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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1929
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14208442
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 24

Schnellzugriff

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1929 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichnis des 49. Jahrgangs, 1929.
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Volltext

381 
Zentralblatt der Bauverwaltung 
MIT NACHRICHTEN DER REICHS- UND STAATSBEHOERDEN • HERAUSGEGEBEN IM PREUSS. FINANZMINISTERIUM 
SCHRIFTLEITER: INGENIEURBAU RICHARD BERGIUS * HOCHBAU Dr.-Ing. GUSTAV LAMPMANN 
49. JAHRGANG BERLIN, DEN 12. JUNI 1929 NUMMER 24 
Alle ftedite Vorbehalten. 
Reihenbau und Zeilenbau. 
Von Professor Dr. Heiligenthal, Karlsruhe. 
B ereits in der Vorkriegszeit hatte sich die Bauweise 
mit offenen Blockenden für Kleinwohnungshäuser 
in den zweigeschossigen Bauklassen durchgesetzt, 
die später auch auf höhere Bauklassen ausgedehnt wurde. 
Seitdem ist oft die Frage aufgeworfen worden, ob man 
den Vollblock mit Vorder- und Hinterfronten nicht über 
haupt aufgeben solle zugunsten des Halbblocks mit all 
seits sichtbarer Wohnzeile, Allgemeiner läßt sich diese 
Frage dahin formulieren: wo ist die zweiseitig bebaute 
Wohnstraße (Reihenbauweise) und wo ist der einseitig 
bebaute Wohnweg (Zeilenbauweise) anzuwenden? Die 
Lösung dieser Aufgabe setzt die Beantwortung einer Vor 
frage voraus: Wie groß müssen die Abstände zwischen 
den Reihen oder Zeilen sein, damit allen Wohnungen 
die Vorzüge der Bauweise mit offenen Blockenden zu 
teil werden? 
Die Besonnung, nicht die Belichtung, bildet (neben 
der Belüftung) den Maßstab für die Beurteilung der 
Wohnung in hygienischer Beziehung. Die Wintersonne 
ist wertvoller als die Sommersonne, Zur ausreichenden 
Besonnung auch in den Wintermonaten ist unter deutschen 
Verhältnissen ein Abstand der Baufluchten (an Straße 
und Hof) notwendig, der 
a) bei Nordsüdlage der Wohnstraßen die 1B> fache 
Gebäudehöhe, 
b) bei Diagonallage der Wohnstraßen die zweifache 
Gebäudehöhe, 
c) bei Ostwestlage der Wohnstraßen die 2 % fache 
Gebäudehöhe 
beträgt (unter der Voraussetzung, daß der Neigungs 
winkel des Daches nicht höher ist als 12 °). 
Das Aufzeichnen der Lagewinkel und Höhenwinkel 
der Sonne zu den verschiedensten Tageszeiten am 
21. Dezember ergibt nämlich folgendes (Abb. 1): 
a) Bei Nordsiidlage der Wohnstraßen und einer Breite 
(zwischen den Baufluchtlinien) gleich der lj^fachen 
Gebäudehöhe ist das Erdgeschoß der nach Osten 
gekehrten Fronten um 10 Uhr noch beschattet. Eine 
volle Besonnung tritt erst etwa um 10,30 Uhr ein 
und dauert bis 12 Uhr. Für die nach Westen ge 
kehrten Fronten tritt die Besonnung um 12 Uhr ein 
und dauert bis 13,30 Uhr. Um 14 Uhr ist das Erd 
geschoß der nach Westen gekehrten Fronten nicht 
mehr besonnt. 
Der Höhenwinkel ist während der Besonnung 
hoch, der Lagewinkel aber flach. Es sollen daher 
keine Gebäudeteile aus der Front herausgezogen 
werden. Möglichst breite Ausdehnung der Fenster 
ist zweckmäßig. 
nOBD-OST' T*"- \ ^ nOBD-WE51> 
5ÜD-WE5TLAGE * £ l n I l V * SUDOSTLAGE 
b*2h ” b-2h 
Abb. 1. Besonnung bei verschiedener Lage und entsprechender Breite der Wohnstraßen 
am 21. Dezember bei 49° nördlicher Breite.
	        

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