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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1953
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15429884
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
15. August 1953
Publication:
, 1953-08-15

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1953 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1948-1953
  • 9. Januar 1953
  • 15. Januar 1953
  • 19. Januar 1953
  • 26. Januar 1953
  • 28. Januar 1953
  • 30. Januar 1953
  • 18. Februar 1953
  • 21. Februar 1953
  • 21. Februar 1953
  • 23. Februar 1953
  • 23. Februar 1953
  • 5. März 1953
  • 12. März 1953
  • 12. März 1953
  • 20. März 1953
  • 24. März 1953
  • 25. März 1953
  • 7. April 1953
  • 7. April 1953
  • 13. April 1953
  • 14. April 1953
  • 20. April 1953
  • 30. April 1953
  • 6. Mai 1953
  • 9. Mai 1953
  • 12. Mai 1953
  • 13. Mai 1953
  • 15. Mai 1953
  • 21. Mai 1953
  • 26. Mai 1953
  • 5. Juni 1953
  • 23. Juni 1953
  • 2. Juli 1953
  • 3. Juli 1953
  • 3. Juli 1953
  • 6. Juli 1953
  • 8. Juli 1953
  • 16. Juli 1953
  • 16. Juli 1953
  • 23. Juli 1953
  • 25. Juli 1953
  • 1. August 1953
  • 11. August 1953
  • 15. August 1953
  • 20. August 1953
  • 22. August 1953
  • 2. September 1953
  • 3. September 1953
  • 11. September 1953
  • 11. September 1953
  • 16. September 1953
  • 23. September 1953
  • 2. Oktober 1953
  • 8. Oktober 1953
  • 8. Oktober 1953
  • 8. Oktober 1953
  • 15. Oktober 1953
  • 3. November 1953
  • 7. November 1953
  • 19. November 1953
  • 10. Dezember 1953
  • 22. Dezember 1953
  • 22. Dezember 1953
  • 30. Dezember 1953

