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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe V.1855 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe V.1855 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preußen / Technische Bau-Deputation
Architektenverein <Berlin>
Titel:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Erscheinungsverlauf:
1.1851 - 73.1923; 78.1928 - 81.1931,März
Fußnote:
1851-1852 darin enthalten: Verzeichnis der im Jahre ... im Preußischen Staate auf neue und eigenthümliche Vorrichtungen oder Verfahrungsweisen ertheilten Patente
1851-1857 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten Baubeamten des Staats
1851-1854 darin enthalten: Verzeichnis derjenigen Baumeister des Preußischen Staats, welche nicht im Staatsdienste als Baubeamte angestellt sind
1858-1868 darin enthalten: Verzeichnis der im Staatsdienste angestellten Baubeamten
1869-1871 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten preußischen Staats-Baubeamten
1872-1877 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate angestellten Baubeamten
1878-1918 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate und bei den Behörden des Deutschen Reiches angestellten Baubeamten
ZDB-ID:
2392653-3 ZDB
Spätere Titel:
Zeitschrift für Bauwesen. Ingenieurbauteil
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1855
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13551450
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
H. III-V

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe V.1855 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • H. I/II
  • H. III-V
  • H. VI/VIII
  • H. IX/X
  • H. XI/XII

Volltext

7 
97 
98 
Amtliche Bekanntmachungen, 
Circular-Verfügung, betreffend die Aufstellung der Kosten- 
Anschläge der Revisions-Nachweisungen und der damit 
in Verbindung stehenden, zur Ruchführung und Controlle 
nöthigen Uebersicbteu in Beziehung auf die Unterhaltung 
der Staats-Chausseen. 
Die Verschiedenheit der Form und die theils ungenügende, 
iheils unnöthig zeitraubende Art, in welcher hauptsächlich durch 
Mifsverstehen der Circular-Verfügung vom 8. Januar 1846, IV 
19,384. die Kosten-Üeberschläge und Revisions-Nachweisungen 
bei der Chaussee-Unterhaltung bisher aufgestellt worden sind, 
hat einerseits der Königl. Ober-Rechnungs-Kammer zu begrün 
deten Ausstellungen, andererseits den Königl. Regierungen zu 
Beschwerden über die den Baubeamten aus den Formalien des 
Rechnungswesens erwachsende bedeutende Geschäftslast, Ver 
anlassung geben. 
Es hat demnach unter Mitwirkung und in Uebcreinstim- 
mung mit der Königl. Ober-Rechnungs-Kammer eine Revision 
und tbeilweise Umarbeitung, sowohl der für die Kosten-An 
schläge und die Revisions-Nachweisungen bisher gebräuchlich 
gewesenen, als der für die damit in Verbindung stehenden, zur 
Buchführung und Controlle bestimmten Formulare stattgefunden. 
Von den hiernach, und mit Rücksicht auf die in dem Cir- 
cular-Erlasse vom 3. Mai a. pr. ausgesprochenen Grundsätze, 
ausgefertigten neuen mit den Buchstaben A bis / bezeichnten 
Formularen, von welchen die Schema’s A, B, C, E, I und die 
Materialien-Bedarfs-Nachweiatmg beispielsweise ausgcfullt und 
durch ein unausgefülltes, zum Gebrauch bestimmtes, Duplicat 
verdeutlicht sind, so wie von den dazu gehörigen Erläuterun 
gen erhält die Königl. Regierung in den Anlagen-Exemplare 
mit der Aufforderung, solche in der Folge, und zwar vom näch 
sten Jahre ab, für die Chaussee-Unterhaltung in allen Baukrei 
sen zur Anwendung zu bringen, und demgemäfs Ihre Baube 
amten mit Anweisung zu versehen. Die Bauboaraten werden 
dabei nochmals auf die Wichtigkeit der Revisions-Nachweisun 
gen als Rechmings-Justificatorien und darauf hinzuweisen sein, 
dafs sie in denselben, den Titeln und Positionen gegenüber, 
über die bestimmungsmäisigo und vortheilbafteste Verwendung 
der ihnen zur Disposition gestellten Gelder und Materialien 
Rechenschaft abzulegcn haben, so wie endlich, dafs ihnen hierzu 
durch die hier vorgeschriebenen Einrichtungen jede, bis jetzt 
