Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1973
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434180
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
21. August 1973
Erschienen:
, 1973-08-21

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 23. März 1973
  • 17. April 1973
  • 30. April 1973
  • 2. Juli 1973
  • 5. Juli 1973
  • 9. Juli 1973
  • 1. August 1973
  • 21. August 1973
  • 21. August 1973
  • 18. Oktober 1973
  • 27. September 1973
  • 27. September 1973
  • 20. November 1973
  • 19. Dezember 1973

Volltext

VI/1973 
Seite 136 
Nr. 81 
4.1.1 Die zulässige Belastung der Stützen mit einem in 
Abschnitt 2.2 genannten Prüfzeichen beträgt 
3 ; 
zul. S= 7 (in Mp): 2... © «ww (Ta) 
bzw. für Stützen der Gruppe G 
5 
zul. 5 = 2 (in: Mp) 1.4 4 (Ib) 
(! = eingestellte Stützenhöhe in m, und zwar 
unabhängig von der verwendeten Stützengröße). 
4.1.2 Wird bei sorgfältiger -Bauvorbereitung außer der 
auch sonst notwendigen Ermittlung der aufzuneh- 
menden Lasten ein genauer Einschalplan mit Stand- 
ortangabe der Stützen und Festlegung ‚der Stützen- 
größen aufgestellt, darf die zulässige Belastung der 
der Stütze 
3. DL 
zul. S= 77T (in Mp) : . + + . (28) 
bzw. bei Stützen der Gruppe G 
45 L . 
zul. S=-—— * T (in Mp). «.; = (2b) 
betragen. In Formel 2a bzw. 2b bedeuten ! = die 
eingestellte Stützenhöhe und L = die größte Aus- 
zugslänge dieses Typs in m nach Abschn. 2.2. 
Eine sorgfältige Bauüberwachung durch den Unter- 
nehmer ist hierbei unumgänglich: 
4.1.3 Wird bei den Stützen durch eine entsprechende Aus- 
bildung des Stützenkopfes und die Art der Bela- 
stung. eine. nahezu mittige Lasteintragung gewähr- 
leistet und wird die Bauvorbereitung und Bauüber- 
wachung besonders sorgfältig vorgenommen, so 
darf — bei Beachtung der Bestimmungen des 
Abschn. 4.1.2 und insbesondere der des Abschn. 
4.2.3 — die zulässige Belastung 
L 
zul. S= 15: }-7 . x u u (BE) 
bzw. bei Stützen der Gruppe G 
4 L 
zu. 5 = 15 BR. x # vw. (OD) 
betragen, jedoch nicht mehr als die zulässige Trag- 
kraft der Bolzenverbindung. 
(Legende der Formel siehe Abschn. 4.1.2) 
1.1.4 Bei Schalungsgerüsten mit nachgewiesener Knick- 
aussteifung in Höhe der Bolzenverbindung kann die 
zulässige Belastung aufgrund eines statischen Nach- 
weises unter Berücksichtigung der geltenden Bau- 
bestimmungen ermittelt werden. Dabei ist auch die 
Art der planmäßigen Lasteintragung zu berücksich- 
tigen. Es ist jedoch mindestens eine Ausmittigkeit der 
Lasteintragung von 1 cm in Rechnung zu stellen; die 
Bestimmungen des Abschnitts 4.2.3 müssen einge- 
halten sein. 
4.2 Einsatz der Baustützen 
4.2.1 Die in Abschn. 4.1.1 bis 4.1.3 angegebenen Werte 
für die zulässige Belastung beruhen auf der An- 
nahme, daß die Stützen am Kopf und am Fuß seit- 
lich‘ unverschieblich gehalten werden. Das gilt so- 
wohl für die einzelne Stütze, die mit Hilfe von 
Nägeln oder dgl. mit dem Schalungsteil (z. B. Rähm) 
zu verbinden ist als auch für das ganze Gerüst, das 
gegen bestehende und . ausreichend standsichere 
Bauteile oder in sich durch ausreichende Verschwer- 
tung ausgesteift werden muß. Zum Anschluß deı 
Verschwertung sind Verschwertungsklammern oder 
