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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Ermeler, Wilhelm
Titel:
Briefe aus Italien : für meine Familie und deren Nachkommen als Geburtstagsgabe / dargebracht von Wilhelm Ermeler
Erschienen:
Berlin: Hoffschläger, 1861
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Umfang:
VI, 416 S.
Fußnote:
In Fraktur
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-105454
Sammlung:
Berlinerinnen, Berliner
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 252 Erme 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Rom, 27. Februar 1841

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Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil IV, 1962
  • 9. Januar 1962
  • 19. Januar 1962
  • 19. Februar 1962
  • 22. Februar 1962
  • 6. März 1962
  • 20. März 1962
  • 9. April 1962
  • 10. April 1962
  • 4. Juni 1962
  • 26. Juni 1962
  • 16. Juli 1962
  • 6. August 1962
  • 3. September 1962
  • 14. August 1962
  • 18. Oktober 1962
  • 5. November 1962
  • 19. Dezember 1962
  • 21. Dezember 1962

Volltext

IV/1962 ' 
Seite 92 
Nr. 61 
S 
‚0 
(2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so bleiben 
Einnahmen aus Miete oder Pacht, soweit sie die Be- 
lastung nach der Lastenberechnung vermindern, bei 
der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht. 
(3) .Betragen die in Betracht kommenden Einnahmen 
des Antragstellers im Monat nicht mehr als 200 DM, 
so bleibt ein Betrag. von 50 DM außer Ansatz. Rechnen 
zum Haushalt des Antragstellers ein oder mehrere Fa- 
milienangehörige und betragen die in Betracht kom- 
menden Einnahmen im Monat zusammen nicht mehr 
als 300 DM, so bleibt ein Betrag von 100 DM außer 
Ansatz, 
(4) Von den Einnahmen eines jeden Familienangehö- 
rigen des Antragstellers, mit Ausnahme des Ehegatten, 
bleibt — unabhängig von Absatz 3 — ein Betrag von 
100 DM im Monat außer Betracht. 
Absetzbare Beträge 
(1) Von den sich nach den Nrn. 6 und 7 ergebenden 
Einnahmen sind die zu ihrer Erwerbung, Sicherung 
und Erhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen. 
(2) Für jede Person, die Einnahmen aus nichtselbstän- 
diger Arbeit erzielt, wird bei diesen Einnahmen ein 
Pauschbetrag von 47 DM monatlich zur Abgeltung der 
Aufwendungen nach Absatz 1 abgesetzt, sofern: nicht 
höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Zu den 
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören: Ge- 
hälter, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge 
und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen 
oder privaten Dienst gewährt werden. 
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt 
werden, werden als Aufwendungen die Werbungskosten 
oder Betriebsausgaben mit Ausnahme von Absetzungen 
nach 88 7a bis 7e des Einkommensteuergesetzes ab- 
gesetzt; im Falle des $ 7b des Einkommensteuergeset- 
zes gilt das jedoch nur insoweit, als die erhöhten Ab- 
setzungen die normalen Absetzungen für Abnutzung 
nach $ 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. 
(4) Von den Einnahmen aus Untermiete sind abzu- 
setzen: 
a) der auf den untervermieteten Wohnraum ent- 
fallende Teil der Gesamtmiete — ohne Heiz- 
kosten — und der Untermietzuschlag, sowie 
bei möblierten Zimmern 30 v.H., bei Leerzim- 
mern 10 v.H. der verbleibenden Einnahmen 
zuzüglich jeweils 20 v.H. für Heizung. 
(5) Von den nach den Absätzen 1 bis 4 verminderten 
Einnahmen ist zur Abgeltung der Aufwendungen für 
Versicherungen und Steuern ein Pauschbetrag von 
10 v.H. abzusetzen. 
{1I. Höhe und Berechnung 
der Miet- und Lastenbeihilfen 
Höhe der Miet- und Lastenbeihilfe 
Die Miet- oder Lastenbeihilfe wird in Höhe des Unter- 
schiedes zwischen der Miete oder Belastung, die auf 
die zugrunde zu legende Wohnfläche (Nr. 12) entfällt, 
