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Adressbuch von Groß-Lichterfelde (Public Domain) Ausgabe 1.1895 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Kux, Johann Peter
Title:
Berlin : eine aus zuverlässigen Quellen geschöpfte genaue und neueste Charakteristik und Statistik dieser Residenz und ihrer Umgebungen / Johann Peter Kux
Publication:
Berlin: Cornelius, 1842
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Scope:
VIII, 342 S.
Note:
In Fraktur
Berlin:
B 22 Berlinführer bis 1945
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-105355
Collection:
General Regional Studies
Shelfmark:
B 22/89
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Bemerkungen über as Armenwesen und die öffentliche Armenpflege in Berlin, gesammelt bei einer 13jährigen Ausübung des Amtes, als Vorsteher einer Armen-Commission

Contents

Table of contents

  • Adressbuch von Groß-Lichterfelde (Public Domain)
  • Ausgabe 1.1895 (Public Domain)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner
  • II. Verzeichniß der Straßen und Häuser
  • III. Verzeichniß der selbständigen Gewerbetreibenden
  • IV. Behörden, Schulen, Vereine u. s. w.
  • V. Geschichtliches
  • VI. Verkehrsverhältnisse
  • Anhang. Ortsstatuten und Polizeiverordnungen
  • Alphabetisches Verzeichniß der Straßen und Plätze von "Groß-Lichterfelde"
  • Advertising
  • Uebersicht des Inhalts der Anzeigen
  • Verzeichniß der Inserenten
  • Karte: Gross-Lichterfelde
  • Cover back

Full text

Anhang. Ortsstatuten und Polizeiverordnungen. 
93 
8 7. Die Sitzungen der Gemeinde-Vertretung sind öffentlich und finden regelmäßig 
am ersten und dritten Montag eines jeden Monats, soweit der Tag nicht ein Feiertag ist, 
und zwar Nachmittags 6 Uhr im Amtshause statt. 
Auf andere Tage Sitzungen anzuberaumen, ist der Gemeinde-Vorsteher im Falle der 
Dringlichkeit berechtigt. Eine regelmäßige Sitzung ohne Gemeindebeschluß ausfallen zu 
lassen, ist er nur unter Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes befugt; ein solcher Ausfall 
ist wie die Sitzung selbst bekannt zu machen. 
8 8. Zu jeder Sitzung müssen die Mitglieder der Gemeinde-Vertretung mit Angabe 
der Tages-Ordnung besonders eingeladen werden. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen 
zwischen der Zusammenberufung und dem Verhandlungstage mindestens zwei Tage frei 
bleiben. 
Eine nachträgliche Ergänzung der zugestellten Tages-Ordnung ist zulässig, doch 
hat die Gemeinde-Vertretung vor Eintritt in die Verhandlung die Dringlichkeit anzu 
erkennen. 
Die Tages-Ordnung muß vorher ortsüblich (vergl. 8 3) bekannt gemacht werden. 
In dringenden Fällen genügt die Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang im Amts 
hause während eines Zeitraumes von mindestens 6 Stunden vor der anberaumten 
Sitzung. 
8 9. Die Gemeinde-Vertretung setzt für ihre Verhandlungen eine Geschäfts- 
Ordnung fest. 
8 10. Der Gemeinde-Vorsteher ist die Obrigkeit der Gemeinde und führt deren 
Verwaltung. 
In Behinderungsfällen haben die Schöffen den Gemeinde-Vorsteher zu vertreten; 
dies geschieht mit dem Vorrange des höheren Dienstalters, bei gleichem Dienstalter des 
höheren Lebensalters. 
§ 11. Der Gemeinde-Vorsteher und die Schöffen bilden einen kollegialischen Gemeinde- 
Vorstand mit den folgenden Befugnissen: 
1. Der Gemeinde-Vorstand beschließt auf Beschwerden und Einsprüche betreffend 
a. das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten. (Gesetz § 9) 
b. das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeinde- 
Vermögens, 
c. die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder einzelner 
Klassen der Gemeinde-Angehörigen in Ansehung der zu b erwähnten Ansprüche 
(Gesetz 8 71); 
2. der Gemeinde-Vorstand setzt die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie 
die Anzahl der in einem jeden Wahlbezirk zu wählenden Gemeinde-Verordneten nach 
Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten fest (Gesetz 8 51); 
3. der Gemeinde-Vorstand vertheilt die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den 
Gesetzen und Beschlüssen der Vertretung auf die Verpflichteten und trifft wegen 
deren Einziehung oder Ausführung Anordnungen (8 88, Abs. 4, Nr. 8 des 
Gesetzes»; 
4. er bereitet die Beschlüsse der Vertretung vor (Gesetz 8 38 Abs. 4 Nr. 2); 
5. er bringt vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88 88, Abs. 3, und 140 der 
Landgemeindeordnung die Beschlüsse der Vertretung ' zur Ausführung, führt die 
laufende Verwaltung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde, 
sowie der Gemeinde-Anstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht 
und beaufsichtigt die anderen (8 88 Abs. 4 Nr. 3); 
6. er entwirft für jedes Rechnungsjahr vom 1. April des einen bis 31. März des 
anderen Jahres nach Maßgabe des 8 118 der Landgemeinde-Ordnung einen Vor 
anschlag; die Vorlegung an die Vertretung muß vor dem 20. Februar geschehen; 
7. er legt die Gemeinde-Rechnung nach Maßgabe des 8 120 des Gesetzes der Gemeinde- 
Vertretung vor. 
8 12. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Vorstand einen 
nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, hat der Gemeinde-Vorsteher vorläufig allein zu 
handeln und in der nächsten, eventl. besonders dazu anzuberaumenden Sitzung behufs Be 
stätigung oder anderweitiger Beschlußnahme Bericht zu erstatten.
	        

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