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Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, III. Wahlperiode; Nr. 1513-1567 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, III. Wahlperiode; Nr. 1513-1567 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Erschienen:
Berlin 1921
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Fußnote:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12718263
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 765/65:1909
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
No. 42. Bericht über die Verwaltung der städtischen Wasserwerke

Schnellzugriff

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  • Drucksache (Public Domain)
  • Ausgabe 1963, III. Wahlperiode; Nr. 1513-1567 (Public Domain)
  • Nr. 1513, 4. Januar 1963
  • Nr. 1514, 4. Januar 1963
  • Nr. 1515, 4. Januar 1963
  • Nr. 1516, 4. Januar 1963
  • Nr. 1517, 4. Januar 1963
  • Nr. 1518, 4. Januar 1963
  • Nr. 1519, 4. Januar 1963
  • Nr. 1520, 4. Januar 1963
  • Nr. 1521, 4. Januar 1963
  • Nr. 1522, 4. Januar 1963
  • Nr. 1523, 4. Januar 1963
  • Nr. 1524, 4. Januar 1963
  • Nr. 1525, 4. Januar 1963
  • Nr. 1526, 4. Januar 1963
  • Nr. 1527, 4. Januar 1963
  • Nr. 1528, 4. Januar 1963
  • Nr. 1529, 4. Januar 1963
  • Nr. 1530, 4. Januar 1963
  • Nr. 1531, 4. Januar 1963
  • Nr. 1532, 4. Januar 1963
  • Nr. 1533, 4. Januar 1963
  • Nr. 1534, 4. Januar 1963
  • Nr. 1535, 4. Januar 1963
  • Nr. 1536, 4. Januar 1963
  • Nr. 1537, 4. Januar 1963
  • Nr. 1538, 4. Januar 1963
  • Nr. 1539, 4. Januar 1963
  • Nr. 1540, 4. Januar 1963
  • Nr. 1541, 4. Januar 1963
  • Nr. 1542, 4. Januar 1963
  • Nr. 1543, 4. Januar 1963
  • Nr. 1544, 4. Januar 1963
  • Nr. 1545, 4. Januar 1963
  • Nr. 1546, 4. Januar 1963
  • Nr. 1547, 4. Januar 1963
  • Nr. 1548, 4. Januar 1963
  • Nr. 1549, 4. Januar 1963
  • Nr. 1550, 4. Januar 1963
  • Nr. 1551, 4. Januar 1963
  • Nr. 1552, 4. Januar 1963
  • Nr. 1553, 4. Januar 1963
  • Nr. 1554, 4. Januar 1963
  • Nr. 1555, 4. Januar 1963
  • Nr. 1556, 4. Januar 1963
  • Nr. 1557, 4. Januar 1963
  • Nr. 1558, 4. Januar 1963
  • Nr. 1559, 4. Januar 1963
  • Nr. 1560, 4. Januar 1963
  • Nr. 1561, 10. Januar 1963
  • Nr. 1562, 10. Januar 1963
  • Nr. 1563, 10. Januar 1963
  • Nr. 1564, 10. Januar 1963
  • Nr. 1565, 10. Januar 1963
  • Nr. 1566, 10. Januar 1963
  • Nr. 1567, 10. Januar 1963

