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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Kux, Johann Peter
Title:
Berlin : eine aus zuverlässigen Quellen geschöpfte genaue und neueste Charakteristik und Statistik dieser Residenz und ihrer Umgebungen / Johann Peter Kux
Publication:
Berlin: Cornelius, 1842
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Scope:
VIII, 342 S.
Note:
In Fraktur
Berlin:
B 22 Berlinführer bis 1945
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-105355
Collection:
General Regional Studies
Shelfmark:
B 22/89
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Lage, Größe, Charakter und Lebensart der Berliner; Zahl der Einwohner von Berlin und des ganzen Preußischen Staats; und Behörden, welche in Berlin ihren Sitz haben

Chapter

Title:
Die Seehandlung

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1977,43 Nr. 43, 30. Juni 1977
  • Ausgabe 1977 Nr. 44, 1. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,45 Nr. 45, 8. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,46 Nr. 46, 13. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,47 Nr. 47, 15. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,48 Nr. 48, 22. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,49 Nr. 49, 27. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,50 Nr. 50, 29. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,51 Nr. 51, 5. August 1977
  • Ausgabe 1977,52 Nr. 52, 11. August 1977
  • Ausgabe 1977,53 Nr. 53, 12. August 1977
  • Ausgabe 1977,54 Nr. 54, 18. August 1977
  • Ausgabe 1977,55 Nr. 55, 19. August 1977
  • Ausgabe 1977,56 Nr. 56, 26. August 1977
  • Ausgabe 1977,57 Nr. 57, 1. September 1977
  • Ausgabe 1977,58 Nr. 58, 2. September 1977
  • Ausgabe 1977,59 Nr. 59, 7. September 1977
  • Ausgabe 1977,60 Nr. 60, 9. September 1977
  • Ausgabe 1977,61 Nr. 61, 15. September 1977
  • Ausgabe 1977,62 Nr. 62, 16. September 1977
  • Ausgabe 1977,63 Nr. 63, 23. September 1977
  • Ausgabe 1977,64 Nr. 64, 28. September 1977
  • Ausgabe 1977,65 Nr. 65, 30. September 1977
  • Ausgabe 1977,66 Nr. 66, 5. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,67 Nr. 67, 7. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,68 Nr. 68, 14. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,69 Nr. 69, 19. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,70 Nr. 70, 21. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,71 Nr. 71, 26. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,72 Nr. 72, 28. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,73 Nr. 73, 2. November 1977
  • Ausgabe 1977,74 Nr. 74, 4. November 1977
  • Ausgabe 1977,75 Nr. 75, 11. November 1977
  • Ausgabe 1977,76 Nr. 76, 18. November 1977
  • Ausgabe 1977,77 Nr. 77, 23. November 1977
  • Ausgabe 1977,78 Nr. 78, 25. November 1977
  • Ausgabe 1977,79 Nr. 79, 2. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,80 Nr. 80, 9. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,81 Nr. 81, 16. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,82 Nr. 82, 21. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,83 Nr. 83, 22. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,84 Nr. 84, 23. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,85 Nr. 85, 29. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,86 Nr. 86, 30. Dezember 1977

