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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe V.1855 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe V.1855 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preußen / Technische Bau-Deputation
Architektenverein <Berlin>
Titel:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Erscheinungsverlauf:
1.1851 - 73.1923; 78.1928 - 81.1931,März
Fußnote:
1851-1852 darin enthalten: Verzeichnis der im Jahre ... im Preußischen Staate auf neue und eigenthümliche Vorrichtungen oder Verfahrungsweisen ertheilten Patente
1851-1857 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten Baubeamten des Staats
1851-1854 darin enthalten: Verzeichnis derjenigen Baumeister des Preußischen Staats, welche nicht im Staatsdienste als Baubeamte angestellt sind
1858-1868 darin enthalten: Verzeichnis der im Staatsdienste angestellten Baubeamten
1869-1871 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten preußischen Staats-Baubeamten
1872-1877 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate angestellten Baubeamten
1878-1918 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate und bei den Behörden des Deutschen Reiches angestellten Baubeamten
ZDB-ID:
2392653-3 ZDB
Spätere Titel:
Zeitschrift für Bauwesen. Ingenieurbauteil
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1855
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13551450
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
H. I/II

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe V.1855 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • H. I/II
  • H. III-V
  • H. VI/VIII
  • H. IX/X
  • H. XI/XII

Volltext

1 
1 
2 
Amtliche Bekanntmachungen. 
Reglement 
für die Uniformirung der Staats-Bau-Be amten* 
Vom 16. Juni 1854, mit Allerhöchster Geneh 
migung vom 3. Juli 1854. 
1. Bau-Inspektor. 
a. Dienst-Uniform. 
Oberrock; dunkelblauer kurzer Oberrock mit schwar 
zem Sammetkragen und zwei Reihen vergoldeter Knöpfe mit 
dem kleinen Wappenschilde. Schwarze Aufschläge mit Schlitz 
und zwei kleinen vergoldeten Knöpfen, ebenso an jeder Ta 
schenpatte zwei vergoldete Knöpfe. Orangefarbener Vorstofs 
an dem Kragen, den Aufschlägen und den Rockklappen. 
Abzeichen am Kragen: Ohne. 
Epaulette: zwei goldene Contre-Epaulcttes mit zwei 
Sternen in orangefarbenem Felde. 
Beinkleider: für alle Beamte von grauem Tuch mit 
orangefarbenem Vorstofs; über die Stiefel. 
Palletot: von grauem Tuch mit stehendem Kragen von 
schwarzem Tuch, zwei Reihen zu 6 Stück vergoldeter, mit 
dem kleinen Wappenschilde versehener Knöpfe. 
Halsbinde: schwarz ohne Schleife. 
Mütze: einfache dunkelblaue Mütze mit schwarzem Strei 
fen, orangefarbenem Vorstoß und schwarz lackirtem Schirm. 
Preufsische Kokarde. 
Degen: gewöhnlicher Offizierdegen mit goldenem Porte- 
epee. 
Besondere Abzeichen: vorn an der Mütze das für 
die Baubeamten genehmigte Abzeichen, bestehend in einem V 
mit Loth und durchgelegtem Zirkel, darüber eine Krone. 
b. Staats-Uniform. : 
Frack: von dunkelblauem Tuch nach dem Schnitte der 
Civil-Uniformen, mit stehendem Kragen und Aufschlägen von 
schwarzem Sammet, orangefarbenem Vorstofs und einer Reihe 
vergoldeter Knöpfe (8 Stück) mit dem kleinen Wappenschilde. 
Am Kragen zunächst dem Vorstofsc eine sagenförmige Gold 
tresse, darunter eine herumgehende Eichenlaubstickerei in Gold 
und an den Seiten das Abzeichen für Baubeamte, jedoch ohne I 
Krone. j 
