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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1923 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1923 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1923
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14194619
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 87/88

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1923 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichnis des 43. Jahrgangs, 1923.
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  • Nr. 99/100
  • Nr. 101/102
  • Nr. 103/104

Volltext

Zentralblatt der Bauverwaltung 
MIT NACHRICHTEN DER REICHS- UND STAATSBEHOERDEN ♦ HERAUSGEGEBEN IM PREUSS. FINANZMINISTERIUM 
WÖCHENTLICH EINE DOPPELNUMMER 
Bezugspr. im Novbr.: Direkt b. d. Post: Grundz,400000M. raul- 
tipl. m. d. jeweil. Schlüsselz. d, V. D. Z. V. z. Zt. 3300; direkt b, 
Verlag d.Postüberw. o.Kreuzbd. m. Zuschi, d.jew.Spesen E'nz. 
Hefte 30 Pfg. X Buchhändler-Schlüsselzahl zuzügl. Porto u. 
Verpack, geg. Voreinsend. d. Betrages. Alle Preise freibleibd. 
Verlag: 
Guido Hackebeil Akt.-Ges. 
Berlin SW68, Lindenstrasse 26 
Fernspr.: Dönhoff 4410/13. Postscheckkonto: 
Berlin 118855 (Guido Hackebeil). 
Anzeigenpreise in Goldmark: Im allgemeinen Teil 0,07 M. 
für die 50 mm breite mm-Höhe, für Kleine Anzeigen (Stellen 
usw.) 0,05 Maik für die 35 mm breite mm-Höhe. */i Sei e 
80 Mark, */ 2 Seite 40 Mark, 5 / 4 Seite 2 ' Mark, Vs Seite 
10 Mark, Vis 3eite 5 Mark. Wiederholungen Rabatt. 
.*. Alle Zuschriften an den Verlag. 
43. JAHRGANG BERLIN, DEN 31. OKTOBER 1923 NUMMER 87/88 
SCHRIFTLEITER: RICHARD BEROIUS und Dr.-Ing. NONN, BERLIN W 66, WILHELMSTRASSE 89 
Inhalt: Zur neuen Berliner Baupolizeiordnung. — Umschlaganlagen an Binnenwasserstraßen für Kraftwagenverkehr. —• Der durchlaufende 
Balken über vier Oeffnungen mit biegungsfest verbundener Mittelstütze. — Elektrische Kleintransportanlagen. — Vermischtes. — 
Patente. — Bücherschau. — Löhne und Preise. — Amtliche Mitteilungen. 
Aile Rechte Vorbehalten. 
Zur neuen Berliner 
Die im Jahre 1919 vom Staatskommissar für das Wohnungs 
wesen herausgebrachte Musterbauordnung*) hat die Abänderung 
sämtlicher Baupolizeiordnungen zur Folge. 
Abgesehen von dieser allgemeinen Anregung zu einer neuzeit 
lichen Umgestaltung der Baupolizeiordnungen besteht für das durch 
Gesetz vom 26. April 1920 geschaffene Qroßberlin noch die weitere 
Notwendigkeit, sobald wie möglich innerhalb des wesentlich er 
weiterten Stadtgebiets eine baupolizeiliche Vereinheitlichung zu 
schaffen, da es auf die Dauer nicht gut angängig ist, wenn auf 
beiden Seiten einer zu einer Gemeinde gehörigen Straße ver 
schiedenartige baupolizeiliche Bestimmungen gelten. 
Seit langer Zeit ist man deshalb schon am Werke, eine neue 
Baupolizeiordnung für ganz Berlin anzubahnen. Die Vorarbeiten sind 
letzthin bereits so weit gediehen, daß man die beteiligten Kreise, 
so auch den Architektenverein in Berlin, zur Begutachtung des aus 
gearbeiteten Entwurfs herangezogen hat. 
