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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Dienstblatt Teil I, 1962
  • 4. Januar 1962
  • 10. Januar 1962
  • 11. Januar 1962
  • 11. Januar 1962
  • 15. Januar 1962
  • 25. Januar 1962
  • 5. Februar 1962
  • 20. Februar 1962
  • 21. Februar 1962
  • 7. März 1962
  • 26. März 1962
  • 13. April 1962
  • 6. Mai 1962
  • 21. Mai 1962
  • 29. Mai 1962
  • 4. Juni 1962
  • 14. Juni 1962
  • 15. Juni 1962
  • 2. Juli 1962
  • 2. Juli 1962
  • 16. Juli 1962
  • 1. August 1962
  • 5. September 1962
  • 20. September 1962
  • 24. September 1962
  • 25. September 1962
  • 8. Oktober 1962
  • 9. Oktober 1962
  • 18. Oktober 1962
  • 25. Oktober 1962
  • 22. November 1962
  • 14. Dezember 1962
  • 31. Dezember 1962

Volltext

1/1962 
Seite 429 
Nr. 34 
c) Psychiatrische und Nervenklinik der Freien Univer- 
sität Berlin, } 
ad) Waldhaus Berlin-Nikolassee, 
e) Abteilung Unger’sche Klinik des Städtischen Kran- 
kenhauses Moabit, 
Neurologische psychiatrische Abteilung des Städti- 
schen Krankenhauses Neukölln. 
Für die mit Freiheitsentziehung verbundene Verwah- 
rung einer geisteskranken, rauschgift- oder alkohol- 
süchtigen Person, die unter Vormundschaft oder einer 
Pflegschaft steht, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht 
umfaßt (8 2 Abs. 1 und 2), ist seit dem 1. Januar 1962 
die durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. 
August 1961 (BGBII S.1221 / GVBl S. 1121) neu ein- 
gefügte Vorschrift des $ 1800 Abs. 2 BGB maßgebend, 
die gemäß $ 1915 Abs. 1 BGB auf die Pflegschaft ent- 
sprechende Anwendung findet. 
Auf Grund des $ 1800 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine solche 
Verwahrung eines Mündels oder Pfleglings durch den 
Vormund oder Pfleger in der Regel nur zulässig, wenn 
sie vorab durch das für die Führung der Vormundschaft 
oder Pflegschaft zuständige Vormundschaftsgericht ge- 
nehmigt worden ist. In Fällen, in denen ein Vormund 
oder Pfleger die Verwahrung seines Mündels oder Pfleg- 
lings begehrt, ist‘ daher grundsätzlich die Vorlage der 
diese Maßnahme genehmigenden Entscheidung des Vor- 
mundschaftsgerichts zu verlangen. 
Ausnahmsweise ist die Verwahrung eines Mündels oder 
Pfleglings durch den Vormund oder Pfleger ohne vor- 
herige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dann 
zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist 
(8 1800 Abs. 2 Satz 2 BGB). Hiernach ist davon auszu- 
gehen, daß der Vormund oder Pfleger eine derartige 
Verwahrung bewirken kann, wenn 
a) das Mündel oder der Pflegling sich selbst oder Dritte 
ernstlich gefährdet oder die öffentliche Sicherheit 
oder Ordnung stört und 
b) die sofortige Verwahrung zur Beseitigung dieser Ge- 
fährdung oder Störung zwingend erforderlich ist und 
über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung 
der Verwahrung nicht rechtzeitig entschieden wer- 
den kann. 
Macht der Vormund oder Pfleger das Vorliegen dieser 
Voraussetzungen glaubhaft, so ist das Mündel oder der 
Pflegling ausnahmsweise nur auf Grund des Aufnahme- 
ersuchens des Vormundes oder Pflegers zu verwahren. 
Der Vormund oder Pfleger hat jedoch unverzüglich die 
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Verwah- 
rung herbeizuführen ($ 1800 Abs.2 Satz 2 BGB). 
Um zu gewährleisten, daß das für die Führung der Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft zuständige Vormund- 
schaftsgericht auf jeden Fall alsbald über die auf Grund 
des $ 1800 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgte Verwahrung 
unterrichtet wird, hat der. Leiter der Anstalt die Auf- 
nahme des Mündels oder Pfleglings diesem Vormund- 
schaftsgericht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 
Ablauf des der Aufnahme folgenden Tages, anzuzeigen. 
Die Anzeige, die in auffälliger Weise als besonders eilig 
zu kennzeichnen ist, muß den Hinweis enthalten, daß die 
Verwahrung auf Grund des 8 1800 Abs. 2 Satz 2 BGB 
erfolgt ist. 
Sobald dem Leiter der Anstalt eine weitere Verwah- 
rung des Mündels oder Pfleglings nicht mehr erforder- 
lich erscheint, hat er dem Vormundschaftsgericht hier- 
von unverzüglich Mitteilung zu machen, damit dieses 
