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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1929
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14208442
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 33

Abbildung

Titel:
Taf.14

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1972 (Public Domain)
  • 3. Februar 1972
  • 29. Februar 1972
  • 6. April 1972
  • 9. Mai 1972
  • 26. Mai 1972
  • 3. August 1972
  • 17. August 1972
  • 22. August 1972
  • 4. Dezember 1972
  • 14. Dezember 1972
  • 30. Dezember 1972

Volltext

Be 
Seite 178 
Nr. 34 
pendium mit der Regelförderungsdauer von zwei Jah- 
ren. In’ besonderen Fällen kann über diese Regel- 
Förderungsdauer hinaus für einen weiteren Zeitraum 
von jeweils nicht mehr als einem halben Jahr eine 
weitere Bewilligung erfolgen, höchstens jedoch für ein 
weiteres Jahr ($ 8 GFG, 8 14 Verordnung über die 
Durchführung der Graduiertenförderung). 
4.1.1 Die Gewährung der Stipendien endet 
a) mit Ablauf des Bewilligungszeitraums oder 
b) innerhalb des Bewilligungszeitraums mit Ablauf 
des Monats, der auf den Monat der Einreichung 
der wissenschaftlichen Arbeit oder des Abschlusses 
des weiteren Studiums folgt oder an dem Tag, an 
dem der Stipendiat eine entgeltliche berufliche 
Tätigkeit aufnimmt, oder ; 
mit dem Widerruf des Stipendiums, wenn Tat- 
Sachen erkennen lassen, daß sich der Stipendiat 
nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße 
um die Verwirklichung des Zweckes der Bewilli- 
gung bemüht hat. 
Auf $ 8 Abs.3 GFG und 8 16 der Verordnung über 
die Durchführung der Graduiertenförderung in Ver- 
bindung mit $ 7 Abs. 2 GFG wird hingewiesen. 
YA 
Die Leistungen des Graduiertenförderungsgesetzes 
werden in dem in den 88 1 bis 4 der Verordnung über 
die Durchführung der Graduiertenförderung fest- 
gelegten Umfang als Zuschuß gewährt. 
In der hochschulöffentlichen Ausschreibung nach 8 11 
Abs.5 der Verordnung über die Durchführung der 
Graduiertenförderung ist der Zeitpunkt zu bestimmen, 
von dem ab die Stipendien frühestens gewährt werden. 
4.2.1 
Der. Grundbetrag des Stipendiums beträgt monatlich 
800,— DM. Eine Erhöhung des Grundbetrags ist auch 
in Form eines Darlehens nicht möglich. 
4.3 
Als Familienzuschläge werden -— vorbehaltlich der 
in 4.3.1 und 4.3.2 wiedergegebenen Bestimmungen — 
monatlich 200,— DM sowie ein Kinderzuschlag von 
50,— DM je Kind gewährt. 
Diese Zuschläge werden frühestens ab dem Ersten 
des Monats gewährt, in dem sie beantragt worden 
sind. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem 
die Voraussetzungen zur Gewährung weggefallen sind. 
4.3.1 
Der Verheiratetenzuschlag wird nicht gewährt, wenn 
der Ehegatte ebenfalls ein Stipendium nach diesem 
Gesetz erhält. Der Verheiratetenzuschlag wird ge- 
währt, wenn der Ehegatte 
a) Einkommen bezieht aus beruflicher Tätigkeit oder 
von einer Studienförderungseinrichtung (z.B. nach 
dem  Bundesausbildungsförderungsgesetz, einer 
Hochbegabtenförderungseinrichtung), oder 
b) kein Einkommen bezieht. 
4.3.2 Sofern ein Kinderzuschlag gewährt wird, ist dieser 
an den Antragsteller zu zahlen. Sind beide Ehegatten 
Stipendiaten-nach dem Graduiertenförderungsgesetz, 
verbleibt es bei der Auszahlung des Kinderzuschlags 
an den bisherigen Bezieher. Bei gleichzeitiger Antrag- 
stellung ist anzugeben, an welchen Ehegatten der Zu- 
schlag gezahlt werden soll. 
Eine Teilung des Kinderzuschlags findet nur auf 
Antrag hin statt. 
Der Stipendiat hat in seinem Antrag anzugeben, ob 
und voraussichtlich in welcher Höhe Sach- und Reise- 
kosten entstehen werden, für die er Zuschläge bean- 
