Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XXIII.1873 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XXIII.1873 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Other:
Preußen / Technische Bau-Deputation
Architektenverein <Berlin>
Title:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Dates of Publication:
1.1851 - 73.1923; 78.1928 - 81.1931,März
Note:
1851-1852 darin enthalten: Verzeichnis der im Jahre ... im Preußischen Staate auf neue und eigenthümliche Vorrichtungen oder Verfahrungsweisen ertheilten Patente
1851-1857 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten Baubeamten des Staats
1851-1854 darin enthalten: Verzeichnis derjenigen Baumeister des Preußischen Staats, welche nicht im Staatsdienste als Baubeamte angestellt sind
1858-1868 darin enthalten: Verzeichnis der im Staatsdienste angestellten Baubeamten
1869-1871 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten preußischen Staats-Baubeamten
1872-1877 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate angestellten Baubeamten
1878-1918 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate und bei den Behörden des Deutschen Reiches angestellten Baubeamten
ZDB-ID:
2392653-3 ZDB
Succeeding Title:
Zeitschrift für Bauwesen. Ingenieurbauteil
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1873
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13591637
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
H. VI-IX

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe XXIII.1873 (Public Domain)
  • Title page
  • H. I-II
  • H. III-V
  • H. VI-IX
  • H. X-XII
  • Contents