über die Rücknahme seiner die Verwahrung genehmi- 
genden Entscheidung befinden kann ($ 1800 Abs. 2 
Satz 3 BGB). Gleichzeitig ist der Vormund oder Pfleger 
entsprechend zu unterrichten. 
Die Verwahrung einer unter elterlicher Gewalt stehen- 
den Person ($ 2 Abs. 1 und-2) kann nach wie vor allein 
durch die elterlichen Gewalthaber bewirkt werden. Die 
ärztliche Leitung der Anstalt, in der die Verwahrung 
erfolgen soll,-hat jedoch in jedem Falle zu prüfen, ob 
die von: den elterlichen Gewalthabern für erforderlich 
erachtete Verwahrung auch vom ärztlichen Standpunkt 
aus gerechtfertigt erscheint. Ist dies zu verneinen, so 
ist die Durchführung der Verwahrung abzulehnen. Ist 
das Verwahrungsbegehren der elterlichen Gewalthaber 
als offensichtlicher Mißbrauch des Aufenthaltsbestim- 
mungsrechts_zu werten, so hat die ärztliche Leitung 
hiervon unverzüglich dem zuständigen Vormundschafts- 
gericht Mitteilung zu machen. Zuständiges Vormund- 
schaftsgericht ist in der Regel dasjenige Amtsgericht, 
in dessen Bezirk die unter elterlicher Gewalt stehende 
Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (8 36 FGG). 
II. Transport unterzubringender, 
vorläufig einzuweisender oder zu verwahrender 
Personen durch das Rettungsamt Berlin 
Soll der Transport einer unterzubringenden oder vor- 
läufig einzuweisenden Person erfolgen, so müssen dem 
Transportpersonal durch einen Bevollmächtigten des 
zuständigen Bezirksamtes — Abt. Gesundheitswesen -—, 
der Polizeibehörde oder einer der in Abschnitt I Nr. 3 
genannten ärztlichen Leitungen vorab die nachfolgend 
genannten Unterlagen vorgewiesen werden: 
a) In den Fällen der endgültigen, einstweiligen oder 
vorläufigen Unterbringung 
der vollziehbare Beschluß des Amtsgerichts, durch 
den die Unterbringung angeordnet worden ist; 
b) in den Fällen der vorläufigen Einweisung 
aa) durch. das zuständige Bezirksamt — Abteilung 
Gesundheitswesen -—, 
eine entsprechende schriftliche Anordnung die- 
ses Bezirksamtes — Abteilung Gesundheits- 
wesen —, 
durch die Polizeibehörde, 
eine entsprechende schriftliche Anordnung der 
Polizeibehörde, 
durch die ärztliche Leitung einer der in Ab- 
schnitt I Nr. 3 genannten Anstalten bzw. An- 
staltsabteilungen, 
eine entsprechende schriftliche . Anordnung die- 
ser ärztlichen Leitung. 
Können die Jeweils erforderlichen Unterlagen nicht vor- 
gelegt werden, so muß das Transportpersonal die Aus- 
führung des Transportes ablehnen. 
L. 
9: 
Soll eine Person, die unter Vormundschaft oder einer 
Pflegschaft steht, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht 
umfaßt, auf Veranlassung ihres Vormundes oder Pfle- 
gers zum Zwecke der Verwahrung transportiert wer- 
den, so darf das Transportpersonal den Transport nur 
ausführen, wenn ihm der Vormund oder Pfleger 
die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die die 
Verwahrung vormundschaftsgerichtlich genehmigt 
worden ist, 
vorweist. 
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vormund oder Pfleger 
glaubhaft macht, daß die in Abschnitt I Nr. 4 genann- 
ten besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter de- 
nen der Vormund oder Pfleger ausnahmsweise befugt 
ist, die Verwahrung seines Mündels oder Pfleglings 
auch ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Ge- 
nehmigung zu bewirken. 
Soll eine unter elterlicher Gewalt stehende Person zum 
Zwecke der Verwahrung transportiert werden, so be- 
darf es hierfür lediglich eines: Auftrages der Inhaber 
der elterlichen Gewalt. 
Sofern das Bezirksamt — Abteilung Gesundheitswesen 
— oder die Polizeibehörde vollziehende Stelle ist, muß 
ein Beschäftigter der vollziehenden Stelle am Abholeort 
anwesend sein. 
Dem Transportpersonal des Rettungsamtes Berlin ob- 
liegen nur der Transport und die Einlieferung der unter- 
zubringenden, vorläufig einzuweisenden oder zu ver- 
wahrenden Person. Es ist hierbei zur körperlichen Ge- 
waltanwendung nur gegenüber dieser Person selbst 
befugt. Eine Gewaltanwendung gegenüber dritten Per- 
sonen, das Aufbrechen von Wohnungen und sonstigen 
Räumen oder die Vornahme ähnlicher Maßnahmen zum 
3. 
4
	        

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