und der tragbaren Miete oder Belastung (Nr. 14) ge- 
währt. 
Maßgebende Miete 
(1) Maßgebend für die Bewilligung der Mietbeihilfe 
‚st die vereinbarte, höchstens jedoch die preisrechtlich 
zulässige Miete, abzüglich folgender in ihr enthaltener 
Beträge: 
a) Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- 
und Warmwasserversorgungsanlagen, 
b) Untermietzuschläge, 
c) Zuschläge wegen Benutzung von Wohnraum zu 
anderen als Wohnzwecken, 
Kosten für Nebenleistungen des Vermieters, die 
die Wohnraumbenutzung betreffen, soweit der 
Betrag 20 v.H. der Einzelmiete übersteigt. 
i1: 
12. 
13. 
Auf Untermietverhältnisse ist Satz 1 entsprechend 
anzuwenden mit der Maßgabe, daß an Stelle der 
preisrechtlich zulässigen Miete die preisgebundene 
Untermiete abzüglich der in 8 31 der Altbaumie- 
tenverordnung Berlin vom 21. März 1961 (BGBl I 
S. 230/GVBIl S. 345) genannten Vergütungen tritt. 
(2) Ist nach Nr. _12 nicht die. Wohnfläche der ganzen 
Wohnung zugrunde zu legen, so ist die nach Absatz 1 
maßgebende Miete nach dem Verhältnis der Wohn- 
flächen aufzuteilen. 
Maßgebende Belastung 
(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist die Be- 
lastung.: maßgebend, sofern nicht die Vergleichsmiete 
nach den Absätzen 5 bis 7 zugrunde zu legen ist. 
(2) Die Belastung ist auf Grund einer Lastenberech- 
nung zu ermitteln. 
Die Lastenberechnung ist nach den Grundsätzen, die 
in den 88 40 bis 41 der Zweiten Berechnungsverordnung 
In ihrer jeweiligen Fassung enthalten sind, mit der 
Maßgabe aufzustellen, daß die unter Nr. 10 Abs. 1 
Buchst. a) und d) genannten Beträge außer Betracht 
dleiben; jedoch dürfen bei einer Eigentumswohnung 
der einer Wohnung in der Rechtsform des eigen- 
tumähnlichen Dauerwohnrechts Ausgaben für die Ver- 
waltung bis zum Betrage von 90,—- DM jährlich ange- 
Setzt werden. 
(3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von der Be- 
lastung in dem Jahr auszugehen, in dem der Antrag 
auf Gewährung der Lastenbeihilfe gestellt ist. Ist die 
Belastung für: das vorangegangene Jahr feststellbar, 
so ist von dieser Belastung auszugehen. Ist zu erwar- 
ten, daß sich die Belastung im Beihilfezeitraum nach- 
haltig ändern wird, so ist von der geänderten Belastung 
auszugehen. 
(4) Ist nach Nr. 12 nicht die Wohnfläche der ganzen 
Wohnung zugrunde zu legen, so ist die nach den Ab- 
sätzen 1 bis 3 maßgebende Belastung nach dem Ver- 
hältnis der Wohnflächen aufzuteilen, 
(5) Ist die Belastung höher als. die Miete (Nr. 10) 
für die entsprechende Wohnfläche einer vergleichbaren 
Mietwohnung mit durchschnittlicher Ausstattung (Ver- 
gleichsmiete), so tritt diese an die Stelle der Belastung 
(Absatz 1). 
(6) Vergleichbare Mietwohnungen im Sinne des Ab- 
satzes 5 sind öffentlich geförderte Mietwohnungen des- 
selben Bewilligungsjahres mit durchschnittlicher Aus- 
Stattung. Die jeweils zugrunde zu legende Vergleichs- 
miete nach Absatz 5 wird vom Senator für Bau- und 
Wohnungswesen im Amtsblatt für Berlin bekanntge- 
geben; sie beträgt zur Zeit 1,90 DM monatlich pro 
Quadratmeter. 
Zugrunde zu legende Wohnfläche 
(1) Zugrunde zu legen ist die benutzte Wohnfläche. 
Teile der Wohnung, die untervermietet oder ausschließ- 
lich gewerblich oder beruflich benutzt sind, gehören 
nicht zu der benutzten Wohnfläche. 
(2) Ist die benutzte Wohnfläche größer als die benö- 
tigte Wohnfläche (Nr. 13), so ist nur diese zugrunde 
zu legen. 
Benötigte Wohnfläche 
(1) Als benötigte Wohnfläche sollen in der Regel an- 
erkannt werden: 
a) für einen Alleinstehenden bis zu 30 qm, 
b) für einen Haushalt mit zwei 
Personen bis zu 45 qm, 
‘ür einen Haushalt mit drei 
Personen bis zu 60 qm, 
ınd für jede weitere zum 
Aaushalt gehörende Person je 10 qm mehr.
	        

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