Full text

267 
258 
JAHRGANG XXIII. 
1SV3. 
HEFT VI BIS IX, 
Amtliche Bekanntmachungen. 
Circular-Verfügung d. d. Berlin, den 29. März 1873, die 
Form der Quittungsleistung über Tagelöhne und Be 
träge für Aocordarbeiten betreffend. 
Es ist als zulässig erkannt worden, die abgekürzte Form 
der Quittungsleistung, welche im zweiten Abschnitt des §. 7 
der Instruction vom 8. Juni 1871 über die formelle Behand 
lung des Kassen- und Rechnungswesens bei den auf Rech 
nung auszuführenden Staatsbauten im Bereiche der Bau - 
Verwaltung meines Ministeriums bei Lohnzahlungen an 
Arbeiter nachgelassen ist, auch bei Zahlungen für Accord- 
arbeiten im Betrage von weniger als 50 Thlrn. zu gestatten. 
Dagegen soll nunmehr auch bei Zahlungen von Tagelöhnen 
von 50 Thlra. und mehr — wenngleich Fälle dieser Art nur 
seltener eintreten werden — die Aufstellung einer vollstän 
digen Quittung verlangt werden. 
Ferner soll die im 3. Abschnitt §. 7 für Auszahlungen 
von Arbeitslöhnen vorgeschriebene Bescheinigung des Bau 
beamten etc. fortan bei allen Accordzahlungon ohne Unter 
schied des Betrages in der daselbst vorgeschriebenen Weise 
verlangt werden. Demgemäfs treten |an die Stelle der Ab 
sätze 2, 3 und 4 des §. 7, welche hiermit aufgehoben worden, 
folgende Bestimmungen: 
Ueber Tagelöhne, sowie über Zahlungen für Accord- 
arbeiten kann bei einem Betrage von weniger als 50Thlm. 
in der Weise quittirt worden, dafs die Empfangsberech 
tigten ihren Namen oder im Falle der Schreibunfähigkeit 
derselben ihre Handzeichen in die Quittungsspalte der 
Lohn - oder Accordlisten bei der betreffenden Position 
eintragon. Diese Spalte ist mit der Ueberschrift „ Na 
mensunterschrift oder Handzeichen statt Quittung“ zu 
versehen. 
Bei Accordarbeiten ist es zulässig, dafs der Vorsteher 
der betreffenden Arbeiter-Abtheüung— Schachtmeister, 
Vorarbeiter — und zwei von der Arbeiter-Abtheüung 
gewählte Deputirte den in einer Somme festzustellenden 
Lohn in Empfang nehmen und darüber für sich und die 
übrigen Mitarbeiter quittiron. 
Bei Auszahlung der Arbeitslöhne und der Beträge für 
Accordarbeiten mufs der Baumeister, Bauführer oder Auf 
seher anwesend sein, und auf der Liquidation bescheini 
gen, dafs die darin als empfangsberechtigt bezeiebnoten 
Personen, bozw. die Deputirten der betreffenden Arbei 
ter-Abtheilung in seiner Gegenwart nach eigenhändiger 
Namensunterschrift oder beigesetzten Handzeichen die 
angewiesenen Beträge empfangen haben. 
Die Königliche Regierung bat Ihre Baubeamten resp. 
Sassen hiernach mit Weisung zu versehen. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
gez. Graf von Itzenplitz. 
Ad 
BÄmmtllcbe Königliche Regierungen und 
Landdroatrien, sowie an die Königliche 
Ministerin!- Bau-Commission hier. 
Circular-Verfügung d. d, Berlin, den 21, Mai 1873, 
betreffend die Revision der Rechnungen bei Garaisoa- 
bauten, wenn die Kosten den Betrag von 20 Thalern 
nicht erreichen. 
Mit Bezug auf die Circular-Verfügung vom 31. Deccm- 
ber 1842 wird im Einverständnifs mit dom Herrn Kriegs 
minister hierdurch bestimmt, dafs für die Folge auch bei 
Garnisonbauten die Revision der Bezirks-Baubeamten nicht 
weiter erforderlich ist, insofern die Kosten den Betrag von 
Zwanzig Thalern nicht erreichen. Die in dem obigen Cir 
cular -Rescript sub 2 enthaltene Ausnahme-Bestimmung wird 
mithin aufgehoben, und cs kann daher auch die im §. 235 
der durch Allerhöchste Ordre vom 25. März 1839 bestätig 
ten Geschäftsordnung für das Garnison-Bauwesen vorgeschrio- 
bene Prüfung der Rechnungen hinsichtlich der Preisansätze 
durch die Bezirks - Baubeamten fortan nur noch hinsichtlich 
derjenigen Rechnungen gefordert werden, webhe den Betrag 
von 20 Thalern übersteigen. 
Wegen entsprechender Anweisung der Baubeamton ist 
das Erforderliche zu veranlassen. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
gez. Dr. Achenbach. 
An 
Bämmtlicbe Königliche Regierungen der alten 
Landestheile (excl. Potsdam) und die König 
liche Ministeriai-Bau-Commission hier. 
Circular-Verfügung d, d. Berlin, den 30. Juni 1873, 
betreffend den Diätensatz für Bauinspectoren nach 
dem Gesetz vom 24. März 1873. 
Da die Bauinspectoren durch den Circular-Erlafs vom 
23. December 1848 nur ermächtigt sind, in den Fällen, in 
denen sie auf Reisekosten Anspruch haben, die den 
Beamten der fünften Rangklasse zustehenden Sätze zu liqui- 
diren, im Uebrigeu aber weder ausdrücklich und in allen 
Beziehungen für Beamte der fünften Rangklasse erklärt, noch 
auch, wie in dom Circular-Erlasse vom 5. October 1849 
besonders hervorgehoben ist, mit der Berechtigung zur Liqui- 
diruug der Diätensätze der fünften Rangklasse ausgestattet 
sind, so haben dieselben, wie ich der Königlichen Regierung 
auf den Bericht vom 3. d. M. eröffne, gegenwärtig auch nur 
einen Anspruch auf die Tagogeldersätze der im §. 1, sub 
Nr. V des Gesetzes vom 24. März d. J. aufgeführten Beamten 
und die diesen Tagegeldersätzen entsprechenden Reisekosten- 
sätze (§. 4, Nr. I sub 1, und Nr. II sub 2 a. a. 0.). 
Bei der von mir in Aussicht genommenen allgemeinen 
Regelung der Dienst- und Rang-Verhältnisse der Baubeam 
ten wird auch diese von der Königlichen Regierung ange 
regte Frage wegen des Ranges und des Diätenanspruchs der 
Bauinspectoren in angemessener Weise erledigt werden und 
kann bis dabin um so unbedenklicher auf sich beruhen blei 
ben, als die Fälle, in denen die Local-Baubeamten zur 
17 
Zeitschrift f. Bauwesen. Jahr;. XXIII.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF (compressed) PDF (Original size)
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.