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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1915 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1915 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1915
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14286575
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 46

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1915 (Public Domain)
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  • Inhalts-Verzeichnis des 35. Jahrgangs, 1915.
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Volltext

Zentralblatt d«r Bauverwaltung. 
m 
»t46; 
INHALT: Die Maßnahmen der Siaatsrogiernng für den Wiederaufbau Ostpreußens. — Die Feuerlöschwirkung des Claytongaeos. — Vermischtes: Akademie der 
bildenden Künste in Dresden. — Richard v. Reverdy +. — Bücherschau. 
[Alle Rechte Vorbehalten.) 
Die Maßnahmen der Staatsregierung 
Wer nur nach kurzen Stichproben die Zerstörungen in Ostpreußen 
beurteilt,, macht sich keinen Begriff von dem Umfang und der Größe des 
ungerichteten Schadens (1914 d.I?l., S.667 u. 682). Erst in jüngster Zeit ist 
es gelungen, eine zahlenmäßig genauere Übersicht über die Zerstörungen 
ZU 'erhalten. Das ist erklärlich genug, da der Feind bis vor kurzem 
noch Im Lande war und die Behörden erst jetzt anfangen können, sich 
an Oft und Stelle wnzusehen. Vom Regierungsbezirk Königsberg 
war es'''frühzeitig bekannt, daß mehr als 2000 Gebäude vernichtet 
waren. Hierzu sind dann die durch den jüngsten Einfall der Russen 
in den Kreis Memel verübten Zerstörungen hinzugekommen; das sind 
267 Gebäude — eine für die Kürze des Aufenthalts der Russen doch 
immerhin recht beträchtliche Anzahl. Im ganzen weist der Regierungs 
bezirk Königsberg hiernach 2407 Gebäudezerstörungen auf, die sich 
auf neun Kreise verteilen. Im Regierungsbezirk Allenstein sind es 
ebenfalls neun Kreise, in denen Zerstörungen stattgefunden haben, 
und zwar sind vier darunter so erheblich beteiligt, daß jeder einzelne 
Kreis ungefähr ebenso viele Zerstörungen zeigt, wie der ganze 
Regierungsbezirk Königsberg. Es sind dies die Kreise Johannesburg, 
Lyck, Neidnnburg und Orteisburg. Die Zahl der Gebäudezerstürungen 
im Regierungsbezirk Allenstein beträgt 12 768. Im Regierungsbezirk 
Gumbinnen sehen wir zwölf Kreise durch den Krieg in Mitleiden 
schaft gezogen, und besonders stark die Kreise Angerburg, Gumbinnen, 
Goldap, Pillkallen und Stallupönen, jeder mit mehr als 2000 zerstörten 
Gebäuden — Stallupönen sogar mit 3200. Die Gesamtzahl der 
zerstörten Gebäude im Regierungsbezirk Gumbinnen beträgt 18 378. 
Wenn anfänglich die Zahl der Zerstörungen auf 12000, dann auf 
20 uOQ und 25 000 geschätzt war, so zeigt die jetzige endgültige Zu 
sammenstellung, daß tatsächlich 33 553 Gebäude vernichtet sind. 
Uber die Art, wie die Fragen des Wiederaufbaues gelöst, werden 
sollen, sind die mannigfachsten Ansichten im Umlauf. Um den viel 
fach recht irrtümlichen Auffassungen zu begegnen, die zu zahllosen 
Eingaben, Bewerbungen und Angeboten geführt haben und noch 
führen, sei hier der grundsätzliche Standpunkt der Staatsregierung 
kurz dabin zusammengefaßt, daß der Staat nicht selbst baut. 
Jedes Geschädigten eigene Sache ist es, für den Wiederaufbau seiner 
zerstörten Gebäude zu sorgen. Der Staat wird sich darauf be 
schränken, den Wiederaufbau zu überwachen, durch Beratung in 
die richtigen Bahnen zu lenken, da, wo es nottut, ihn anzuregen 
und ihn durch Zuleitung physischer Stoffe und geistiger Klüfte zu 
fördern. 
