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Nachträge zur Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Nachträge zur Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
IT-Dienstleistungszentrum
Landesbetrieb für Informationstechnik
Titel:
Splitter : IT-Nachrichten aus der Berliner Verwaltung / ITDZ
Erschienen:
Berlin 2016
Erscheinungsverlauf:
7.1997,4-Nr. 1 (2016)
ZDB-ID:
2523310-5 ZDB
Schlagworte:
Berlin ; Verwaltungsautomation ; Zeitschrift ; Online-Publikation
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 763 Verwaltungsorganisation: Verwaltungsinformatik. Verwaltungstechnik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
2004
Schlagworte:
Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 763 Verwaltungsorganisation: Verwaltungsinformatik. Verwaltungstechnik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-147174
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Verwaltung. Politik

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  • Nachträge zur Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)
  • Einband
  • Polizeiverordnung vom 27. März 1912
  • Polizeiverordnung vom 18. Juni 1912
  • Rückdeckel
  • Werbung
  • Farbkarte

Volltext

11 
Der Abschnitt „Kagel“ erhält folgende Fassung: 
Kagel, Gemeinde, 
Bauklasse P. 
Die Anlage störender Betriebe (848) ist verboten 
a) in dem Gebiete, das begrenzt wird im Osten 
von der von Kagel nach Zinndorf führenden Chaussee, 
im Norden von dem von Kagel nach Rüdersdorf füh— 
renden Wege und von der Gemarkungsgrenze, im 
Westen und Südwesten von der Gemarkungsgrenze 
und im Südosten von dem von Alt Buchhorst nach 
Kagel führenden Wege, 
p) in dem Gebiete, das begrenzt wird im Westen 
von der von Kagel nach Zinndorf führenden Chaussee, 
im Süden von dem von Kagel nach Kienbaum führen— 
den Wege, im Osten von der Gemarkungsgrenze und 
im Norden und Nordwesten von dem von Kagel nach 
Heydekrug führenden Wege. 
Der Abschnitt „Lanke“ erhält folgende Fassung: 
Lanke, Gemeinde und Gutsbezirk, 
Bauklasse P. 
Die Anlage störender Betriebe (8 48) ist verboten. 
Der Abschnitt „Neuholland“, Forstgutsbezirk. er— 
hält folgende Fassung: 
Neuholland, Forstgutsbezirk, 
Bauklasse P. 
Die Anlage störender Betriebe (848) ist verboten. 
Der Abschnitt „Oranienburg, Forstgutsbezirk“ 
erhält folgende Fassung: 
Dranienburg, Forstgutsbezirk, 
Bauklasse P. 
Die Anlage störender Betriebe (8 48) ist in dem 
Gebiete rwördlich der Briese und in den Jagen 167, 
115, 17- B3, 27-82, 451, 66- 72, 86, 112 114, 
116 und 117 südlich der Briese verboten.
	        

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