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Association between maternal and cord blood thyroid hormones, and urine iodine concentration with fetal growth / Alimardani, Bita (Rights reserved)

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Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Architektenverein zu Berlin
Preußen. Technische Bau-Deputation
Titel:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Unterreihe:
Atlas
Erschienen:
Berlin: Ernst 1920
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Erscheinungsverlauf:
1.1851 - 70.1920
Fußnote:
Berlin, Ernst & Korn, anfangs
ZDB-ID:
2424542-2 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1909
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-91460
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst

Abbildung

Titel:
Bl. 43

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1979 (Public Domain)
  • Nr. 1, 8. Januar 1979
  • Nr. 2, 24. Januar 1979
  • Nr. 3, 27. Februar 1979
  • Nr. 4, 6. März 1979
  • Nr. 5, 21. März 1979
  • Nr. 6, 23. März 1979
  • Nr. 7, 12. April 1979
  • Nr. 8, 10. April 1979
  • Nr. 9, 25. April 1979
  • Nr. 10, 26. April 1979
  • Nr. 11, 27. April 1979
  • Nr. 12, 10. Mai 1979
  • Nr. 13, 12. Juni 1979
  • Nr. 14, 13. Juli 1979
  • Nr. 15, 23. Juli 1979
  • Nr. 16, 14. September 1979
  • Nr. 17, 14. September 1979
  • Nr. 18, 21. August 1979
  • Nr. 19, 21. September 1979
  • Nr. 20, 9. Oktober 1979
  • Nr. 21, 25. Oktober 1979
  • Nr. 22, 7. November 1979
  • Nr. 23, 14. November 1979
  • Nr. 24, 28. November 1979
  • Nr. 15, 6. Dezember 1979
  • Nr. 26, 13. Dezember 1979

