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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1913
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14265795
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 46

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1913 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 33. Jahrgangs, 1913.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Full text

301 
Miv 461 
Zentralblatt der Bauverwaltung. 
INHALT: Amtliohdt: Rnnderlaö Tom 15. Mai 1913, betr. die polizeiliche Genehmigung und Überwachung der Anlagen am und im Meere für den Bade- und Schiffahrt- 
yerkehr. — Dienst-Nachrichten. — Nlohtsoitliobea; Das neue Kurhaus in Kiasingen. (Schluß.) — Vermischtes: Chor der Barfüßerkirche in Nürnberg. — 
Bücherschau. 
(AJie Rechte Vorbehalten.] 
Amtliche Mitteilungen. 
Rnnderlaß, betreffend die polizeiliche Genehmigung und 
Überwachung der Anlagen am und im Meere für 
den Bade- und Schiffahrtverkehr. 
Berlin, den 15. Mai 1913. 
Über die Grenzen, der Zuständigkeit der Orts- und Landespolizei 
behörden für die polizeiliche Genehmigung und Überwachung der 
dem Bade- und Schiffahrtverkehr dienenden Anlagen am und im 
Meere bestehen, wie die auf den Runderlaß vom H. August 1912 
t- III. A. 14, 396. A, C, — erstatteten Berichte eigeben, Zweifel. Zur 
Klarstellung der Verhältnisse bemerken wir, unbeschadet der Verant 
wortung der Eigentümer für den ordnungsmäßigen Zustand ihrer 
Anlagen, folgendes: 
Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden ist räumlich auf den 
Ortspolizeibezirk, d. i. auf den Bezirk der Gemeinden, die zu dom 
Ortspolizeibezirk gehören, beschränkt und erstreckt sich, da die 
Gemeindebezirke im allgemeinen nur bis zum Meere reichen, nicht 
auf das Meer und auf die Anlagen im Meere. Anlagen, die vom 
Strande ausgehen und sich in das Meer hinein fortsetzen, sind nach 
ihrer Herstellung als Fortsetzung des Landes anzusehen und fallen 
dann in den Bezirk der Ortspolizeibehörden. 
Die Zuständigkeit der Landespolizei erstreckt sich auf Meer und 
Land, und zwar auf letzteres in Ergänzung der Zuständigkeit der 
Ortapolizei, soweit landespolizeilich wahrzunehmende Interessen, also 
insbesondere solche der Schiffahrt, des Küstenschutzes und der 
Dünenpflege in Frage kommen. 
Für die hauptsächlich vorkommenden Fälle regelt sich hiernach 
die Zuständigkeit, wie folgt: 
Die Anlagen im und am Meere, die dem Schiffahrtverkehr dienen, 
also alle Landungsbrücken, unterstehen hinsichtlich ihrer Herstellung 
und hinsichtlich ihrer dauernden Überwachung als Bauwerke der 
Landespolizeibehörde. Anlagen, die außer als Landebrücken auch 
noch anderen Zwecken, z. B. als Ree- und Promenadenstege dienen, 
können als Bauwerke nur einheitlich behandelt, werden und sind der 
Landespolizei zu unterstellen. Im übrigen unterstehen die anderen 
Zwecken dienenden Anlagen, die sich vom Lande in das Meer er 
strecken, z. B. Badeanstalten. Reestege hinsichtlich ihrer Herstellung 
als Bauwerke im Meere ebenfalls der Landespolizei, dagegen nach 
ihrer Herstellung, womit sie als Fortsetzung des Landes erscheinen, 
der Ortspolizei. Bei den Anlagen, die sich als Anlagen am Meere 
(Strandanlagen) darstellen, beschränkt sich die Zuständigkeit der 
Landespolizei auf die Wahrnehmung der landespolizeilich zu wahrenden 
Interessen des Küstenschutzes, der Schiffahrt usw , während im übrigen 
die Ortspolizei zuständig ist. 