Zunächst, mußten, bevor die äußeren Einrichtungen getroffen 
wurden, die gesetzlichen Grundlagen für die richtige Führung des 
Wiederaufbaues geschaffen werden. Das ist geschehen durch die 
Allerhöchste Verordnung vom 19. Januar 1915, durch die das Gesetz 
betreffend die Umlegung von Grundstücken, wie es in Frankfurt a, M. 
seit dem Jahre 1902 gültig ist, und das Abänderungsgesetz vom 
8. Juli 1907 für den Bezirk derjenigen Städte sowie derjenigen Land 
gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern, die von den Zer 
störungen durch die Kriegsereignisse betroffen sind, unter Zustimmung 
ties ProvinzLalrats durch den Oberpräsidenteil eingeführt werden 
können. Durch dieselbe Verordnung ist ferner bestimmt, daß gewisse 
bauliche Anforderungen, die bis dahin nur durch Ortssatzungen geregelt 
werden konnten, von jetzt an durch die Baupolizeiürdnung für die 
kleinen Städte vorgesehen werden. 
Für die Regierungsbezirke Königsberg und Allenstein bat be 
reits der Provinzialrat der Einführung des Umlegungsgesetzes zu- 
gestimmt, der Bezirk Gumbinnen wird demnächst folgen. Da die 
Baupollzeiordnungen für die kleinen Städte im Sinne der Notver 
ordnung sowieso neue Bestimmungen aufnehmen mußten, bedurften 
sie der Umarbeitung. Es zeigte sich, daß jeder Bezirk seine besondere 
Bauordnung hatte und es wurde deshalb vor allen Dingen dahin 
gestrebt, einheitliche Bauordnungen für ganz Ostpreußen zu erreichen. 
Unter Zuziehung von Fachleuten haben in allen drei Regierungs 
bezirken eingehende Beratungen stattgefunden, in denen infolge der 
Mitwirkung des Oberpräsidenten eine einheitliche Regelung aller 
wichtigen Bestimmungen erzielt wurde. 
Auf die Einzelheiten der auf diese Weise neu geschaffenen drei 
städtischen Bauordnungen soll hier nicht eingegangen werden; es sei 
nur erwähnt, daß die neuzeitlichen Erfahrungen und die städtebau 
lichen Anforderungen, die darauf hinauszielen, der Verunstaltung der 
*) Nach einem Vortrag des Leiters des Hauptbauberatungsamtes 
für Ostpreußen, Geheimen Baurats Fischer hl Königsberg i. Pr., 
gehalten im ostpreußischen Architekten- und Ingenieur-Verein in 
Königsberg i. Pr. am 20. Mai d. J. 
für den Wiederaufbau Ostpreußens,*) 
Stadtbilder entgegenzuwirken, volle Berücksichtigung gefunden haben, 
so daß erwartet werden kann, daß von nun an nicht mehr (wie es 
leider der Fall gewesen ist) infolge der Bäupolizeiordnungen die 
Neubauten zur Verhäßlichung der Stadtbilder beitragen, sondern 
daß ihre harmonische Eingliederung in die vorhandenen Ortsbilder 
und die Entwicklung der Ortschaften nach den Grundsätzen des 
modernen fttadthaues sichcrgestellt erscheint. Daß neben den Bau 
ordnungen auch Ortssatzungen nach dem Gesetze gegen die Ver 
unstaltung eingeföhrt werden, ist keineswegs ausgeschlossen. Doch 
ist das Bauen in den Kleinstädten Ostpreußens von jetzt an. nicht 
mehr allein davon abhängig, daß solche Ortssatzungen zustande 
kommen und vorhanden sind, um die Verunstaltung zu verhüten. 
Die wichtigste Maßnahme der Staatsregierung und gleichzeitig 
ihre freigebigste Zuwendung an die Provinz Ostpreußen besteht in der 
Einrichtung der Bauberatungsämter. Uber alle von der Zerstörung 
betroffenen Gebiete ist ein Netz solcher Bauberatungsämter äu$- ; 
gebreitet worden, die unter die Iveitüng von besondere befähigten 
und erfahrenen Architekten gestellt sind. Die Beteiligung der Fach 
kreise an dieser Einrichtung ist eine sehr große gewesen und. ohne 
daß seitens der Staatsverwaltung je irgend ein Ausbieten der Stellen 
stattgefunden hat. haben sich mehr als 80ü Bewerber für diese.Stellen 
gemeldet. Die Auswahl war natürlich eine sehr schwierige, umsomehr, 
als nicht bloß die eingegangenen Schriftstücke durebgesehen, sondern 
ungeheure Berge von Zeichnungen und Veröffentlichungen genau 
geprüft werden mußten. Aus diesem Überangebot von Kräften sind 
jetzt 15 Stellen besetzt worden. (Die Namen der Bezirksarchitekten 
und die Gebiete, in denen sie tätig sein werden, sind bereits auf 
ft. 288 d. Bl. veröffentlicht worden.) 