Full text

1/1953 
Seite 228 
Nr. 127 
2. Soweit Angestellte, deren im Stellenplan für 1952 vor- teilnehmenden Person besetzt werden kann. Nach den 
gesehene Angestelltenstelle im Einzelstellenplan für Meldungen auf mein Rundschreiben Inn II Nr. 41/1953 
1953 als Beamtenstelle ausgewiesen ist, die Voraus- werden bei Abschluß der Durchführung der Über- 
setzungen für die Übernahme in das Beamtenverhält- leitungsaktion aus $ 171 LBG mehr als die Hälfte 
nis nicht erfüllen, ist ein Personalausgleich vorzu- (ca. 15 v. H.) der Stellen mit unter Kapitel I des Ge- 
nehmen. Ich verweise hierzu auf den 2. Teil Ab- setzes fallenden Beamten besetzt sein. Es kann somit 
schnitt I Ziffer 5 der Durchführungsrichtlinien Nr. 6 bis auf weiteres jede zweite Stelle anderweit, d.h. zu- 
vom 30. März 1953 (Dbl. I Nr. 57). Danach sind bei nächst mit einer unter 8 172 Abs.2 LBG fallenden 
diesen Umbesetzungen Personen in folgender Reihen- Person, besetzt werden, sobald die z. Z. als Angestellte 
folge zu berücksichtigen: oder Arbeiter beschäftigten Beamten untergebracht 
a) die unter Kap.I des Gesetzes fallenden Beamten worden sind (Abschnitt IT Ziff. 2). | 
z. Wv. und die ihnen gleichgestellten Personen, 3. Die Anstellungsbehörde hat die Landesunterbringungs- 
die im HEinzelfall die Voraussetzungen für die stelle — über Inn’II F 4 — nach dem Muster der An- 
Übernahme in die in Betracht kommende Stelle lage 2 zu benachrichtigen, wenn die Stelle besetzt ist. 
erfüllen, 4 Die Anstellungsbehörden führen eine Liste nach dem 
) die unter $ 63 des Gesetzes fallenden Beamten Muster der Anlage 3, in die die Anmeldungen — An- 
z. Wv. und üie’ihnen gleichgestellten Personen, lage 1 — in laufender Nummernfolge eingetragen 
die im Einzelfall die Voraussetzungen für die werden, Die Landesunterbringungsstelle prüft die Liste 
Einweisung in die in Betracht kommende Stelle der einzelnen Personaldienststellen auf die Einhaltung 
erfüllen, des Stellenverhältnisses 1:1 (Verhältnis bei Stellen- 
en X besetzungen zwischen Unterbringungsberechtigten oder 
c) die sonstigen Angestellten, anrechenbaren Personen nach Kap. I und sönstigen 
Zu vorstehend a bemerke ich: Personen). Kann im Bereich einer  Dienstbehörde 
Während der Pflichtanteil an Besoldungsaufwand ($ 165 L.BG) das Verhältnis 1:1 aus besonderen, näher 
($ 12 des Gesetzes) nur durch Neueinstellungen erfüllt zu erläuternden Gründen nicht eingehalte n werden, So 
werden kann, ist die Erfüllung des Pflichtanteils an ist die Landesunterbringungsstelle verpflichtet, Im CGe- 
den Beamtenplanstellen durch Neueinstellungen und samtbereich des Dienstherrn den notwendigen Aus- 
durch Versetzungen oder Umbesetzungen möglich. gleich zu schaffen. 
Nach den Meldungen der Personaldienststellen werden 5. Soweit Beamtenplanstellen mit Personen besetzt 
zZ. Z.. rd. 1200 Beamte z. Wv., die nach Kap. I des Ge- werden, die nach Kap. I des Gesetzes zu Art.131 GG 
setzes unterbringungsberechtigt sind, in Angestellten- uhterbringungsberechtigt oder anrechenbar sind 
planstellen beschäftigt, die nicht in Beamtenplanstel- (1. Stellen), bedarf es einer besonderen Zustimmung 
len umgewandelt worden sind. Bei personellen Um- seitens der nach Abschnitt I Ziff. 2 zuständigen Zu- 
besetzungen bitte ich. daher darauf Bedacht zu stimmungsbehörde nicht. 
nehmen, daß diese Beamten z. Wv. und ihnen gleich- : ne nn . 
gestellte Personen, die an der Unterbringung nach 6. Wie bereits unter I, 3 ausgeführt, darf eine Beamten- 
Kap. I des Gesetzes teilnehmen oder auf die Pflicht- planstelle erst nach Vorlage Cner entsprechenden Be- 
anteile anrechenbar sind und die die Voraussetzungen DOT, ee A En tn 
für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, D N at re ist Ne del UT SD: a hrton: Dee 
in die jetzt freiwerdenden oder neugeschaffenen Be- ese WETGEN, 8. WIE Folgt Zu verfahren: 
amtenplanstellen eingewiesen werden. Sollten im Be- a) Schlägt die Dienstbehörde für die Besetzung einer 
reich einer Anstellungsbehörde des. Landes Berlin freien Stelle eine nach Kap. I des Gesetzes unter- 
keine geeigneten Bewerber vorhanden sein, bitte ich, bringungsberechtigte oder anrechenbare Person 
diese Stellen auszuschreiben. Die Ausschreibung ist von sich aus vor, so hat die Landesunterbrin- 
aber nur an die bereits jetzt im öffentlichen Dienste gungsstelle zu bestätigen, ob der Vorgeschlagene 
Berlins stehenden Beamten zu "richten, die unter Ka- die Voraussetzungen für die Einweisung in die 
pitel I des Gesetzes zu Art.131 GG fallen, aber z.Z. Planstelle nach den Unterbringungsvorschriften 
als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt werden. EEE En erster Ze sind hierbei nach Kap.I 
: . x erechtigte Beamte z. Wv. oder ihnen. gleich- 
Mes Gesetzes fallenden Personen, die Im Rahmen ag. 5stellte Personen zu berücksichtigeh, die Im Be. 
ses Personalausgleichs ebenfalls zu berücksichtigen reich der Diensthehörde in Angestelltenplanstellen 
sind, verweise ich auf Abschnitt V Ziff. 2 dieses Rund- beschäftigt werden. Für die dadurch freiwerden- 
h ) ib ) den Angestelltenplanstellen schlägt dann die Lan- 
BEHSIIENS, desunterbringungsstelle der Dienstbehörde ge- 
Die im Stellenplan für 1953 neugeschaffenen Beamten- eignete Bewerber — gegebenenfalls auch Beamte 
planstellen, die also nicht durch Umwandlung von vor- zZ. Wv. — vor. 
handen gewesenen Angestelltenplanstellen entstanden „| Kann die Dienstbehörde keine nach Kap. I des Ge- 
sind, dürfen dagegen nur nach den Vorschriften der setzes unterbringungsberechtigte. oder anrechen- 
88 15 und 16 aaO. in Verbindung. mit den Bestim- bare Person —benenen, so ist die Landesunter- 
mungen des unter I Ziff. 2 genannten Senatsbeschlus- bringungsstelle. zu ersuchen, geeignete Bewerber 
ses besetzt werden namhaft zu machen. 
u Soll eine 2. Stelle besetzt werden, ist wie folgt zu ver- 
. fahren: 
Verfahren bei der Anmeldung von Beamtenplanstellen c) Schlägt die Dienstbehörde eine für die Besetzung 
— Die freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Be- einer 2. Stelle geeignete Person vor (Einheimische 
amtenplanstellen sind, soweit nicht die Ausnahmerege- nach $ 63 aaO. oder $ 172 Abs, 2 LBG), so bestä- 
lung nach Abschnitt II gilt, der Landesunterbrin- tigt Inn II F 4, ob der Vorgeschlagene die Vor- 
gungsstelle — über Inn II F 4 — nach dem Muster der aussetzungen für die Einweisung in die Planstelle 
Anlage 1 zu melden. Die Meldungen sind jeweils un- nach den Unterbringungsvorschriften erfüllt, falls 
verzüglich und fortlaufend zu erstatten. Die Landes- nicht eine bevorrechtigte, unter $ 62 Abs.3 aaO. 
unterbringungsstelle prüft zunächst im Einzelfall, ob fallende Person in die Planstelle einzuweisen ist. 
die Stellenmeldung rechtzeitig abgegeben worden ist. d) Kann die Dienstbehörde keine für die Besetzung 
Die Vorschriften des $ 16 des Gesetzes zu Art. 131 GG nn N DENN ZN N SOSE 
besagen, daß je nachdem, ob der Pflichtanteil nach Ö 
$ 13 aaO. zur Hälfte oder zu einem Drittel erfüllt ist, Unabhängig von. den Feststellungen der Landesunter=- 
jede zweite oder dritte Beamtenplanstelle mit einer bringungsstelle oder der Abteilung Inn II F 4 zu a bis 
nicht an der Unterbringung nach Kap. I des Gesetzes d haben die Anstellungsbehörden im Einzelfall zu
	        

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