Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Other:
Preußen / Technische Bau-Deputation
Architektenverein <Berlin>
Title:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Dates of Publication:
1.1851 - 73.1923; 78.1928 - 81.1931,März
Note:
1851-1852 darin enthalten: Verzeichnis der im Jahre ... im Preußischen Staate auf neue und eigenthümliche Vorrichtungen oder Verfahrungsweisen ertheilten Patente
1851-1857 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten Baubeamten des Staats
1851-1854 darin enthalten: Verzeichnis derjenigen Baumeister des Preußischen Staats, welche nicht im Staatsdienste als Baubeamte angestellt sind
1858-1868 darin enthalten: Verzeichnis der im Staatsdienste angestellten Baubeamten
1869-1871 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten preußischen Staats-Baubeamten
1872-1877 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate angestellten Baubeamten
1878-1918 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate und bei den Behörden des Deutschen Reiches angestellten Baubeamten
ZDB-ID:
2392653-3 ZDB
Succeeding Title:
Zeitschrift für Bauwesen. Ingenieurbauteil
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1889
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13629818
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
H. X-XII

Contents

Table of contents

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Title page
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Contents
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • ColorChart

Full text

828Nr. 3 bis 6. Zinsbare Anlegung der Barbestände. 
73 
3. Der gesamte Barbestand jeder Kasse soll einen bestimmten, durch den 
Magistrat festzusetzenden Betrag, der in der Regel 40000 Mark nicht übersteigen soll, 
aicht überschreiten. Die den festgesetzten Betrag übersteigenden Beträge sind, wenn sie 
nicht ausnahmsweise bestimmt in den allernächsten Tagen zur Deckung von Verpflich— 
tungen der Kasse gebraucht werden, in der vom Magistrat (der Deputation) ein 
für allemal bezeichneten Weise und bei der vom Magistrat (der Deputation) be— 
zeichneten Stelle, in der Regel bei Bankinstituten, zinstragend anzulegen, bei privaten 
Bankinstituten nur gegen ausreichende Sicherheit (Nr. 5). Die zinsbare Anlegung 
hat, wenn nicht dringende Umstände dies verhindern, noch vor dem Tageskassen— 
abschlusse, spätestens aber am nächsten Tage ohne besondere Kassenanweisung (vergl. 
89 Nr. 12) und unter sofortiger Buchung in den Kassenbüchern zu erfolgen. 
Übersteigt der Tageskassenbestand den gemäß vorstehender Bestimmung fest— 
gesetzten Höchstbetrag und ist die zinsbare Anlegung des Mehrbetrages aus dem 
borstehend angeführten Grunde unterblieben, dann ist dies in dem Auszuge aus 
—V 
Für die Abwickelung des Geldverkehrs mit den Bankinstituten gelten die Vor 
schriften im 8 31. 
4. Die anzulegenden Gelder sind den Bankinstituten durch städtische Beamte 
unter Beobachtung der hierfür gegebenen Vorschriften (S227 Nr. 1 und ) zu über— 
senden, sofern nicht das Bankinstitut für den Fall des Abhebens durch seine eigenen 
Boten die volle Haftung für die Sicherheit des Geldtransportes vorher in rechts 
verbindlicher Form übernommen hat. 
5. Diejenigen Bankinstitute, bei denen entbehrliche Gelder der städtischen Kassen 
zinsbar angelegt werden, haben hierfür Sicherheiten zu hinterlegen. Ausnahmen 
bedürfen der Genehmigung des Magistrats. 
Der Magistrat bestimmt, welcher Art die Sicherheit sein muß. In der Regel 
dürfen als Sicherheit der Bankinstitute für die bei ihnen zinsbar angelegten Gelder 
der städtischen Kassen neben erstklassigen Wechseln nur die bei der Reichsbank beleih— 
baren inländischen Wertpapiere unter Anrechnung von s/, des Kurswertes ange— 
nommen werden. Über die Zulassung der Sicherheiten innerhalb dieser Grenze hat 
der Kämmerer zu entscheiden. Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift bedürfen 
der Genehmigung des Magistrats. Die hinsichtlich der Sicherheiten der Sparkasse 
geltenden besonderen Bestimmungen bleiben unberührt. 
Pflicht der Kassen ist es, ausreichende Sicherheit, insoweit solche nach der be— 
stehenden Vorschrift erforderlich ist, vor Herausgabe der Gelder an die Bank— 
institute zu beanspruchen. Diese Sicherheiten sind nach den für die Wertpapiere 
gegebenen Vorschriften (F32) zu vereinnahmen und zu verausgaben. 
Vergleiche 832 Nr. 7 letzter Abs. 
6. Der Geldbedarf der Kasse ist, sobald es sich um größere Zahlungen handelt, 
in der Weise zu sichern, daß die Beschaffung der Mittel zwar vorher durch Ankündi— 
zgung bei dem Bankinstitut gesichert wird, das Geld selbst aber tunlichst erst am 
Morgen des Zahlungstages, frühestens am Vortage des Zahlungstages, der Kasse 
zugeht. Die einzelnen Verwaltunggsstellen sind verpflichtet, zur rechtzeitigen Sicherung 
des Geldbedarfs, den demnächstigen Eingang von Kassenausgabeanweisungen über 
Festsetzung des Höchstbe— 
rages des Barbestandes. 
Zinsbare Anlegung des 
Varbestandes. 
zeförderung der bei den 
Bankinstituten anzulegen— 
den Gelder. 
Sicherheiten der Bank— 
institute. 
zeldbedarf der Kassen. 
Anmeldung größerer 
Ausgaben seitens der 
Verwaltunasstellen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF (compressed) PDF (Original size)
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Ich kann warten!
20 / 137
Wie ich Hauptmann von Köpenick wurde
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.