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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XI.1860 (Public Domain)

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fullscreen: Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XI.1860 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preußen / Technische Bau-Deputation
Architektenverein <Berlin>
Title:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Dates of Publication:
1.1851 - 73.1923; 78.1928 - 81.1931,März
Note:
1851-1852 darin enthalten: Verzeichnis der im Jahre ... im Preußischen Staate auf neue und eigenthümliche Vorrichtungen oder Verfahrungsweisen ertheilten Patente
1851-1857 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten Baubeamten des Staats
1851-1854 darin enthalten: Verzeichnis derjenigen Baumeister des Preußischen Staats, welche nicht im Staatsdienste als Baubeamte angestellt sind
1858-1868 darin enthalten: Verzeichnis der im Staatsdienste angestellten Baubeamten
1869-1871 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten preußischen Staats-Baubeamten
1872-1877 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate angestellten Baubeamten
1878-1918 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate und bei den Behörden des Deutschen Reiches angestellten Baubeamten
ZDB-ID:
2392653-3 ZDB
Succeeding Title:
Zeitschrift für Bauwesen. Ingenieurbauteil
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1860
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13756019
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
H. (4)

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe XI.1860 (Public Domain)
  • Title page
  • H. (1)
  • H. (2)
  • H. (3)
  • H. (4)
  • H. (5)
  • Contents