Nachdem auf diese Weise der Entwurf einer breiteren Oeffent- 
lichkeit zugängig geworden ist, erscheint es an der Zeit, daß auch 
die Fachpresse mit dieser Aufgabe sich beschäftigt und einzelne 
besonders wichtige Fragen einer Besprechung unterzieht. Aus die 
sem Grunde mögen folgende Auslassungen gestattet sein: 
Die im Laufe der letzten Jahrzehnte eingeführten vielen Bau 
klassen hat der Entwurf gänzlich fallen gelassen. Das ist von 
vornherein zu begrüßen, da aus ihnen nur noch sehr schwer heraus 
zufinden war. Die an deren Stelle in Vorschlag gebrachte neue 
Klasseneinteilung hat den Vorzug großer Einfachheit und Ueber- 
sichtlichkeit: Die 5 Hauptklassen I bis V entsprechen mit ihren 
Nummern der zulässigen Anzahl der Stockwerke, gestatten also der 
Reihe nach den Bau von 1 bis schließlich 5 Geschossen. Daß dabei 
für die Bauklasse f durchweg statt eines Geschosses zwei aus 
geführt werden dürfen, ist als Ausnahme leicht zu merken und stört 
die allgemeine Einteilung weiter nicht. 
Auch die Ausnutzbarkert der Grundstücke ist klar geregelt, in 
dem bei den Bauklassen I bis V je ein Zehntel, zwei Zehntel, drei 
Zehntel, vier Zehntel, fünf Zehntel des Grundstücks bebaut werden 
dürfen. 
Als gänzlich ausreichend hat sich diese Einteilung in fünf Bau 
klassen allerdings zunächst noch nicht erwiesen, man hat deshalb 
noch fünf Zwischenstufen Ia, Ila, lila, IVa und Va eingefügt, bei 
denen die Grundstücke jedesmal um ein Zehntel mehr bebaut werden 
dürfen, als bei den entsprechenden Hauptklassen, so daß also die 
höchstzulässige Bebaubarkeit eines Grundstücks der Bauklasse Va 
sechs Zehntel betragen darf. Für besonders tiefe Grundstücke sind 
bei den höheren Bauklassen jedoch noch weitergehende Ein 
schränkungen insofern vorgesehen, als über 50 m Tiefe nur ein 
Geschoß weniger gebaut werden darf, so daß namentlich in den 
Teilen Altberlins späterhin die Grundstücke wesentlich geringer 
ausgenutzt werden können. 
Bei Grundstücken, die nach der bisherigen Zonenberechnung in 
der vordersten Zone bis zu 6 m Tiefe noch voll, von 6 bis 32 m Tiefe 
zu 66 2 /a vH, von 32 m Tiefe ab zu 50 v H bebaut werden können, 
ist heute bei 50 m Tiefe eine Gesamtausnutzung von (6 * 10 + 
26 • 66% + 18 * 50) : 50 == 64,7 vH, bei Grundstücken von 30 m 
Tiefe sogar 73,3 v H bebaubar. Da diese größere Ausnutzbarkeit 
bei flachen Baustellen vom gesundheitlichen Standpunkt unbedenk 
lich, ja aus wirtschaftlichen Gründen sogar notwendig ist, so will 
man für flache Grundstücke durch Ausnahmebestimmungen eine gute 
Ausnutzung auch weiterhin zulassen, für Grundstücke von mittlerer 
Tiefe wird sich aber unter allen Umständen eine viel geringere Aus 
nutzung gegen früher ergeben. 
Daß im allgemeinen eine Herabminderung der Grundstücks 
ausnutzung vom gesundheitlichen Standpunkt anerkannt werden 
muß, bedarf keiner weiteren Erörterung, es fragt sich nur, ob nicht 
*) Zentralblatt der Bauverwaltung 1919, S. 225. 
Baupolizeiordnung. 
das Maß der Herabminderung mit Rücksicht auf die wirtschaft 
lichen Verhältnisse schon zu groß ist, und ob nicht wenigstens ein 
Teil des verlorengehenden Gebäuderaumes auf andere Weise ohne 
gesundheitliche Nachteile wieder eingeholt werden kann, und zwar 
dadurch, daß über die zulässigen Hauptgeschosse hinaus wenigstens 
teilweise auch noch das Dachgeschoß für Wohn- und andere Zwecke 
freigegeben werden sollte. 