Beinkleider: von schwarzem Tuche mit einer goldenen j 
Tresse von f Zoll Breite an den Seiten. 
Hut: dreieckiger Hut mit der Preußischen Kokarde. 
Halsbinde: weifs. i 
i 
2. Kreisbaumeister, resp, Land-, Wege- und j 
W asserbaumeister. | 
a. Dienst-Uniform, | 
Oberrock; wie beim Bau-Inspektor. j 
Abzeichen am Kragen: ohne. [ 
Epaulette: wie beim Bau-Inspektor, jedoch nur 1 Stern j 
in orangefarbenem Felde. 
Beinkleide: 
r; wie beim Bau-Inspektor. 
Palletot: 
desgl. 
Halsbinde: 
desgl. 
Mütze: 
desgl. 
Degen: 
desgl. 
Besondere 
Abzeichen: wie beim Bau-Inspektor 
h. Staats-Uniform, 
Frack: wie beim Bau-Inspektor, jedoch nur an den 
Seiten des Kragens unter der sägenfömigen Goldtresse bei j 
dem Abzeichen für Baubeamte, etwas Eichenlaubstickerei in 
Gold. 
Beinkleider: wie beim Bau-Inspektor, jedoch statt der 
Tresse eine schmale goldene Plattschnur. 
Hut; wie beim Bau-Inspektor. 
Halsbinde: • desgl. 
3. Chaussee- und Strombau-Aufseher und Bühnen 
meister, 
Oberrock; wie beim Bau-Inspektor, jedoch mit Tuch 
kragen und einer Reihe Vergoldeter Knöpfe. 
Abzeichen am Kragen; Goldtresse, darunter schmale 
goldene Plattschnur mit Schleife. 
Beinkleider: wie beim Bau-Inspektor. 
Palletot: desgl. 
Halsbinde: desgl. 
Mütze: desgl. 
Besondere Abzeichen; wie beim Bau-Inspektor. 
4. Brückenwärtcr. 
Oberrock: wie beim Aufseher. 
Abzeichen am Kragen: aufser dem Vorstofs noch ein 
rundes wollenes, orangefarbenes Schnur mit einer Schleife auf 
jeder Seite. 
Beinkleider: wie beim'Bau-Inspektor. 
Palletot: von grauem Tuche nach dem Schnitte des neuen 
Militairmantels mit stehendem schwarzen Tuchkragen, orange 
farbenem Vorstofs an demselben und einer Reihe vergoldeter 
Knöpfe (6 Stück) mit dem kleinen Wappenschilde. 
Halsbinde: wie beim Ban-Inspektor. 
Mütze: desgl. 
Besondere Abzeichen: wie beim Bau-Inspektor, 
Circular-Verfügung, die Ausstellung der Accordzcttcl 
für Schachtmeister betreffend. 
Die nach § 8 der Verordnung vom 21. December J84G 
(Ges. SammL 1847 S. 21) auszustellenden Accordzettel für die 
Schachtmeister bei Eisenbahn- und anderen öffentlichen Bau 
ten sind bisher in mehreren, zu meiner Kenntnifs gekomme 
nen Fällen dadurch, dafs sie von dem Baubeamten und dem 
Schachtmeister vollzogen werden, in die Form schriftlicher Ver 
träge gebracht, und haben danach, wenn die Accordsumme 
50 Thlr. oder mehr betrug, dem tarifmäfsigen Stempel unter 
worfen werden müssen. Dies entspricht dem Zweck und der 
Bedeutung der Accordzettel nicht, weil der Sache nach der 
Schachtmeister nicht als Uebernehmer einer Arbeit für einen 
bestimmten Preis mit der Baubehörde für eigene Rechnung 
contrahirt, sondern nur als Vertreter der den Schacht bilden 
den Arbeiter auftritt, während sowohl das Verhältnifs des 
Schachtmeisters der Baubehörde und den Arbeitern gegenüber, 
als das Verhältnifs der Letzteren zur Baubehörde theils ge 
setzlich, theils durch die Anordnungen der Baubehörde überall 
geregelt ist, und auch die den Accord-Arbeitern zu gewährende 
Vergütung nicht mit ihnen oder dem Schachtmeister erst ver 
abredet, sondern von der Baubehörde nach Maafsgabe des Um 
fangs und der Schwierigkeit der Arbeiten, der üblichen Tage 
lohnsätze etc. festgestellt wird. Der Accordzettel stellt danach 
nicht einen Vertrag dar, sondern constatirt nur die Anwendung 
der, theils durch bestehende Gesetze, theils durch besondere 
Anordnungen der Bau- und Polizeibehörde getroffenen allge
	        

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