Den Verkehr auf allen Anlagen hat — unbeschadet der Zuständig 
keit der Landespolizei in Schiffahrtangelegenheiten die Ortspolizei 
?u überwachen. Ebenso ist sie zuständig für die Herstellung von 
besonderen Einrichtungen auf Anlagen, z. B. von Verkaufshallen, für 
Einrichtungen auf Anlagen, die Rchiffahrtzwecken dienen, im Einver 
nehmen mit der Landespolizei. 
Die vorstehenden Angaben bieten auch für die Fälle, die nicht 
unmittelbar geregelt sind, genügenden Anhalt, so daß die Provinzial- 
behörden etwaige Zuständigkeitsfragen ohne Anrufen der Zentral 
instanz entscheiden können. Jedenfalls muß aber, wie die Regelung 
auch, im einzelnen Falle erfolgt, dafür gesorgt werden, dafe alle landes 
polizeilich oder ortspolizeilich zu wahrenden Interessen' zur Geltung 
gebracht und berücksichtigt werden. ■ 
Auf die Anlagen am und iin Meere finden die §§'21, 24II 14 
und § 62 II 15 A. L. R. Anwendung. Zu den Anlagen ist daher'außer 
der polizeilichen Genehmigung auch noch eine regale Genehmigung 
erforderlich. Für die Erteilung der polizeilichen Genehmigungen und 
die Bedingungen, unter denen sie erteilt werden, dürfen nur polizei 
liche Gesichtspunkte maßgebend sein, für die regale Genehmigung 
gilt eine solche Beschränkung nicht. Die Erteilung dieser Genehmigung 
kann daher auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die 
sich aus anderen öffentlichen Interessen ergeben. So kann die 
Genehmigung von dem Nachweise der Leistungsfähigkeit und der 
Zuverlässigkeit des Unternehmers für die ordnungsmäßige Herstellung 
und Unterhaltung der Anlagen und für die Beobachtung der für die 
Benutzung der Anlagen vorgeschricbenen Bedingungen abhängig 
gemacht werden. Ebenso kann dem Unternehmer der Anlagen unt 
erlegt werden, in bestimmten Zwischenräumen den Nachweis der 
Standsicherheit der Anlagen zu führen und gegebenenfalls die Kosten 
der für notwendig erachteten Überwachung und Untersuchung der 
Anlagen und der Überwachung des Verkehrs auf denselben zu 
trögen. Auch kann die regale Genehmigung davon abhängig gemacht 
werden, daß die dem Eigentümer der Anlagen obliegende regelmäßige 
bautechnische Überwachung und Untersuchung der Anlagen durch 
einen geeigneten Sachverständigen sichergestellt ist. 
Die dem Eigentümer als solchem obliegende Überwachung würde 
auch von einem Verbände übernommen werden können, der die 
Anlagen seiner Mitglieder durch einen behördlich als geeignet aner 
kannten Sachverständigen regelmäßig untersuchen läßt, wie es z. B, 
durch die Dampfkesseluntersuchungsvereine hinsichtlich der Dampf 
kessel ihrer Mitglieder geschieht. 
, Hinsichtlich der Gesichtspunkte, von denen bei der Genehmigung 
und Überwachung der Anlagen in technischer Beziehung auszugehen 
ist, wird auf den Erlaß vom 81. März 1913 — III. 2759. 12, A. C. — 
verwiesen. Es ist, wie wir ausdrücklich betonen, bei der Genehmigung 
und dev Überwachung der Anlagen mit der größten Sorgfalt zu ver 
fahren; alle im Richcrheitsinteressc notwendigen Anforderungen müssen 
zur Durchführung gebracht werden. Die entsprechenden Ausführungen 
des Erlasses vom 6. August 1912 bleiben zu beachten. Die bedeuten 
deren Anlagen sind wenigstens einmal jährlich auf Rtandsicherheit usw. 
polizeilich genau zu untersuchen. Im übrigen überlassen wir Ew. . . . 
die zu treffenden Anordnungen und auch die Entscheidung darüber, 
welche kleineren Anlagen, weil eine Gefahr mit ihrer Benutzung 
nicht verbunden ist. von der Genehmigung und Überwachung aus 1 
genommen werden können. 