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang Nr.48 22. Juli 1977 1087 
ben, ohne diesen Stoff selbst planmäßig und unabhängig Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückver- 
von der Schule darzubieten. weisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. 
Die Schularbeitskreise des Klägers dienten auch nicht 1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung 
der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung im Sinne des Ge- von Bundesrecht (8137 Abs.1 VwGO), weil es den 84 
selzes. Mit der „Vorbereitung auf einen Beruf“ sei nur Nr. 21 Buchst. b) UStG vom 29. Mai 67 (BGBl I S. 545) 
die Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf gemeint, in der Fassung vom 16. November 73 (BGBl I S. 1681)2 
was bei den Schularbeitskreisen offensichtlich nicht der unrichtig auslegt. 
Fall sei. Diese erfüllten auch nicht das Merkmal der Prü- 
iungsvorbereitung, und zwar auch dann nicht, wenn man Nach $ 4 Nr. 21 UStG sind u. a. steuerfrei 
Nachhilfeunterricht unter bestimmten Voraussetzungen z . . ; 
als Prüfungsvorbereitung gelten lasse. In den Arbeits. „die anmillelber dem Schul- und: Bildungszweck  die- 
kreisen werde nicht unmittelbar und systematisch Prü- En a ee Ar ellge- 
fungsvorbereitung betrieben, sondern lediglich, soweit wenn de OO SEHEN ZEN 
erforderlich, Hilfestellung bei der Erledigung der Haus- © 
aufgaben gewährt. Es fehle insoweit an einer selbständi- b) durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbe- 
gen und umfassenden Darbietung des Prüfungsstoffes. hörde nachweisen, daß sie auf einen Beruf oder 
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel 9 SE! Jarlstschen Person des SffenNichen 
weiter. Er rügt, das Berufungsgericht habe.den $ 4 Nr. 21 vl BDZUIEGENHS PIOMING. OTANUNSSEMAN NOChE- 
Buchst. b) UStG unrichtig ausgelegt. Seine Schularbeits- 
kreise seien den juristischen Repetitorien vergleichbar, Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend entschieden, 
die den Wissensstoff .aufbereiteten und für dessen Ver- daß die Schularbeitskreise des Klägers nicht der Vorbe- 
arbeitung Anleitung .gäben. Die Schularbeitskreise seien reitung auf einen Beruf dienen. Damit meint das Gesetz 
den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtun- nur die Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf, die 
gen zuzurechnen; in ihnen würden die Schüler auch auf Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die 
einen Beruf bzw. eine Prüfung vorbereitet, zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten not- 
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. wendig Sind, 
Be ; ap nn . Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß die 
den N Orb OE der Beriaten N SAIEGen. Yichtig‘ und. Irilt Schularbeitskreise des Klägers Einrichtungen sein kön- 
. nen, die auf eine Prüfung im Sinne des $4 Nr.21 
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er Buchst b) SIG ordnungsgemäß. VOrneTeItEn. DSS Ben 
hält die Auslegung des $4 Nr.21 UStG durch das Beru- Fungsgericht verneint dies damit, in den Schularbeits- 
fungsgericht für bedenklich und führt aus: Die Schular- Kreiscn werde DICH Onmtelhat und Syst emalisch Ja 
beitskreise‘ des Klägers könnten „andere allgemeinbil- Hıngsvorbereitung betrieben, Es fehle an Ser selbstän- 
dende Einrichtungen“ sein, wenn sie sich nicht lediglich digen und umfassenden Darbietung des Prüfungsstoffes, 
auf die‘ Überwachung von Hausaufgaben beschränkten, Diese Voraussetzungen verlangt das gesetzliche Merk- 
sondern darüber hinaus auch selbständig Wissen vermit- mal der Prüfungsvorbereitung indessen nicht, Es genügt 
telten, sei es auch nur in der Form der Erteilung von eine Tätigkeit, die einen Bildungsgang fördert, der im 
Nachhilfeunterricht. Die vom Verwaltungsgerichtshof allgemeinen mit SET staatlichen Peg ADSCHUEN 
aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes gefolgerte Vorbereitung auf eine Prüfung ist nen ES Tätigkeit, 
einschränkende Auslegung des Begriffs der „anderen all- die der schulischen Hahekömmt und Se ergänzt, WS 
gemeinbildenden Einrichtungen“ überzeuge nicht. Dieser dies für einen die Schule enterstützenden Nachhilieun: 
Begriff müsse in einem weiteren Sinne verstanden wer- terricht zutreffen kann. Dieser Beurteilung steht nicht 
den; abzustellen sei darauf, ob Allgemeinbildung vermit- enigegen, daß der Nachhilfeunterricht ‚primär auf die 
telt werde. Es sei nicht erforderlich, daß die Einrichtung nächste Versetzung hinwirkt, da regelmäßig die Versen 
eigenen Lehrstoff anbiete oder dies in der gleichen um- ZUG Vorbedingung ist Fr een Schulabschluß und die 
fassenden Weise tue wie die Schule. Auch eine schwer- bei der Versetzung erteilten Noten Einfluß auf die Ab- 
punktmäßige, die Schule unterstützende und sich auf die schlußprüfung haben (vgl. Eckhardt-Weiß, Umsatzsteuer- 
Repetition des von der Schule gebotenen Wissensstoffes gesetz, 1975, 8 4 Nr. 21 Tz. 25). 
beschränkende Tätigkeit sei Vermittlung von Bildung. Eine umfassende Darbietung des Prüfungsstoffes ver- 
Bei den Schularbeitskreisen des Klägers komme es dar- langt auch nicht die vom Gesetz geforderte „ordnungs- 
auf an, ob die vom Kläger vertragsgemäß gebotene „be- gemäße“ Prüfungsvorbereitung. Damit werden, wie der 
sondere Förderung“ von Schülern die überwiegende Tä- Oberbundesanwalt richtig bemerkt, qualitative Anforde- 
ligkeit darstelle, rungen an die die Prüfungsvorbereitung betreibende .Ein- 
Aus der Anerkennung einer Einrichtung als berufs- richtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte ge- 
oder allgemeinbildend folge noch nicht automatisch, daß stellt. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte 
sie auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, der Prü- 
vorbereite. Bei seiner Auslegung des $4 Nr.21 fungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut 
Buchst. b) UStG habe sich das Berufungsgericht jedoch erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erfor- 
allzusehr von seiner Auffassung zum Begriff der allge- derliche Eignung besitzen, 
meinbildenden und beruisbildenden Einrichtungen leiten Eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung findet al- 
lassen. Im vorliegenden Fall komme nur in Betracht, ob lerdings nicht statt bei der bloßen Beaufsichtigung von 
die Schularbeitskreise des Klägers der Prüfungsvorberei- Schulaufgaben, die sich darauf beschränkt, bei der Erle- 
tung im Sinne des Gesetzes dienten. Diese Frage vernei- digung der Hausaufgaben für Ruhe zu sorgen und ledig- 
ne das Berufungsgericht, weil es an einer selbständigen lich die Tatsache der Herstellung einer Aufgabe in 
und umfassenden Darbietung des Prüfungsstoffes fehle. Schönschrift zu überwachen. Dies gilt auch dann, wenn 
Hierauf komme es jedoch nach dem Zweck der Vor- bei Durchsicht der Arbeiten gelegentlich Verbesserun- 
schrift nicht an. Unmittelbar dem Schul- und Bildungs- gen angebracht werden, ohne dem Schüler die Fehler 
zweck dienten Leistungen auch dann, wenn nicht der ge- und deren Berichtigung zu erklären, Vielmehr muß re- 
samte Prüfungsstoff eigenständig dargeboten, sondern nur gelmäßig dort, wo Hilfe notwendig erscheint, helfend 
eine die Schule unterstützende, schwerpunktmäßige Prü- eingegriffen werden, um Wissens- und Verständnislük- 
fungsvorbereitung stattfinde. Daß die Darbietung des ken zu erklären und zu beseitigen. 
Prüfungsstoffes umfassend sein müßte, ergebe sich auch 
nicht aus ‚der Forderung des Gesetzes nach einer ord- 1): GVBl. S. 883, 884; StZBl. Bln. S. 646 
Nnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung. 2) GVBl. 1974 S. 54; StZBIl. Bln. 1974 S. 34
	        

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