llmnliche, mit der Dienstordnung unefder erforderlichen Klarheit 
des Rechnungswesens verträgliche Erleichterung gewährt wird. 
Von dem Dirigenten des Chausseewesens im Regierungs- 
Collegio erwarte ich, dafs derselbe bei seinen Revisionen, so 
wohl im Laufe, als am Schlüsse des Jahres, von der vorschrifts- 
mäfsigen Führung der Geschäfts- und Reise-Journale, der Ilech- 
nungsbücher, Inventarien und Ordrebücher sich Uebcrzeugung, 
etwa Vorgefundenen Mängeln aber sofortige Abhülfe verschafft. 
Die durch die Circular-Yerfügung vom 80. April 1840 vor 
geschriebenen Formulare No. 5, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 
25 und 27 werden fortan durch die neuen Schema’s ersetzt, 
und dürfen die etwa noch vorhandenen Vorräthe, so weit sol 
che dazu noch passen, nur zu Concepten verwendet werden. 
Berlin, den 5. November 1854. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
Au sUmmtliche Königl. Regierungen 
(excl. der z« Sigmaringeu) und an 
die Königl. Mimaterial-Bau-Coni- 
mission hier. 
Bemerkung. Die Formulare nebst Erläuterung sind sämmÜichcn 
Königl. Baubcarnten zugegangen. 
Circular-Verfügung, die Erhaltung schon bestehender Al 
leen bei Anlegung neuer Chausseen betreffend. 
Des Königs Majestät haben Allerhöchst Sich bewogen ge 
funden, wiederholt den Allerhöchsten Willen zu erkennen zu 
geben, dafs die Fortnahme der Pappeln von den Chausseen 
nur in Folge nachgewiesener Schädlichkeit der Bäume für die 
Vegetation zu gestatten sei. Ferner haben-Allerhöchst diesel 
ben anderweit zu bestimmen geruht, dafs bei Anlegung neuer 
Chausseen auf die Erhaltung schon bestehender Alleen sorg 
fältig zu achten, namentlich in Fällen, wo die anzulegende 
Chaussee die bisher durch die Allee bewirkte Communicaticm 
herstellen soll, diese in die Chausseestrecke aufzunehmen sei 
und ohne Sr. Majestät ausdrückliche Genehmigung nicht ver 
lassen werden dürfe. 
Die Königl. Regierung wird in Verfolg der Circular-Ver- 
fügungen vom 18. Juli 1851 und 30, Juli d. J. angewiesen, hier 
nach Sich auf das Genaueste zu richten. 
Berlin, den 14. November 1854. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
An Kämmt!. Königl. Regierungen, das 
König!. Polizei - Präsidium und die 
Königl. Ministerial -13 au - Commis 
sion hierselbsl. 
Circular-Verfügung, die Mittheilungen für die „Zeitschrift 
für Bauwesen“ Seitens der Königl. Baubeamten 
betreffend. 
ln Veranlassung eines Special-Falls wird zur Verhütung 
von Mifsbräuchen hierdurch Folgendes bestimmt: 
Jedem Baubeamten ist es gestattet, die von ihm gefertig 
ten Entwürfe, dazu gehörige Erläuterungen und Berechnungen, 
sowie sonstige Mittheilungen über von ihm projectirte Bauwerke, 
welche nach den von den Staatsbehörden festgestellten Plänen 
ausgeführt worden, durch die hier im Verlage der Gropius- 
schen Buchhandlung erscheinende „Zeitschrift für Banwesen 44 
im Einvernehmen mit der Redaction derselben zu veröffentli 
chen, wobei es dem Baubeamten überlassen bleibt, eich über 
ein desfallsiges Honorar mit der Redaction zu einigen. 
Wenn dagegen die Veröffentlichung von Entwürfen und 
sonstigen Mittheilungen über die oben bezeichncten Bauwerke 
durch den Baubeamten auf anderem Wege beabsichtigt wird, 
so mufs derselbe dazu vorher meine Genehmigung durch seine 
Vorgesetzte Behörde einholen. 
Berlin, den 8. December 1854. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
gez. v. d. Heydt. 
An sämmtl. Königl. Regierungen und 
Eisonbalm-Directionen, an die Ko- 
iilgl. Ministerial-Bau-Commission, 
dieKönigUCommiseion für die Aus 
führung der Nieder-Oderbruchs-Me- 
lioraüoa, sowie dioKönigl. Commis 
sionen in Dirscliau. 
Allerhöchste Ordre in Betreff der Uniform für die Ober- 
Bau-Inspectoren und Titular-Bauräthe. 
Auf Ihren Bericht vom 8. d. M. will Ich, unter Rückgabe 
der Anlagen, das von Mir unterm 3. Juli d. J. bestätigte Re 
glement für die Uniformirung der im Ressort der Staats-Bau 
verwaltung fungirenden Beamten hierdurch dahin ergänzen, dafs 
die bei den Provinzial-Behörden Angestellten Ober-Bau-Inspec-
	        

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