Volltext

“Ran 
© 
der 58 2 und 5 der. Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstellen 
n ‘der bisherigen Fassung der: Verordnung vom 16. August. “in der Neufassung der Zweiten Verordnung zur. Änderung 
1961 (GVBL SL 1140) 2550000 HERE EEE EEE RE "der Verwaltungsgebührenordnung vom GVBL SALUCA 
? „3 Bun Geh a 
Persönliche Gebührenbefreiungen‘ 
1): Von‘ der Entrichtung: einer Verwaltungsgebühr sind: 
jefreit EL Dr A nn En ven = © © 
a) die Behörden des Bundes und der‘ Länder) 
5) die Anstalten -und die Kassen, welche nach den Haus: 
haltsplänen des Bundes ‘oder seiner Länder für deren 
Rechnung‘ verwaltet‘ werden oder ‚diesen: gleichgestellt 
die“ Behörden: der. Gemeinden ‚und der. Gemeindever- 
bände;: ® SV SS FE De Pe e Zn SD f ER Te ® 
die Körperschaften, Anstalten und. Stiftungen des 
öffentlichen Rechts, ; © 
die: Kirchen, Religionsgesellschaften na. ; Weltan- 
schauungsgemeinschaften, ‚sofern sie die Rechtsstellung 
siner Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,‘ .. 
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder 
kirchlichen: Zwecken. dienend. im. Sinne. des. Steueran- 
Jassungsgesetzes‘' in : der Fassung‘ des. Gesetzes zur 
Änderung: von “einzelnen Vorschriften: der‘ Reichsab- 
gabenordnung und‘ anderer Gesetze vom: 11. Juli 2953 
(BGBL 1:8. 511/GVBLS. 651): und.der Verordnung zur 
Jurchführung der $8 17 bis: 19 des Steueranpassungs- 
gyesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung‘): vom 24. 1 e- 
zember 1953 (BGBL. I SS. 1592/GVBL: 1954-8: 33) :aner- 
izannt sind; E T 4 Te Ca Pe 
die:staatlichen Treuhandstellen für das‘ Wöohnungs- und 
Kleinsiedlungswesen  (Heimstätten) als: ‘Organe der 
staatlichen Wohnungspolitik sowie‘ Wohnungsunterneh: 
men, -die als gemeinnützig. im :Sinne des: :Wohnungsge: 
meinnützigkeitsgesetzes vom.29. Februar 1940 (RGBL,I 
5.438) ‚anerkannt. sind; VEN GES 
3 
die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Versorgungs: 
empfänger und. deren Hinterbliebene, soweit es sich um 
Amtshandlungen “anläßlich eines bestehenden oder 
[rüheren Dienstverhältnisses handelt: = 
(2) Gebietskörperschaften außerhalb. des. Geltungsbe- 
"eichs‘ des Grundgesetzes kann Gebührenfreiheit eingeräumt 
verden, wenn: die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Gleiches 
zilt für. Anstalten und Kassen-dieser Gebietskörperschaften; 
die ‘für deren ‚Rechnung‘ verwaltet. werden oder. diesen 
Sleichgestellt sind. . 
Gebühren bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines: 
; U AbAntrageg lH ; 
(1) Wird: der. Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung 
ıbgelehnt, so werden 1/,. bis Sf der vollen.Gebühr erhoben, 
venn nicht eine andere Gebühr im Gebührenverzeichnis ‚NOT- 
Sesehen ist. Diese Gebühr ist zu erstatten oder auf die für 
lie-begehrte Amtshandlung zu: entrichtende Gebühr ‚anzu. 
rechnen; wenn die Ablehnungsverfügung im Widerspruchs: 
der. Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. us. 
(2) Wird der Antrag‘ auf Vornahme einer ‘Amtshandlung 
zurückgenommen, ‘so werden 1/, bis 3/,, der vollen Gebühr 
hoben, wenn mit der ‚gachlichen Bearbeitung‘ begonnen; 
die: Amtshandlung aber noch: nicht beendet war; und: wenn 
licht: eine ‚andere Gebühr‘ im: Gebührenverzeichnis :vorge- 
sehen ist. en A 
(3): Bei Rahmengebühren ist hierbei von der Gebühr aus“ 
kugehen, die im Falle der Beendigung der. Amtshandlung zu 
°rheben. wäre: VE ER Se 
(4) Die‘ Mindestgebühr beträgt‘ 0,50 DM. wenn im Ge: 
