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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1913
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14265795
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 64

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1913 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 33. Jahrgangs, 1913.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Full text

417 
Nr* 64. Zentralblatt der Bauverwaltung. 
INHALT: Amtlich»!: RumlorlaB vom 4. Juli 1'J13, bctr. dio Arbeiterfürsorge auf Bauten. — Runderlaß vom 22. Juli 1913, betr. die zweite Ausführungaanweisung zum 
Wassergesotz vom 7. April 1913. — Dienst - Nachrichten. — lluhtlintlloho!: Die Segmentschützen der neuen Stirmningsarohe in Brandenburg &. d. Havel. — 
Vermischtes: Preisausschreiben für ein Elias-Holl-Denkmal in Augsburg. — Zusammenkunft der Vereinigung der technischen Oberbeamten deutscher 
Städte in Aachen. - Schnelle Betonierung. — Nahtlose Regenabfallrohre aus technisch reinem Zink. — Biicherscli au. 
Amtliche Mitteilungen. 
Ruuderlaß, betreffend die Arbeiterfiirsorge auf Bauten, 
Berlin, den 4. Juli 19Bi 
Nach den gemachten Erfahrungen ist die Anwendung offener 
Koksfeuer zur Austrocknung von Neubauten auch bei Beachtung der 
vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen [vergl. Ziffer 9 der unterm 
19. August 1911*) — III. B. 8. 331. D. M. d. ö. A.usw. — ergangenen 
„Grundzüge für Polizeiverordnungen, betreffend die Arheiterfttrsorge 
auf Bauten“] mit Gefahren für die Gesundheit der Arbeiter verbunden. 
Es erscheint deshalb geboten, die Verwendung dieser Feuerung im 
Inneren eines Baues weiterhin nicht mehr zuzulassen. 
Soweit zur künstlichen Austrocknung von Neu- oder Umhauten 
Koksöfen notwendig sind, werden hierzu solche zu verwenden sein, 
die mit einer Dunstklappe und einem Kohr zur Ableitung der Gase 
aus dem Bau versehen sind. 
Ew. . , . lassen wir hierbei einen Abdruck der dementsprechend 
geänderten „Grundzügo“, die zugleich die Anordnungen des Erlasses 
vom 28. August v. Js.**) — III. B. 8. 495. M. d. ö. A. usw. — berück 
sichtigen lind im übrigen unter Ziffer 8 einige we.itere Änderungen 
aufweison, mit dem Ersuchen zugehen, gefälligst Sorge zu tragen, daß 
die bestehenden Polizeiverordmmgen, betreffend die Arbeiterfürsorge 
auf Bauten, gelegentlich dem Wortlaute der jetzt vorliegenden Grund- 
züge angepaßt werden. 
Neu zu erlassenden Verordnungen sind diese selbstverständlich 
gleichfalls zugrunde zu legen. 
Der Minister der Der Minister Der Minister 
öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe, des Innern, 
hn Aufträge Im Aufträge Im Aufträge 
Bredow. Noumann, Freund. 
III. B. 8. 297. C. B. M. d. ö. A. — III. 5848. M. f. 
H. u. G. — Ile. 1746. M. d. I. 
Grundzitge für Polizeiverordnnngen, betreffend die Arbeiter- 
färsorge auf Bauten. 
1. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 8 finden Anwendung: 
a) bei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge 
mehr als 10 Personen 1 ) zur Zeit der liohbauausfühmng gleich 
zeitig auf dem Bau beschäftigt sind: während der Rohbauaus- 
fahrung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute 
und Staker, werden nicht in diese Zahl eingerechnet; 
b) bei Tiefbauten, welche von Unternehmern ausgeführt werden, 
wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Per 
sonen 1 ) länger als l Woche gleichzeitig beschäftigt sind. 
2. Zur Benutzung während der Arbeitspausen und bei ungünstiger 
Witterung sowie zur Aufbewahrung von Kleidern, Lebensmitteln und 
Eßgeschirr muß für die an Bauten beschäftigten Arbeiter ein allseitig 
dicht umschlossener, mit Fenstern genügend versehener, lüftbarer 
Unterkunftsraum geschaffen werden, der im Mittel mindestens 2,20 m 
im lichten hoch sein muß und dessen Grundfläche derart zu be 
messen ist, daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter 
(Ziff. 1) eine Fläche von wenigstens 0,75 qm entfällt. 
Der Unterkunftsraum muß mit festem Dielenfußboden versehen 
und in der kälteren Jahreszeit heizbar sein. Für die dauernd auf 
dem Bau beschäftigten Arbeiter sind in den Unterkunftsräumen Sitz 
plätze und Tische zur Verfügung zu stellen. 
Baumatenalien irgendwelcher Art dürfen in den Unterkunfts 
räumen nicht gelagert werden. 
Bei Tiefbauten müssen diese Räume so belegen sein, daß der 
Beschäftigungsort eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte der 
Regel nach höchstens 500 m entfernt ist. 
Für schwimmende Unterkunftsräumo findet die Vorschrift über 
die notwendige lichte Höhe keine Anwendung. 
