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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Architektenverein zu Berlin
Preußen. Technische Bau-Deputation
Titel:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Unterreihe:
Atlas
Erschienen:
Berlin: Ernst 1920
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Erscheinungsverlauf:
1.1851 - 70.1920
Fußnote:
Berlin, Ernst & Korn, anfangs
ZDB-ID:
2424542-2 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1916
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-92159
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst

Abbildung

Titel:
Bl. 4

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1984 (Public Domain)
  • Nr. 1, 13. Januar 1984
  • Nr. 2, 24. Februar 1984
  • Nr. 3, 30. März 1984
  • Nr. 4, 6. April 1984
  • Nr. 5, 24. April 1984
  • Nr. 6, 15. Mai 1984
  • Nr. 7, 19. Juli 1984
  • Nr. 8, 20. Juli 1984
  • Nr. 9, 21. August 1984
  • Nr. 10, 24. August 1984
  • Nr. 11, 28. September 1984
  • Nr. 12, 15. Oktober 1984
  • Nr. 13, 24. Oktober 1984
  • Nr. 14, 25. Oktober 1984
  • Nr. 15, 16. November 1984
  • Nr. 16, 23. November 1984
  • Nr. 17, 4. Dezember 1984
  • Nr. 18, 14. Dezember 1984

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984 
Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staat- 
liche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen 
Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher 
Prüfung gleichgestellt. 
Wäschereileiter sind Angestellte, die’dem Wäsche- 
reibetrieb (Waschen, Trocknen, Plätten) vorstehen. 
Wirtschafterinnen mit. staatlicher Prüfung werden 
nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn 
sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätig- 
keit ausüben. 
Angestellte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitneh- 
mer, die im. Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahr- 
zunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung 
als Wirtschafterin, sondern lediglich eine abge- 
schlossene. mindestens 2jährige einschlägige Be- 
rufsausbildung erforderlich ist. 
Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende 
Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Kü- 
chenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und 
Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf 
oder die Anforderung von Lebensmitteln oder son- 
stigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließ- 
lich der Kostenberechnung und der Wirtschafts- 
buchführung, obliegen. 
Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschafts- 
leiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der 
Versorgung durch eine auswärtige Küche oder. we- 
gen der Wäschereinigung durch eine auswärtige 
Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein 
Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht 
von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenom- 
men wird. 
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeits- 
merkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätig- 
keitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben. 
Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstät- 
ten. (Kindertagesheime). 
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die 
Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl 
der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vor- 
übergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Er- 
krankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht be- 
legte Plätze sind mitzurechnen. 
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein 
längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in 
denen die Einrichtung, z. B. wegen der Ferien, nicht 
dder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu 
lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbele- 
gung ist von der täglichen Höchstbelegung auszu- 
gehen. 
Nr. 
6 
Nr. 
fr 
Nr. 
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D 
Nr. 10 
Nr. 11 
191
	        

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