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Generalbericht über das Medizinal- und Sanitätswesen der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1879/1880 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Generalbericht über das Medizinal- und Sanitätswesen der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1879/1880 (Public Domain)

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Mehrbändiges Werk

Titel:
Die ländlichen Wohnsitze, Schlösser und Residenzen der ritterschaftlichen Grundbesitzer in der preussischen Monarchie : nebst den königlichen Familien-, Haus-Fideicommiss-Schatull-Gütern in naturgetreuen, künstlerisch ausgeführten, farbigen Darstellungen ; nebst begleitendem Text / hrsg. von Alexander Duncker
Editor:
Duncker, Alexander
Erschienen:
Berlin: Duncker 1883
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Erscheinungsverlauf:
Band 1-16
Schlagworte:
Preußen ; Schloss ; Herrenhaus
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Titel:
1871 - 1873
Erschienen:
1873
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-7689260
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Sammlung Duncker

Kapitel

Titel:
Schloss Sayn
Schlagworte:
Schloss Sayn ; Rheinprovinz ; Regierungsbezirk Coblenz ; Kreis Coblenz

Schnellzugriff

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  • Generalbericht über das Medizinal- und Sanitätswesen der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1.1879/1880 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Abschnitt. Geburts-, Gesundheits- und Sterblichkeits-Verhältnisse Berlins in den Jahren 1879 und 1880
  • Zweiter Abschnitt. Sanitäts-Polizei
  • Dritter Abschnitt. Medizinal-Polizei
  • Anlagen zum Generalbericht über das Medizinal- und Sanitätswesen in Berlin
  • Tabelle: Anlage 1. Mittlerer Grundwasserstand in Metern über dem Dammmühlen-Pegel
  • Anlage 2. Mortalitäts-Liste für das Jahr 1879
  • Anlage 3. Mortalitäts-Liste für das Jahr 1880
  • Anlage 5. Polizei-Revier No ...
  • Anlage 7. Vertheilung der Typhus-Todesfälle im Jahre 1880 auf die Stadtbezirke. Durchschnittszahl der Einwohner in jedem bebauten Grundstück
  • Tabelle: Anlage 6. Typhus-Erkrankungen und Todesfälle [1879,1880]
  • Anlage 8. Typhus-Erkrankungen im Jahre 1880 nach Stadtbezirken, Zahl der Einwohner der bebauten Grundstücke und Verhältnißzahl
  • Anlage 9. Polizei-Verordnung
  • Anlage 10. Orts-Statut
  • Anlage 11. Polzei-Verordnung. Berlin, den 11. Dezember 1875
  • Anlage 12.
  • Anlage 13. 1880. a) b) Spreewasser, Stralauer Thor, unfiltrirt. c) Wasser des Tegeler Sees. d) Tegeler Wasserwerke des Reservoirs
  • Anlage 14. Polizei-Verordnung
  • Anlage 16. Polizei-Verordnung
  • Anlage 17. Polizei-Verordnung
  • Anlage 18.
  • Anlage 19. Städtisches Asyl für Obdachlose
  • Anlage 20. Einlieferungs-Anzeige aus dem Asyl im Arbeitshause
  • Anlage 21. Berliner Bayrische Biere, 1858 untersucht von Dr. Ziurek [und 1873]
  • Tabelle: Berliner Bayrische Biere untersucht 1877 von Dr. Bischoff
  • Anlage 22. Empfangs-Bescheinigung
  • Anlage 23. Polizei-Verordnung
  • Anlage 24. Polizei-Verordnung
  • Anlage 25. Polizei-Verordnung
  • Tabelle: Anlage 26. Sterblichkeit der Haltekinder im Jahre 1879 [und 1880]
  • Anlage 27. Haltefrauen und Haltekinder
  • Anlage 28. Aufforderung zur Impfung
  • Anlage 29. Berlin, den 4. Mai 1881
  • Anlage 29 a. Polizeiliche Vorschriften zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes
  • Anlage 30. Berlin, den 29. Januar 1877. Instruktion für die bei der Kommission für Sitten-Polizei beschäftigten Aerzte
  • Anlage 31. Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin
  • Anlage A. Verzeichniß der direkten Gifte, welche nur in besonderen abgeschlossenen Räumen (Giftkammern) aufbewahrt werden dürfen
  • Anlage B. Verzeichniß der heftig wirkenden Stoffe, welche von den übrigen abzusondern und vorsichtig aufzubewahren sind
  • Anlage 32. Berlin, den 25. November 1878. Polzei-Verordnung betreffend die Verwendung schädlicher Farben zum Färben von Spielwaaren und Genußmitteln
  • Anlage 33. Bekanntmachung
  • Anlage 34. Auszug aus dem Lehrbuche der Geburtshülfe für Hebammen, Berlin 1878
  • Anlage 35. Jahresbericht der Privat-Entbindungs-Anstalt ...
  • Anlage 36.
  • Anlage 37. Desinfektions-Instruktion für die Heildiener im Verwaltungs-Bezirke des Königlichen Polizei-Präsidii zu Berlin
  • Anlage 37 a. Anweisung zur Desinfektion bei Cholera-Erkrankungen
  • Anlage 38. Berlin, den 21. September 1853
  • Anlage 39.
  • Anlage 40. Berlin, den 16. August 1872. Polizei-Verordnung betreffend die Leichenbestattung in Berlin und Charlottenburg
  • Anlage 40 a. Berlin, den 20. Mai 1875. Polizei-Verordnung