2a. Sinkt in der Zeit vom I. November bis 1. April die Außen 
temperatur unter + 10 Grad Celsius, so ist der Unterkunftsraum 
genügend zu erwärmen. 
3. Den Arbeitern muß auf der Baustelle die Möglichkeit gegeben 
sein, Speisen und Getränke zu erwärmen. 
Bei Tiefbauten außerhalb geschlossener Ortschaften sind die 
WärmevorrichUmgen unmittelbar bei der Baubude anzulegen. 
*) Zentralblatt der Bauverwaltung 1911, S. 509. 
**) Ebenda 1912. S. 498. 
J ) Nach Lage der örtlichen Verhältnisse kann auch bereits für 
weniger als 10 dauernd beschäftigte Personen die Herstellung von 
Unterkunftsräumen und Aborten gefordert werden. 
Es kann zugelassen werden, daß während der kälteren Jahreszeit 
die Heizanlage der Baubude zugleich als Wännevorrichtung für Speisen 
und Getränke eingerichtet und benutzt wird. 
4. Bei Bauausführungen (vergl. Ziff. 1) müssen für die Arbeiter 
Aborte in solcher Anzahl vorhanden sein, daß ein Sitz (Brille) für 
höchstens 25 Personen dient. Beim Vorhandensein mehrerer Aborte 
ist zwischen je zwei Sitzen eine Scheidewand anzubringen. Für am 
Bau beschäftigte Frauen sind besondere Bedürfnisanstalten zu er 
richten. 
Die Aborte müssen möglichst entlegen von den Unterkunfts- 
rüumen (Ziff. 2). der Regel nach mindestens 6 m davon entfernt, auf 
gestellt werden; sie müssen genügend hell und derart eingerichtet 
sein, daß von außen nicht hineingesehen werden kann. Erforderlichen 
falls sind vor den Türen Blenden anzubringen. Die Aborte dürfen 
keine durchlässigen Gruben erhalten. Sie sind entweder an eine 
öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig anzuschließen oder 
es müssen wasserdichte Tünnen, welche nach Bedarf fortzuschaffen 
und durch leere, mittels Kalkanstrichs desinfizierte Tonnen zu ersetzen 
sind, aufgestellt werden. Die Tonnen sind durch Sitz- und Stoßbretter 
zu verdecken. 
Bei freier, von Wohngebäuden entfernter Lage der Baustellen 
kann die Herstellung einer Erdgrube gestattet werden. 
5. Bei den für die Arbeiter bestimmten Aborten ist ein Pissoir 
anzulegen. Außerdem ist in jedem Geschosse der Bauausführung ein 
Urineimer aufzustellen. 
G. Die Unterkunftsräume und die Aborte sind stets in reinlichem 
Zustande zu erhalten. 
Die Urineimer und die Behälter für die Pissoire sind nach Bedarf, 
mindestens täglich, zu entleeren. Die Aborte und Pissoire sind nach 
Erfordernis zu desinfizieren. 
7. Auf jeder Baustelle ist gutes Trinkwasser bereitzuhalten. 
8. Vom 1. November bis 1. April®) dürfen Stukkateur-, Maler-. 
Putzer- und Töpferarbeiten in Neubauten und solchen Umbauten, die 
diesen gleichzuachten sind, nur dann ausgeführt werden, wenn die 
Räume, in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster ver 
schlossen sind. 
Die nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für ge 
nügend zu erachten. 
Erforderlichenfalls kann von der Polizeibehörde angeordnet 
werden, daß die Räume, in denen gearbeitet wird, erwärmt werden. 
9. Die Verwendung von offenen Koksfeuem im Inneren eines 
Baues ist verboten. 
Runderlaß, betreffend die zweite Ausfiihrungsanweisung zum 
Wasaergesetze vom 7. April 1913. 
Berlin, 22. Juli 1913. 
Ew. . . . übersenden wir die II. Ausführungsanweisung zum 
Wassergesetze vom 7. April d. Js. (Gesetzsamml. 3. 53), betreffend 
den Aushau von Wasserläufen, mit dem Ersuchen, danach zu verfahren. 
Der Minister 
der öffentlichen Arbeiten. 
In Vertretung 
v. Coeis. 
III. A. 1.23 G.A. M.d. ö.A. 
I.B. H- b-5159 M. f. L.. D. u. F. 
Der Minister 
für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten, 
v. Schoriemer, 
II* Auaführttugsauweisung zum Wassergesetze rom 7. April 1913 
(Gesetzsamml. S. 53). 
Betrifft den Ausbau von WasserlRufen. 
Der fünfte Titel des die Wasserläufe behandelnden ersten Ab 
schnittes des Wassergesetzes gibt in den §§ 152 bis 174 Vorschriften 
über den Ausbau. Die Vorschriften erstrecken sieh auf natürliche 
Wasserläufe erster wie zweiter Ordnung. Der § 175 des Titels gilt 
für künstliche Wasserläufe. Der sich anschließende Titel G über die 
Beteiligung des Staates und der Provinzen an dem Ausbau betrifft 
nur die natürlichen Wasserläufe zweiter Ordnung. 
1. Das Gesetz versteht unter Ausbau diejenigen Arbeiten, welche, 
über die Leistungen hinausgehend, wie sie nach den §§ 114, 119 zur 
Erhaltung eines der Bestimmung des Wasserlaufs entsprechenden Zu- 
3 ) In einzelnen Teilen der Monarchie! mit strengeren Temperatur- 
Verhältnissen kann der angegebene Zeiträum noch weiter ausgedehnt 
werden.
	        

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