tragen wird. Reisekosten können auch dann bewilligt 
werden, wenn sie bei Stellung des Förderungsantrages 
noch nicht angegeben wurden; in diesen Fällen muß 
das Unterlassen der rechtzeitigen Angabe jedoch be- 
gründet werden. Für Sachkosten sowie für Reise- 
kosten im Inland können Zuschläge gewährt werden, 
die insgesamt 2 000,— DM während der Regelförde- 
rungsdauer nicht überschreiten sollen.“ 
Der Höchstbetrag von 2000,— DM gilt nicht für 
Reisekosten im Ausland. Ein Zuschlag zu den Reise- 
kosten wird nur gezahlt, wenn er vor Antritt der 
Reise bewilligt war. 
Für Druckkosten und Fahrkosten zwischen Wohnung 
und Hochschule (der Arbeitsstätte) können zusätz- 
liche Leistungen nicht gewährt werden (vgl. 8 3 der 
Verordnung über die Durchführung der Graduierten- 
förderung). . 
Zuschläge zu Sach- und Reisekosten im Inland werden 
nur insoweit gewährt, als sie nicht zumutbar sind; 
zumutbar sind monatlich je 50,— DM. 
Sachkosten im Sinne des 8 3 der Verordnung über die 
Durchführung der Graduiertenförderung sind Aus- 
gaben, die dem Doktoranden persönlich durch die 
Bearbeitung seines Dissertationsthemas notwendiger- 
weise entstehen, z.B. Arbeitsmaterialien, Mikrofilme, 
Fotokopien, Anschaffung von Geräten, Fachliteratur, 
Schreibkosten der Dissertation, etc. 
4.4.2 Es können nur solche Sachkosten angegeben werden, 
die während der Zeit der Stipendienförderung ent- 
standen sind, nicht etwa außerdem Unkosten aus 
früherer Arbeit an der Dissertation. 
Materialkosten: können nur dann erstattet werden, 
wenn die zuständige Stelle der Hochschule mit Angabe 
der Gründe bescheinigt, daß für den Doktoranden 
entsprechende hochschuleigene Mittel nicht zur Ver- 
fügung stehen. 
4.4.4 
Eine Gewährung von Zuschlägen ist nur für Reisen 
des Stipendiaten möglich, die notwendig und in direk- 
tem Zusamenhang mit der Dissertation stehen und die 
deren Förderung dienen. Dies muß in einem besonde- 
ren Gutachten eines Höchschullehrers zum Ausdruck 
kommen. Außerdem muß der Stipendiat selbst in einer 
Anlage zu seinem Antrag sein Reisevorhaben begrün- 
den und erläutern. 
V. Abschnitt 
5, 
Antragsverfahren 
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Dem 
Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizugeben. 
Sofern und soweit der Antragsteller die von der 
Hochschule angeforderten Unterlagen nicht vorlegt, 
ist eine Förderung abzulehnen. 
5.1 
Für die erstmalige Antragstellung ist das Formblatt 
nach Anlage zu verwenden; die danach erforder- 
lichen Unterlagen sind beizufügen. 
Der Verlängerungsantrag hat zwei Monate vor Ab- 
lauf der Bewilligung der Hochschule vorzuliegen, 
damit die zuständige Kommission Gelegenheit zur 
Beratung hat und die Stipendienzahlung im Falle 
der Bewilligung ohne Unterbrechung fortgesetzt wer- 
den kann. Verspätet eingehende Anträge können eine 
Unterbrechung der Stipendienauszahlung zur Folge 
haben. 
Dem Antrag ist ein Arbeitsbericht zum Stand der 
Dissertation beizufügen. Darin soll auch zum Aus- 
druck kommen, was noch bis zum Abschluß der 
Dissertation zu leisten bleibt. Wenn sich inzwischen 
Abweichungen von der ursprünglichen Konzeption 
ergeben haben oder naheliegen, ist darauf besonders 
einzugehen. Der Verlängerungsantrag ist in jedem 
Falle zu begründen. . 
5.2 
5.2.1 
Die Beibringung des ersten Gutachtens (8 13 Verord- 
nung über die Durchführung der Graduiertenförde- 
rung) ist grundsätzlich Sache des Bewerbers. Kann 
der Bewerber das Gutachten nicht beibringen, so 
bestimmt die Forschungskommission des Fachbereichs
	        

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