"ührenverzeichnis “nicht. ‚eine niedrigere “Gebühr: ‚bestimmt 
(5) Wird. der Antrag wegen. Unzuständigkeit “abgelehnt. 
st eine Gebühr nicht. zu erheben. 
3 
. Persönliche Gebührenbefreiungen‘ 2 
(1) Von der ’Entfrichtung“ einer‘ Verwaltungsgebühr sind 
HE VE 
a) die Behörden‘ und“ nichtrechtsfähigen Anstalten. des 
Bundes und der Länder, 4 ED 
üie‘ Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten: der Ge- 
meinden. und der Gemeindeverbände,‘. DE A 
5) die‘ ‘Körperschaften, "Anstalten . ‘und 3 Stiftungen‘ “des 
“x öffentlichen Rechts; Cu, ERROR ki 
5 
2) die“ Kirchen,“ Religionsgesellschaften ‚und: Weltan- 
schauungsgemeinschaften, sSotein sie die Rechtsstellung 
3iner Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, Cu 
die Winricntungen, die als. gemeinnützig, mildtätig ‚oder 
kirchlichen ‘Zwecken: dienend.. im: Sinne: des Steueran- 
passungsgesetzes in der: Fassung des Geseizes zur 
Änderung ‘von: einzelnen "Vorschriften.: der Reichsab- 
zabenordnung und anderer “Gesetze vom 11: Juli.-1953 
‚BGBL 18. 511/GVBl. 8; 651). und der Verordnung‘ zur 
Durchführung der -$8 17. bis 19 des Steueranpassungs- 
gesetzes‘ ‘(Gemeinnützigkeitsverordnung). vom: 24. De: 
zember: 1953. (BGBL: X S::1592/GVBL 1954 8, 833) aner- 
xannt sind, he 
die:staatlichen Treuhandstellen für das “Wohnüungs- und 
Kleinsiedlungswesen: +(Heimstätten):: und: Wounungs- 
ınternenmen‘ als Organe der staatlichen‘ Wohnungs: 
Politik ‚sowie. Wohnuugsunternehmen, die als gemein: 
aützig im. Sinne: des‘: :Wohnungsgemeinnützigkeits- 
zesetzes Vom 29... Februar: 1940 (RGBL IS. 438) 
anerkannt sind, Rn 
lie Angehörigen des öffentlichen. Dienstes, Versorgungs- 
ampfänger und: deren Hinterbliebene, soweit es sich um 
Amtshandlungen anläßlich eines ‘bestehenden oder 
rüheren Dienstverhältnisses handelt. EL 
{2) Ausgenommen von der Gebührenbefreiung sind Eigen- 
Jetriebe im Sinne :des-Eigenbetriebsrechts und gleichartige 
virtschaftliche Unternehmen: juristischer. Personen ‘des 
\ffentlichen Rechts, F 
(3): Gebietskörperschaften‘ außerhalb‘ des‘ “Geltungsbe: 
reichs.. des Grundgesetzes kann Gebührenbefreiung:. nach 
AbS; "1. eingeräumt werden; wenn die. ‚Gegenseitigkeit ‚ge: 
währleistet ist 
Br BE 35. EL a 
Gebühren. bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines 
N Antrages 
„(1) Wird -der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung 
abgelehnt, so. werden. 1/,; bis #/,. der vollen Gebühr erhoben. 
wenn nicht.eine:andere Gebühr im. Gebührenverzeichnis. vor- 
gesehen ist. Diese Gebühr ist zu erstatten oder auf die für 
lie begehrte :Amtshandlung zu entrichtende. Gebühr anzu. 
rechnen; wenn: die Ablehnungsverfügung im Widersprüchs- 
der Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird: 3 
(2) ‚Wird der Antrag auf: Vornahme einer 'Amtshandlung 
zurückgenommen; so werden. 17,5 bis 8/5 "der vollen Gebühr 
arhoben;: wenn mit der. sachlichen Bearbeitung‘ begonnen; 
lie. Amtshandlung aber noch nicht beendet war, und ‚wenn 
sicht: :eine.‚andere Gebühr‘ im ‘Gebührenverzeichnis “vorge: 
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(3) -Bei Rahmengebühren ist hierbei von der Gebühr aUs- 
zugehen, die im Falle der- Beendigung der Amtshandlung: zu 
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(4). Gebühren bis einschließlich 3: DM werden nicht er: 
Oben KEN Se * + a Ka EB 
(5) Wird der Antrag wegen‘ Unzuständigkeit abgelehnt. 
st:eine Gebühr nicht zu erheben 50
	        

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