In den vorstehenden Ausführungen ist außer auf die Herstellung 
und Überwachung der Anlagen als Bauwerke auch auf die Über 
wachung der Benutzung der Anlagen, insbesondere des Verkehrs auf 
denselben, hingewiesen. Dies ist geschehen, weil die Anforderungen, 
die hinsichtlich der bautechnischen Sicherheit der Anlagen zu stellen 
sind, durch den Umfang und die Art der Benutzung der Anlagen in 
der Kogel bedingt sind. Deshalb ist es notwendig, Sicherheit auch 
dafür zu schaffen, daß die Benutzung der Anlagen nur in dem Umfange 
und der Art stattfindet, wie es bei der Genehmigung vorgesehen ist. 
In den Genehmigungen müssen die Beschränkungen des Verkehrs, die 
nach der Art des Bauwerks geboten sind. a.ngeordnet werden. Die 
Ortspolizei muß unbedingt dafür sorgen, daß diese Beschränkungen 
im Interesse der Sicherheit stets intiegehalten werden. Wenn infolge 
besonderer Anlässe die Gefahr besteht, daß die Beschränkungen nicht 
ohne weiteres innegehalten werden, sind die jeweils erforderlichen 
besonderen Vorkehrungen in polizeilicher Hinsicht zu treffen, ge 
gebenenfalls auch wegen vorübergehender Verstärkung der Bauwerke 
oder sonstiger baulicher Maßnahmen an denselben. 
Die Anordnungen, die auf den vorstehenden Grundlagen zu 
erlassen sein werden, müssen, wie hervorgehoben ist, den Anforde 
rungen entsprechen, die im öffentlichen Interesse und besonders im 
Interesse der die Anlagen benutzenden Personen geboten sind, ander 
seits sind aber auch die Interessen der Eigentümer und Unternehmer 
zw beachten. Zw letzterem Zwecke empfehlen wir Ew die 
beteiligtem Gemeinden, Reedereien w. a. zu hören und, soweit es mit 
den im Sicherheitsinteresse zu stellenden Anforderungen vereinbar ist, 
auf ihre Wünsche und Interessen Rücksicht zu nehmen. Falls- die 
Beteiligten, insbesondere die beteiligten Badeorte, in einem Verbände 
vereinigt sind, wird gegebenenfalls auch mit ihm anstatt mit den 
einzelnen Gemeinden verhandelt werden können. Auch hier sei wie 
im Eingänge der Verfügung ausdrücklich hervorgehoben, daß durch 
die polizeiliche Überwachung der Anlagen den Eigentümern und 
Unternehmern derselben die Verantwortung für den ordnungsmäßigen 
Zustand der Anlagen und die Haftbarkeit für etwaige eintreten'de 
Schäden nicht abgenommen wird. 
In dem Rnnderlaß vom 20. August v. J. — III. 1771. A. 0. — 
ist die Anregung zur Erörterung gestellt, ob es sich nicht empfehle, 
daß bei der Herstellung und Unterhaltung der Landungsbrücken, 
Reestege usw. höhere und leistungsfähigere Verbände (Kreise, Provinzen) 
sich finanziell beteiligen, wofür ihnen dann ein entsprechender Prozent 
satz der Einnahmen an Brückengeld usw. zufallen würde. 
Nach den Berichten der Provinzialbehörden ist diese Frage bereits 
von Kommunalverbänden geprüft und die Beteiligung abgelehnt 
worden; teils wird das Bedürfnis verneint, teils bemerk!, daß die 
Anlagen wesentlich nur örtlichen Interessen dienten. Auch im 
übrigen kann nach dem Urteil der Provinzialbehörden mit einer 
Beteiligung höherer Kommunalverbande nicht gerechnet werden. 
Nach Prüfung aller einschlägigen, Verhältnisse haben wir uns ent 
schlossen, von einer weiteren Verfolgung dieser Anregung Abstand 
zu nehmen. In Zukunft muß darauf geachtet werden, daß Gemeinden 
usw. nur solche Anlagen genehmigt werden, zti deren ordnungs 
mäßiger Herstellung und Unterhaltung sie genügend leistungsfähig sind. 
Aber auch bei bestehenden Anlagen darf die Rücksicht auf die Inter
	        

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