausländischen Abneh- 
fahren werden. Soweit bisher Originalversendungs- mers aufgetreten sind g 
belege oder deren Fotokopien, die in den genannten 8 . 
Fällen von sowjetzonalen Spediteuren übersandt wor- 
den waren, als Ausfuhrnachweis anerkannt worden S 4138 b 
sind, mag es hierbei bewenden. 3. Lieferung von Brikettgrus im Großhandel, 
(3) Für den Fall a nach 87 AbS. 1 AusfFördG Bei der Weiterlieferung von Brikettgrus, der durch 
begünstigten Abholung ist eine steuerliche Zulassung Absieben von Briketts oder aus dem bei der Brikett- 
des abholenden Beauftragten des ausländischen Ab- betörderung‘ in Kähnen entstandenen. Bodensal: 
nehmers nicht erforderlich. Vorgeschrieben ist da-  Vonhnen wad, kann weder 84 Zur 4 UElG won mn Sr 
gegen der Nachweis der Ausfuhr durch eine Grenzzoll- Abs. 3 USIG zur Anwendung ko er (vgl AR nn 
bescheinigung. Eis kann fraglich sein, ob zur Inan- 24. September 1937 - VA 11/87 RStBL 1937 S. 1168, in 
spruchnahme der Begünstigung nach 57 Abs: 1 Ausf- dem der RFH ausgesprochen hat daß Briketts und 
FördG Bescheinigungen von Grenzzollstellen der SB an Brikettgrus Gegenstände verschiedener Marktgängig- 
desrepublik erforderlich sind, oder auch Bescheinigun- keit sind) 
gen sowjetzonaler Grenzzollstellen ausreichen. Mit - 
Rücksicht darauf, daß die Sowjetzone zum umsatz- 
steuerlichen Inland gehört und eine Warenbewegung S 4165 
aus der Sowjetzone in das politische Ausland eine Aus- + WUmsatzsteuervergütung bei Schadenszahlungen von 
fuhr im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellt, die Transportversicherungen wegen Untergangs der Ware. 
nur von sowjetzonalen Grenzzollstellen bescheinigt f Rn N 
werden kann, bestehen vorbehaltlich der Entscheidung Die Gewährung von Umsatzsteuervergütung wegen 
der Rechtsmittelbehörden keine Bedenken, von Grenz- Ausfuhr setzt in jedem Falle die Verwirklichung eines 
zollstellen der Sowjetzone ausgestellte Bescheinigungen vergütungsfähigen Tatbestandes, d.h. eine Waren- 
im Sinne des 87 Abs.1 AusfFördG anzuerkennen. bewegung über die Grenze, voraus. Damit entfällt von 
vornherein die Gewährung von Umsatzsteuervergütun- 
Ergänzend bemerken wir dazu folgendes: gen, wenn ein Exporteur für Liefergegenstände, die 
noch vor der Ausfuhr im Inland untergegangen sind, 
Zu Abs. 2: eine Schadenszahlung erhält, wobei in diesem Falle 
Es macht keinen Unterschied, ob den sowjetzonalen dahingestellt bleiben kann, ob der deutsche Exporteur 
Spediteuren die Liefergegenstände von dem westdeut- oder sein ausländischer Abnehmer die Gefahr zu tragen 
schen oder Westberliner Lieferer oder in deren Auf- hatte. 
trag von einem westdeutschen oder Westberliner Spe- Für den Fall des Untergangs des Liefergegenstandes 
diteur übergeben werden. Es ist auch bedeutungslos, nach erfolgter Ausfuhr ist für die Beantwortung der 
ob den sowjetzonalen Spediteuren die Liefergegen- Frage, ob Umsatzsteuervergütung wegen Ausfuhr ge- 
stände in Westdeutschland, in West-Berlin, in Ost- währt werden kann oder nicht, von Bedeutung, ob die 
Berlin oder in der Ostzone (z.B. Frankfurt/Oder) Gefahr des Untergangs vom deutschen Exporteur oder 
übergeben werden. Der westdeutsche oder Westberliner von seinem ausländischen Abnehmer zu tragen ist, 
Spediteur kann im Falle der Übergabe an einen solchen Denn danach entscheidet es sich, ob die vom deutschen 
sowjetzonalen Spediteur eine weiße Spediteurbeschei- Exporteur vereinnahmten Beträge Entgelt für seine 
nigung nicht ausstellen. Lieferung oder Schadensersatz darstellen. Trägt der 
Zu Abs. 3: deutsche Exporteur die Gefahr des Untergangs, so 
ne stellt die Vereinnahmung der von einer deutschen oder 
Eine Abhollieferung im Sinne des 87 Abs.1 Ausf- ausländischen Versicherung gezahlten Schadenssumme 
FördG liegt u. a. auch dann vor, wenn der Liefergegen- nicht die Vereinnahmung eines Entgelts, sondern Scha- 
stand nicht vom ausländischen Abnehmer, sondern von densersatz dar. Da in diesem Falle bei Antragstellung 
einem von ihm beauftragten Dritten abgeholt wird und nach vereinnahmten Entgelten neben der geforderten 
zx& 
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