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.21 25. Oktober 1979 
ES EL 
563 
Zu 8 25: 
„Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. 
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei 
ee... (Bezeichnung der Stelle, bei der der Wi- 
derspruch einzureichen ist) einzureichen, und zwar bin- 
nen eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt- 
gegeben worden ist.“ 
Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm 
abzuhelfen. Wird ihm nicht abgeholfen, so hat die Wider- 
spruchsstelle einen schriftlichen Bescheid mit Begrün- 
dung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ($ 85 Abs. 1 
u. 3.SGG). 
Widerspruchsstelle ist, sofern der Verwaltungsakt. von 
einer der in -$ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG bezeichneten 
Stellen erlassen wurde, die nächsthöhere Behörde oder, 
wenn diese eine oberste Bundes- oder-oberste Landes- 
behörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlas- 
sen hat ($ 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V. mit'$ 45 Abs. 1 
Buchst. e) BKGG). 
jHinweis SenInn: ; 
Oberste Landesbehörde = Mitgl. d. Senats, Präs. d: 
Abghs., Präs. d. RH 
Zu 844: 
25.1 
Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und 
Rechtsbehelfsbelehrung ist zu erteilen, wenn 
a) dem Antrag auf Kindergeld nicht entsprochen 
wird, 
dem Antrag nur teilweise entsprochen wird (z. B. 
weil ein im Antrag aufgeführtes Kind unberück- 
sichtigt bleibt oder Kindergeld rückwirkend nur 
im Rahmen des 89 Abs. 2 BKGG geleistet werden 
kann), 
Teilkindergeld geleistet wird, ) 
das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle 
als den Berechtigten ausgezahlt wird oder 
das Kindergeld ganz oder teilweise entzogen 
wird. 
Wegen der Bescheiderteilung in Fällen, in denen 
Kindergeld nach $ 2 Abs. 4a BKGG bewilligt wird, 
vgl. Nr. 17.354. 
Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder 
mehrere andere Personen oder Stellen zu zahlen, so 
ist.der Berechtigte im Bescheid auf die ihm oblie- 
gende Mitteilungspflicht ($ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB N} 
hinzuweisen. 
Soweit durch die Entziehung des Kindergeldes auch 
andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind 
diese entsprechend zu benachrichtigen. 
Wird von einer Entziehung auch der Kindergeldan- 
spruch einer Person betroffen, bei der ein Kind als 
Zählkind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift 
des Entziehungsbescheides für die betreffende Kin- 
dergeldakte zu fertigen, damit geprüft werden kann, 
ob sich durch'den Wegfall des Zählkindes der dortige 
KG-Anspruch ermäßigt. Wird die KG-Akte der 
anderen Person nicht in demselben Arbeitsamt ge- 
führt, ist das andere Arbeitsamt oder — in Fällen des 
8 45 BKGG — der öffentlich-rechtliche Dienstherr 
oder Arbeitgeber entsprechend zu unterrichten. 
Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides ist 
abzusehen, wenn der Berechtigte selbst oder sein mit 
ihm zusammenlebender Ehegatte in Kenntnis der 
Folgewirkung eine Änderung in den Verhältnissen 
(8 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) mitgeteilt hat, die.eine teil- 
weise oder völlige Entziehung des Kindergeldes zur 
Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn infolge. des 
teilweisen oder völligen Wegfalls der Anspruchsvor- 
aussetzungen Kindergeld überzahlt worden unc 
zurückzufordern ist. 
lo 
| 
25.11 
25.12 
44.2 
Ist nach $ 44 Abs. 1 BKGG für Zeiträume in den Jah- 
ren 1975 und 1976 Kindergeld vom Arbeitsamt 
gezahlt worden, obwohl ein Anspruch gegen einen 
Rechtsträger nach 3 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG 
(öffentlicher Dienstherr oder Arbeitgeber) bestanden 
hätte, so ist das bis zur Überprüfung gezahlte Kinder- 
geld zu Recht geleistet worden. Nach ’$ 44. Abs. 2 
BKGG ist das übergangsweise geleistete Kindergeld 
nur zurückzuzahlen, wenn. die Anspruchsvorausset- 
zungen nicht vorgelegen haben. Eine Rückforderung 
ist nicht zulässig, soweit sich der Anspruch auf Kin- 
dergeld lediglich gegen einen anderen Rechtsträger 
gerichtet hätte. Der nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG 
verpflichtete Rechtsträger braucht mit der Kinder- 
geldzahlung erst im Anschluß’an die vom Arbeitsamt 
nach $ 44 Abs. 1 BKGG geleisteten Zahlungen zu be- 
ginnen. Eine Erstattung des Kindergeldes unter- 
bleibt auch in den Fällen, in denen für die Jahre 1975 
und 1976 der nach $. 45 Abs..1 Buchst. a) BKGG 
zuständige Rechtsträger das Kindergeld nicht zu 
Lästen des Bundes zahlte (Länder, Gemeinden, Ge- 
meindeverbände), 
25.2 
Zu $ 45 
45.1 
Nach 8 45 BKGG wird das Kindergeld den Angehöri- 
gen des öffentlichen Dienstes von ihren Dienstherren 
oder Arbeitgebern gezahlt. Gehen Anträge auf Kin- 
dergeld aus dem Personenkreis des 3 45 Abs. 1BKGG 
bei den Arbeitsämtern ein, aus denen zu erkennen 
ist, daß für die Zahlung des Kindergeldes ein be- 
stimmter ‚öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder Ar- 
beitgeber zuständig ist, sind sie gemäß 8 16 Abs. 2 
SGB I mit einem entsprechenden Hinweis und dem 
Eingangsstempel des Arbeitsamtes unverzüglich an 
diesen weiterzuleiten. An den. Antragsteller ist ein 
Antrag — versehen mit Hinweis und Eingangsstem: 
pel — nur dann zurückzusenden, wenn der öffent: 
lich-rechtliche Dienstherr oder Arbeitgeber nicht be- 
nannt oder die Eintragung unleserlich ist. 
Hinweis SenInn: 
Zu $ 27: 
Hinweis des BMJFG/BMI zu $ 27 BKGG: 
Nach 8 27 Abs. 1 BKGG sind öffentlich-rechtliche Strei- 
tigkeiten in Angelegenheiten des BKGG Streitigkeiten in 
Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne 
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Rechtsweg führt 
bei diesen Streitigkeiten also zu den Sozialgerichten ($ 51 
SGG). Das gilt auch, soweit das BKGG von den in $ 45 
Abs. 1 Buchst. a) bezeichneten Stellen durchgeführt wird 
Vor Erhebung der Klage beim Sozialgericht ist der Ver 
waltungsakt (Bescheid) in einem Vorverfahren (Wider 
spruchsverfahren) nachzuprüfen, es sei denn, daß er vor 
einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlasser 
worden ist ($ 78 SGG). Das Widerspruchsverfahren wird 
mit der Erhebung des Widerspruchs eingeleitet. ($ 83 
SGG). Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nach: 
dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntge: 
geben worden ist, schriftlich, oder zur Niederschrift bei 
der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlasser 
hat ($ 84 Abs. 1 SGG): S 
Die Belehrung über den Rechtsbehelf ($ 25 Abs. 1 BKGG,; 
sollte in folgender Form erfolgen: 
Zu Nr, 45.1 _- Zahlung von Kindergeld an Angehörige 
des öffentlichen Dienstes 
Der Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffent- 
lichen Dienstes ist an die Dienstbehörde/Personalstelle zu 
richten. , 4 . 
4511 _ Zum Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nr. 1 BKGG 
gehören: ; 
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes- 
regierung, Parlamentarische Staatssekretäre, 
Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden; der 
FR
	        

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