Der Entwurf der neuen Bauordnung sieht vor, daß bei Bau 
klasse I das Dachgeschoß in vollem Umfang ausgenutzt werden 
darf, ja daß dieses Dachgeschoß sogar äußerlich als volles Geschoß 
in Erscheinung treten darf, wie oben bereits erwähnt. Bei Bau 
klasse II darf das Dachgeschoß zur Hälfte, bei Bauklasse III ? 
wenigstens bei Mittelgebäuden, ebenfalls noch bis zu einem gewissen 
Teil ausgebaut w f erden. 
Für die vier- und fünfgeschossige Bauweise ist jedoch irgend 
eine Ausnutzung des Dachgeschosses leider nicht vorgesehen. Da 
sollte doch noch einmal reiflich überlegt werden, ob hier nicht noch 
eine durchgreifende Aenderung an dem Entwurf vorgenommen wer- 
den könnte.. Diese Ueberlegung wolle man auch nicht kurzweg 
dadurch von der Hand weisen, daß über ein sechstes Geschoß nicht 
geredet werden könne. Um ein volles sechstes Geschoß, das für 
Geschäftshäuser allerdings unter gewissen Verhältnissen im Ent 
wurf schon zugelassen ist, soll es sich durchaus nicht handeln, son 
dern nur um einen Teilausbau, und zwar wäre nichts dagegen ein 
zuwenden, wenn dieser Teil um so geringer ausfallen würde, je mehr 
Hauptgeschosse vorhanden sind. 
Eine vollständige klare und übersichtliche Abstufung, wie sie sich 
an die sonstigen oben erwähnten Unterscheidungsmerkmale der fünf 
Bauklassen in ungezwungener Weise anpassen würde, wäre die, 
daß man, von der fünften Bauklasse anfangend, für diese ein Fünftel, 
für Bauklasse IV ein Viertel, III ein Drittel, II die halbe und I die 
volle bebaute Grundfläche zum Dachausbau gestattete. Für die 
niederen Bauklassen würde das sogar vollständig dem Entwurf 
entsprechen. 
Die Einfügung einer solchen Bestimmung fordern 
1. triftige Gründe wirtschaftlicher Art, 
2. schwerwiegende künstlerische Erwägungen. 
Was die wirtschaftlichen Gründe betrifft, so sollte es keines 
weiteren Nachweises bedürfen, daß durch Ausbau des Dach 
geschosses Nutzflächen geschaffen werden, die sich in den Kosten 
bedeutend billiger stellen, als Nutzflächen der Hauptgeschosse, 
selbst wenn Wände und Decken in derselben Güte hergestellt 
werden, wie die der Hauptgeschosse. Bei einem fünfgeschossigen 
Bau und einfachem Wohnungsausbau erhöhen die Keller- und Dach 
geschoßkosten die Kosten der Hauptgeschosse selbst um 25 bis 
30 vH. Man kann also rechnen, daß durch einen günstig angeord 
neten Dachausbau, namentlich wenn die äußere Dachform lediglich 
durch Ausschneiden größerer Fensteröffnungen verändert zu werden 
braucht, Nutzflächen gewonnen werden, die mindestens 20 bis 25 v H 
geringere Baukosten verursachen, als diejenigen der Nutzflächen in 
den Hauptgeschossen. Ein Zahlennachweis dafür ist erbringlich. 
Ist es nun namentlich bei den heutigen Zeiten überhaupt zu ver 
antworten, daß durch Bestimmungen der Baupolizeiordnung Bau 
formen so gut wie unmöglich gemacht werden, die um 20 bis 25 v H 
billigere Nutzflächen schaffen? Haben wir nicht vielmehr allen 
Grund, die wirtschaftlichste Form des Bauens mit allen nur denk 
baren Mitteln, also auch baupolizeilich, zu unterstützen? Hat uns nicht 
sogar in den letzten Jahren die große Wohnungsnot einfach dazu 
gezwungen, die Bedenken wegen eines sechsten Geschosses über 
den Haufen zu werfen? Haben wir in dieser Zeit auf irgendeine 
andere Weise bei gleicher Güte auch nur annähernd so viel billigere 
Wohnungen schaffen können, als durch Ausbau vorhandener Dach 
böden? 
Man wird einwenden, daß dieser Ausbau nur für eine gewisse 
Zeit genehmigt ist. Das ist richtig. Der Zeitraum, der zunächst nur
	        

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