Die Wirksamkeit dieser Bezirksarchitckten muß sich darauf 
erstrecken, alle baulichen Maßnahmen innerhalb ihres Bezirkes /au 
Überwachen und darauf hmzuwirken: 1) daß die Bauten wirtschaftlich, 
sind, d. h. daß ihre Baukosten im angemessenen Verhältnis zu den 
verfügbaren Mitteln stehen, 2) daß sie im Aufbau und Verband riidiiig 
sind, d. h. den anerkannten Regeln der Baukunst und den Bestimmungen 
der Baupolizei entsprechen, 3) daß die Bauten in künstlerischer Hinsicht 
mit den neuen Bestimmungen der Baupolizei nicht in Widerspruch 
treten und daß sie sowohl im einzelnen durch diejenige Form, die 
dem inneren Zweck am besten entspricht, künstlerisch befriedigen, 
als auch im ganzen bei der Gruppierung zu Straßen-, Orts- und, Stadt 
bildern einen einheitlichen künstlerischen <Tedanken zum Ausdruck 
bringen. Diese Auffassung von den Aufgaben der Bezirksarchitekten 
ließ es von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, daß die Leiter 
der Bauberatungsämter außerhalb ihrer amtlichen Tätigkeit auch noch 
eine nebenamtliche Berufstätigkeit gegen Erhebung von Gebühren.' 
ausüben können. Abgesehen davon, daß der Umfang ihres Arbeiter 
gebiets ihnen hierzu kaum die nötige Zeit lassen würde,, scheint es 
auch zur Wahrung ihres amtlichen Ansehens und ganz besonders 
wegen ihrer Beteiligung an der baupolizeilichen Prüfung aller Ent 
würfe wenig angebracht, sie in Wettbewerb mit den ausführenden 
Architekten und Geschäften treten zu sehen. Freilich hat sich die 
Staatsverwaltung infolge dieser Ausschließung der Bezirksarchitckten, 
von der Privattätigkeit gezwungen gesehen, onsehuLiche Gehälter zu 
bewilligen, um die für die vorliegenden großen Aufgaben geeigneten 
Kräfte zu gewinnen. 
In sehr erfreulicher Weise haben sich die Architekten durch die 
Einschränkung dieser anfänglich von ihnen stark betonten Hoffnung 
nicht abhalten lassen, sich in den Dienst der großen Sache zu stellen^: 
Nur in Ausnahmefällen und auch dann nur, wenn der Staat für 
eigene Bauten besondere Kräfte sonst anstellen müßte oder wenn 
Gemeindebehörden, Öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige 
Vereine Bauten zu vergeben haben, kann mit Genehmigung des Ober 
präsidenten der Bezirksarchitekt die Leitung solcher Bauten über 
nehmen. Die Bezirksarchitckten müssen übrigens ihren 'Wohnsitz, 
innerhalb des ihnen zugeteilten Bezirks und an dem vom Ober 
präsidenten bestimmten Wohnort nehmen. >■, . 
Daß durch die Einrichtung der Rauberatungsamter den in freiem 
Erwerbsleben stehenden Architekten und den Baugewerkmeistem 
und Bauunternehmern irgend eine ihr Erwerbsleben schädigende 
Wettbewerb gemacht werde, ist gänzlich ausgeschlossen. Im Gegen-i 
teil wird an die Wirksamkeit der Bezirksarchitekten die Erwartung 
zu knüpfen sein, daß die bauende Bevölkerung dazu, angehalten und 
erzogen wird, sich bei allen ihren baulichen Maßnahmen nur sach 
kundiger Kräfte und guter Fachleute zu bedienen. Ob. bei den un 
geheuren Anforderungen, die an das Baugewerbe gesteht werden,, 
sobald die Bautätigkeit in vollem Umfange einsetzen kann, die in der
	        

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