Grüstkupplungen zu verwenden, An den Stützen 
angeschweißte Nagelplatten sind als ungeeignet 
nicht zulässig. 
4.2.2 Da eine Ausmittigkeit der Lasteintragung die Trag- 
fähigkeit der Stützen wesentlich herabsetzt, ist beim 
Entwurf und der Ausführung einschließlich der 
Überwachung von Traggerüsten auf eine möglichst 
mittige Lasteintragung zu achten. Aufsätze auf Stüt- 
zen mit einem L-förmigen Kopf dürfen nicht ver- 
wendet werden, weil diese Aufsätze oder Kopf- 
stücke von sich aus eine übermäßig große Ausmittig- 
keit erzwingen. 
4.2.3 Voraussetzung der nach Abschn. 4.1.3 zulässigen 
erhöhten Belastung ist. daß 
4.2.3.1 die Baustützen nicht einer einseitig wirkenden 
Last ausgesetzt werden (z. B. bei der Unterstüt- 
zung von Endauflagern von Schalungsträgern), 
4.2.3.2 die durch die Stützen aufzunehmenden Bauteile so 
auf die Stützenköpfe abgestimmt sind, daß kein 
größeres Spiel als 1,0 cm vorhanden ist (Aus- 
mittigkeit der Lasteintragung < 0,5 cm), 
von den Schalungsgerüsten außer Grundrißzeich- 
nungen auch Schnittzeichnungen angefertigt wer- 
den, aus denen die Aussteifung des Gerüstes und 
die Art der Lasteintragung unter Darstellung des 
Stützenkopfes hervorgehen, 
vor dem Betonieren der Bauleiter eine UÜber- 
prüfung des Gerüstes auf Übereinstimmung mit 
den Zeichnungen und insbesondere auf die gerade 
Stellung der Stützen, die Aussteifung und die 
Ausbildung der Stützenköpfe vornimmt; die ord- 
nungsgemäße Beschaffenheit des Gerüstes muß 
schriftlich z. B. Bautagebuch bestätigt werden. 
4.2.3.3, 
4.2.3.4 
5. Gerüstkupplungen 
5.1 Zulässige Belastung 
Zeile 
Art der Kupplung 
Klasse X 
A |AA| B | BB 
zulässige Belastung in kp_ 
Normalkupplung 
als Einzelkupplung] 600 |! 600 
Einzelkupplung 
mit untergesetzter | ] 
Kupplung —l 1000 | —) 1500 
ıStoßkupplung 300 | —| 600 | — 
3 ı Drehkupplung ! 600 
4 |Parallelkupplung | 300 
' *) nicht zulässig 
Die zulässigen Werte der Tabelle setzen voraus, daß 
die Schraubkupplungen mit einem Moment von 500 
kpcm. angezogen bzw. die Keilkupplungen mit einem 
300 g schweren Hammer bis zum Prellschlag festge- 
schlagen sind. 
In dem Prüfbescheid für die Kupplungen werden 
noch die für Fassadengerüste wichtige Drehwinkel- 
steifigkeit und der insbesondere für den Anschluß 
von Verstrebungen für die Gesamtstandsicherheit 
von Traggerüsten wichtige Verschiebemodul ange- 
geben. 
5.2 Einsatz der Gerüstkupplungen 
5.2.1 Die Verbindung zweier Rohre im Gerüstbau — Ar- 
beits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste — soll 
so gestaltet werden, daß Normalkupplungen ver- 
wendet werden können. Im übrigen dürfen Dreh- 
kupplungen nur dort verwendet werden, wo Rohre 
nicht rechtwinklig mit Normalkupplungen ange- 
schlossen werden können. 
5.2.2‘ Im Traggerüstbau dürfen die aufzunehmenden La- 
sten nicht durch Kupplüngen unmittelbar übertra- 
gen werden. Die Kupplungen dürfen nur zum An- 
schluß von Aussteifungen und Verbänden dienen.
	        

Downloads

Downloads

Für dieses Werk ist zusätzliches Material unter dem Punkt weitere Dateien verfügbar.

Ganzer Datensatz

TOC

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Weitere Dateien

  • Heft_04.pdf

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.