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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1929
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14208442
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1994 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 1994
  • Nr. 2, 10. Februar 1994
  • Nr. 3, 17. Mai 1994
  • Nr. 4, 29. Juni 1994
  • Nr. 5, 6. Juli 1994
  • Nr. 6, 12. Juli 1994
  • Nr. 7, 19. Juli 1994
  • Nr. 8, 28. Juli 1994
  • Nr. 9, 16. August 1994
  • Nr. 10, 11. November 1994

Volltext

57 
7.2.2 
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7.5 
7.5.1 
7.3.2 
8.1 
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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.5 6. Juli 1994 
Sonderveranstaltungen, die von den in $ 25 Abs. 1 
GastG aufgeführten Verbänden mit Zugang für 
jedermann ausgerichtet werden, insbesondere 
Jahresbälle oder Bälle bei besonderen Gelegenhei- 
ten, sind von der Geltung des Gaststättengesetzes 
nicht ausgenommen. 
Luftfahrzeuge, $ 25 Abs. 1 Satz2 GastG 
Der Begriff ist derselbe wie im $ 1 Abs. 2 des Luft- 
verkehrsgesetzes. Der Gaststättenbetrieb in Luft- 
fahrzeugen ist nur solange von der Geltung des 
Gaststättengesetzes ausgenommen, als das Luft- 
fahrzeug der Luftfahrt zu dienen bestimmt ist. Auf 
Flugplatzgaststätten ist das Gaststättengesetz in 
vollem Umfang anzuwenden. 
Eisenbahnen 
Mit dem - im Rahmen der Strukturreform der 
Bundeseisenbahn - am 1.Januar 1994 in Kraft 
getretenen Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahn- 
wesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) 
ist das Bundesbahngesetz insgesamt aufgehoben 
worden. 
Die Behandlung von Bahnhofsgaststätten, Speise- 
wagen, Kantinen und Betriebsküchen der Eisenbah- 
nen des Bundes richtet sich nunmehr nach dem in 
825 GastG - durch Artikel 6 Abs. 74 ENeuOG - neu 
eingefügten Absatz 1 a. 
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, $ 31 GastG 
Ergänzend anwendbar sind namentlich $$ 14 bis 
1b, 33a, 33c, 336, 33i, 55 Abs. 1 Nr.2, $ 70 b 
GewO. Die Vorschrift des 8 15 Abs. 2 GewO findet 
auch Anwendung, wenn ein Gewerbetreibender 
nach Erlöschen seiner Erlaubnis den Betrieb eines 
erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes fort- 
setzt. 
Zu den Vorschriften über den Arbeitsschutz, die 
durch das Gaststättengesetz nach dessen $ 31 Halb- 
satz 2 nicht berührt werden, gehören nicht nur Titel 
VII GewO, sondern zum Beispiel auch das Jugend- 
arbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, die 
Arbeitszeitordnung, die Arbeitsstättenverordnung, 
das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das 
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlich- 
keit. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes sind 
soweit möglich im baurechtlichen Genehmigungs- 
verfahren, sonst in erster Linie durch das für den 
Arbeitsschutz zuständige Landesamt für Arbeits- 
schutz und technische Sicherheit mit den Mitteln 
des Arbeitsschutzrechts durchzusetzen. Die Beteili- 
gung anderer Behörden (Nummer 10.1.2) bleibt 
hiervon unberührt. 
mer 5.2.3). Wird der sachliche Umfang des $ 7 
GastG überschritten, werden zum Beispiel Waren 
abgegeben, die nicht als Zubehör anzusehen sind 
und deren Abgabe auch nicht nach $ 7 Abs. 2 GastG 
gestattet ist, findet $28 Abs. 1 Nr.3 GastG keine 
Anwendung. Eine Ahndung kommt nur nach ande- 