Volltext

372 
Anlagen, 
§ 2. 
Der Phosphor ist in Gefäßen von starkem Glase mit gläsernem Stöpsel unter 
Wasser aufzubewahren. Die Gläser müssen, mit Sand umschüttet, in Kapseln aus Eisen 
blech stehen und letztere sind in einem feuersicheren, verschlossenen Behältniß im Keller 
aufzubewahren, 
8 3- 
Für jede der fünf Attcn der Gifte, welche in der Anlage A unterschieden werden, 
müssen eigene signittc Waagcschalen, Gewichte, Mörser, Löffel und sonst etwa erforderliche 
Gcräthc gehalten und bei den betreffenden Giften aufbewahrt werden. 
8 4. 
Diese Gifte (§ 1) dürfen nur gegen einen Giftschein und an Niemand anders, 
als an Kaufleute, Apotheker und an Fabrikanten, Künstler und Handwerker, die solche 
Waaren zu ihrem Gewerbe bedürfen und dem Verkäufer als zuverlässig bckamit sind, 
oder sich durch ein Zeugniß des Vorstandes desjenigen Polizei-Reviers ausweisen, in 
welchem sie wohnen, verabfolgt werden. 
Nur die zur Verttlgung von Ungeziefer dienenden Zubereitungen der Gifte dürfen 
auch an andere Personen sals Kaufleute, Apotheker u. s. w.) verkauft werden, jedoch 
gleichfalls nur, wenn diese Personen dem Verkäufer als zuverlässig bekannt sind, oder 
sich durch ein Zeugniß des Vorstandes desjenigen Polizei-Reviers, in welchem sic wohnen, 
ausweisen. 
8 b. 
Die eingehenden Giftschcine müssen von dem Verkäufer numerirt, in ein Gistbuch 
eingetragen und aufbewahrt werden. 
8 6. 
Das Giftbuch muß die Nummer und das Datum jedes Giftschcines, den Namen 
und Stand des Bestellers, den Namen und Stand der Person, welche das Gift in 
Empfang genommen hat, die Att und das Quantum des verabfolgten Giftes und die 
Angabe, zu welchem Zweck dasselbe verlangt worden ist, enthalten. 
8 7. 
Die Gifte dürfe» nicht in Papicrhüllcn, sondern müssen in festen, gut verschlossenen, 
versiegelten und mit dem Namen des Giftes, der Aufschrift „Gift" und drei in die 
Augen fallenden schwarzen Kreuzen bezeichneten Gefäßen verabfolgt werden. Sie dürfen 
nicht Kindern und anderen unzuverlässigen Personen ausgehändigt werden. 
8 8, 
Die in der Anlage B namhaft gemachten, heftig wirkenden Stoffe und alle übrigen 
Stoffe von gleich heftiger Wirkung dürfen nur in eigenen abgesonderten und verschlossenen 
Behältnissen oder in eigenen Räumen aufbewahrt werden, jedoch nicht in demjenigen 
Raume, wo die Gifte der Anlage A aufbewahrt sind. 
Die Gesäße, in denen sie enthalten sind, müssen fest und init einer dem Inhalte 
entsprechenden Signatur versehen sein. Die Signatur muß in Oelfarbc ausgeführt oder 
eingebrannt sein und die Farbe derselben von der aller andern aus sonstigen Gefäßen 
befindlichen Signaturen verschieden sein.
	        

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