Full text

305 
306 
Amtliche Bekanntmachungen. 
Erlafs vom 9. Februar 1860, die Verrechnung der Li- 
citations-Kosten bei der Verpachtung der Weidenstrauch- 
Nutzuugen an den Chausseen und Flüssen etc. 
betreffend. 
Die in der Circular-Verfügung vom 13. September 1855 
getroffene Anordnung, wonach die bei der Verpachtung der 
Grasnutzungen in den Gräben und auf den Böschungen der 
Chausseen entstehenden Licitations-Kosten nicht den Pächtern 
aufzuerlegen, sondern vom Fiscus zu tragen und demgemäfs 
von dem Ertrage der Grasnutzungen abzusetzen sind, —• wird 
hierdurch auch auf die Verpachtung der Weidenstrauch-Nutzun 
gen an den Chausseen und Flüssen etc. ausgedehnt. 
Berlin, den 9. Februar 1860. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
von der Heydt, 
An sftmmtliche Königliche Regierungen. 
Erlafs vom 15. März 1860, die Abänderung der im §. 13 
und §. 14 des Regulativs vom 23. August 1856 (Jahr 
gang VII Seite 5 dieser Zeitschrift) bestimmten Gebüh 
ren für die Untersuchung der Dampfkessel betreffend. 
Der §. 13 des Regulativs vom 23, August 1856 zur Aus 
führung des Gesetzes vom 7. Mai 1856, den Betrieb der Dampf 
kessel betreffend, schreibt vor, dafs der Kesselbesitzer für jede 
ordentliche Untersuchung eines Dampfkessels bis auf weitere 
Bestimmung eine Gebühr von drei Thalern zu entrichten hat. 
Die Ermittelungen, welche darüber veranlafst worden sind, ob 
dieser Satz sich als angemessen bewährt habe, haben ergeben, 
dafs in Fällen, wo mehrere Dampfkessel innerhalb derselben 
gewerblichen Anlage der Untersuchung zu unterziehen sind, 
die Revisions-Gebühren eine Höhe erreichen, welche zu dem 
Aufwande des Revisions-Beamten an Zeit und Mühe nicht in 
angemessenem Verhältnifs steht. Da es bei Erlafs des Regu 
lativs ebensowenig in der Absicht gelegen hat, den mit der 
Revision betrauten Beamten auf Kosten der Kesselbesitzer eine 
Einnahmequelle zu schaffen, als, die letzteren über das wirk 
liche Bedürfnis hinaus zu belasten, habe ich beschlossen, eine 
zur Beseitigung des Mifsverhältnisses geeignete Abstufung des 
Gebührensatzes eintreten zu lassen, und bestimme, dafs an 
Stelle der §§. 13 und 14 des Regulativs vom 23. August 1856 
nachstehende Bestimmungen treten. 
§. 13. Der Kesselbesitzer hat für jede ordentliche Untersu 
chung eines Dampfkessels, sie mag am Wohnorte des Sachver 
ständigen oder aufserhalb dieses Wohnortes vorgenommen wer 
den, eine Gebühr von drei Thalern zu entrichten. Gehören 
mehrere Dampfkessel zu einer gewerblichen Anlage, so sind 
für die ordentliche Untersuchung des ersten Kessels drei Tha- 
ler, für die des zweiten nur zwei Tbaler, und für die jedes 
folgenden nur ein Thaler an Gebühren zu zahlen, auch wenn 
die Revision an verschiedenen Tagen desselben Jahres bewirkt 
■wird. Mehrere gewerbliche Anlagen desselben Besitzers wer 
den, sofern sie innerhalb eines und desselben Guts- oder Ge 
meinde-Bezirks belegen sind, als eine Anlage angesehen. 
§. 14. Für jede aufserordentliche Untersuchung eines 
Dampfkessels hat der Kesselbesitzer die Gebühr von drei Tha 
lern, und wenn die Untersuchung aufserhalb des Wohnorts 
des Sachverständigen stattfindet, die dem letzteren reglemcnts- 
mäfsig zukommenden Reisekosten zu entrichten. Ist jedoch 
die aufserordentliche Untersuchung auf Grund der Bestimmung 
im §.11 vorgenommen und hat sich bei derselben ein Mangel 
nicht ergeben, so ist der Kesselbesitzer zur Zahlung der Ge 
bühr und der Reisekosten nicht verpflichtet. 
Die Königliche Regierung hat die vorstehenden Abände 
rungen des Regulativs vom 23. August 1856 in der nächsten 
Nummer Ihres Amtsblattes bekannt zu machen. Dieselben fin 
den auf alle ordentlichen Untersuchungen von Dampfkesseln 
Anwendung, welche nach dem Tage der Ausgabe des betref 
fendere Amtsblattes vorgenommen werden. 
Die Königlichen Ober-Bergämter haben Abschrift dieses 
Erlasses erhalten. 
Berlin, den 15-März 1860. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
von der Heydt. 
Au aämmtliche Königliche Regierungen und 
an das Könlgl. Polizei - Ptösidi ura in Berlin. 
Erlafs vom 27. April {860, die Licitations-Bedingun 
gen bei Ausbietung der Anlieferung von Strafsen-Unter 
haltungs-Materialien betreffend. 
Auf den Bericht der Königlichen Regierung vom 15. Ja 
nuar d. J., dessen Anlagen mit Ausnahme der Beschwerde 
schrift der Unternehmer P. und N. hierbei zurückfolgen, ist 
den Letzteren zwar der abschriftlich beiliegende Bescheid er- 
theilt worden. Die Königliche Regierung hat jedoch hieraus 
Veranlassung zu nehmen, die Licitations-Bedingungen, welche 
bei der Ausbietung der Anlieferung von Strafsen - Unterhal- 
tungs- und dergleichen Materialien zu Grunde gelegt werden, 
in einer Weise abzufindern, welche einer unrichtigen Auffas 
sung der Ihr daraus entstehenden Verpflichtungen vorzubeugen 
geeignet ist. Wenn die Licitationen den Zweck haben, im 
Wege freier Concurrenz den Bedarf der Uuterhaltunga- etc. 
Materialien zu möglichst niedrigen Preisen zu gewinnen, und 
wenn der Königlichen Regierung es daher ancb freisteben 
mufs, übennäfsige Forderungen der Licitanten zu verwerfen 
und den Bedarf demnächst aus freier Hand zu begeben, so 
darf doch durch die Fassung der Licitations-Bedingungen nicht 
— wie durch §. 4 der Anlage geschieht — die Meinung erweckt 
werden, dafs unter allen Umständen entweder der Zuschlag an 
einen der drei Letztbietenden erfolgen, oder unter Verwerfung 
der Licitation eine neue öffentliche Ausbietung anberaumt wer 
den müsse. Es wird daher in dem §, 4 der allgemeinen Vor 
bedingungen deutlich auszusprechen sein, dafs die Königliche 
Regierung Sich die Genehmignng der Licitation, im Ganzen 
wie im Einzelnen, und im Falle der Genehmigung die freie 
Auswahl unter den drei Letztbietenden, unter alten Umstän 
den aber das Recht Vorbehalt, die nicht genehmigten Posten 
aus freier Hand oder auf sonstige Weise anderweit zu ver 
geben. 
Der Königlichen Regierung wird aber dabei dringend zur 
Pflicht gemacht, als Regel darauf zu halten, dafs dem Best 
bietenden resp. Mindestfordernden — vorausgesetzt, dafs seine 
Qualifikation zur Erfüllung der zu übernehmenden Verpflich 
tungen keinem Bedenken unterliegt, oder solche durch die be 
stellte Caution behoben werden — event. aber im Falle sol 
cher Bedenken dem nächsten qualificirten Bieter auch wirklich 
der Zuschlag zu Theil werde, und hiervon Ausnahmen nur 
dann nacbzulassen, wenn eine begründete Aussicht vorhan 
den ist, dafs das fiscalische Interesse beim Absehen von den 
Resultaten der vorgenommenen Licitation erfolgreicher geför 
dert werden könne, insbesondere, wenn sich der Verdacht er- 
20 
Zeitscbr. f. Bauwesen. Jabr£. X.
	        

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