ren Vorschriften in Betracht, gegen die der Gewer- 
betreibende etwa verstoßen hat, zum Beispiel das 
Ladenschlußgesetz. 
Zuständigkeiten 
Die sachlichen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des 
Gaststättenrechts sind in $ 22, $ 23 Nr. 8 und $ 13 
Nr. 4 DVO-ASOG sowie in $ 1 Nr.1 und 2 der 
ZuständigkeitsVO-OWiG geregelt. 
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach $ 3 Abs. 1 
Nr. 2 VwVfG. 
Bezieht sich der Gaststättenantrag auf den Betrieb 
eines Reisebusses, kommt als Betriebssitz der Sitz 
des Busunternehmens in Betracht. Dies gilt auch 
dann, wenn der Antragsteller nicht mit dem Busun- 
ternehmer identisch ist. 
Verfahren bei dem Bezirksamt 
Erlaubnis, $ 2 Abs. 1 GastG 
Unterlagen 
A 
9.1 
9.2 
9.3 
10 
10.1 
10.1.1 
10.1.1.1 
Das Bezirksamt hat von dem Antragsteller zu ver- 
langen, daß er für .sich und seinen Ehegatten, falls 
dieser nicht getrennt von ihm lebt, ein Führungs- 
zeugnis für Behörden ($28 Abs. 5 des Bundeszen- 
tralregistergesetzes) und eine Auskunft aus dem 
Gewerbezentralregister beibringt. Bei juristischen 
Personen sind diese Unterlagen für alle nach 
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertre- 
tungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, 
Vorstandsmitglieder) und ihre Ehegatten, falls diese 
nicht getrennt von ihnen leben, erforderlich. Sind 
die persönlichen Verhältnisse der genannten Perso- 
nen zweifelsfrei bekannt, kann auf die Vorlage eines 
Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem 
Gewerbezentralregister verzichtet werden. 
Bei Ausländern ist die Berechtigung zur selbständi- 
gen Gewerbeausübung zu prüfen. 
Das Bezirksamt hat in der Regel von dem Antrag- 
steller Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100, insbe- 
sondere Grundrisse und Schnitte in doppelter Aus- 
fertigung zu verlangen. Die Erlaubnisbehörde kann 
von der Anforderung dieser Unterlagen absehen, 
wenn nur eine Änderung der Erlaubnis beantragt 
wird, die den Zustand der den Betrieb des Gewer- 
bes einschließlich der dem Aufenthalt’der Beschäf- 
tigten dienenden Räume nicht betrifft oder eine 
änderungsfreie Übernahme einer bestehenden 
Gaststätte beantragt wird. Die Erlaubnisbehörde 
kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Unter- 
lagen im Hinblick auf die genannten Räume anfor- 
dern. Dies sollte insbesondere bei lärmintensiven 
Gaststättenbetrieben (zum Beispiel. Diskotheken, 
Gaststätten mit regelmäßigen Musikaufführungen, 
Tanzlokale) durch den Nachweis nicht eines ausrei- 
chenden baulichen Schallschutzes soweit dieser 
Nachweis nicht bereits in einem vorangegangenen 
bauaufsichtlichen Verfahren geführt worden ist, 
erfolgen. Bezieht sich der Gaststättenantrag auf den 
10.1.1.2 
10.11.13 
Straf- und Bußgeldbestimmungen 
Das Bußgeldverfahren ist nicht dazu da, gaststätten- 
rechtliche Zweifelsfragen einer gerichtlichen Ent- 
scheidung zuzuführen. Bestehen derartige Zweifel, 
sind sie erforderlichenfalls im Verwaltungsrechts- 
weg zu klären. 
Ohne die nach 8 2 Abs. 1 GastG erforderliche Erlaub- 
nis handelt auch, wer eine ihm erteilte Erlaubnis in 
sachlicher, räumlicher oder zeitlicher Beziehung 
überschreitet. 
Eine Überschreitung der in $ 7 GastG eingeräumten 
Befugnisse ist nach $ 28 Abs. 1 Nr. 3 GastG nur rele- 
vant, wenn sie in zeitlicher Hinsicht erfolgt (Num-
	        

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