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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1913
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14265795
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 37

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1993 (Public Domain)
  • Nr. 1, 5. März 1993
  • Nr. 2, 12. März 1993
  • Nr. 3, 19. März 1993
  • Nr. 4, 31. März 1993
  • Nr. 5, 29. April 1993
  • Nr. 6, 30. April 1993
  • Nr. 7, 30. Juni 1993
  • Nr. 8, 27. Juli 1993
  • Nr. 9, 4. Oktober 1993
  • Nr. 10, 25. Oktober 1993
  • Nr. 11, 10. November 1993
  • Nr. 12, 15. Dezember 1993
  • Nr. 13, 21. Dezember 1993

Full text

* 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.2 12. März 1993 
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, 
Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er 
aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamten- 
rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde 
ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der fol- 
genden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von 
mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der 
Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarif- 
klasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwi- 
schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn.maßgebenden 
Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der 
Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. 834° Abs. 1. Unterabs. ı 
Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, 
wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamten- 
rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide 
Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnitt- 
lichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt 
sind. 
Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem BKGG zu oder 
würde es ihnen ohne Berücksichtigung des 83 oder 88 BKGG 
zustehen, erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwi- 
schen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder ent- 
spricht. Absatz 6 gilt entsprechend. 
Protokollnotiz: 
Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der 
Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaat- 
licher Abkommen in Verbindung mit dem BKGG Kindergeld 
zusteht oder ohne Berücksichtigung des $ 3 oder 8 8 BKGG oder 
entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berück- 
sichtigen. 
C.. Änderung des Ortszuschlages 
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von dem- 
selben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Ver- 
gütungsgruppe. 
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des 
Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung mäßgebende 
Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem 
die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen 
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung 
von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträ- 
gen zwischen den Stufen des Ortszuschlages. 
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die 
im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im 
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen 
oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, 
der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen 
zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwi- 
schen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten 
gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem BKGG 
gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des $8 BKGG vor- 
rangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder 
einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den 
Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine son- 
stige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld 
gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der 
sich aus der für die Anwendung des BKGG maßgebenden 
Reihenfolge der Kinder ergibt. $34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 
findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn 
einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe- 
schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor- 
gungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit 
jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmä- 
Bigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. 
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die 
Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer 
Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftun- 
gen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen: 
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religi- 
onsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei orga- 
nisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei 
Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Alters- 
heimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem 
öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwi- 
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an 
der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaf- 
ten oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung 
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt 
ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im 
Dienst eines anderen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen 
Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich 
gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über 
Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen 
oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder 
eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände 
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer 
Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen 
erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im. Bereich der 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht 
zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im 
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
der zuständige Mitgliedverband. 5 
(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflich- 
tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Orts- 
zuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten einen ermäßigten 
830 - Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren 
(1) Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht. vollendet 
haben, erhalten von der Grundvergütung und dem Ortszu- 
Schlag eines einundzwanzigjährigen ledigen Angestellten der 
gleichen Vergütungsgruppe als Gesamtvergütung nachstehende 
Vomhundertsätze: 
Vor Vollendung des 16. Lebensjahres 55 v.H., 
nach Vollendung des 16. Lebensjahres 65 v. H. 
nach Vollendung des 17. Lebensjahres 75 v. H. 
(2), Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als vollendet, in 
den der Geburtstag fällt. 
831 und $ 32 
(nicht besetzt) 
833 - Zulagen 
(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung 
(8 26) zusteht, eine Zulage 
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden 
ist, die weder durch Reisekostenvergütung noch durch die 
Vergütung abgegolten sind, und dem entsprechenden 
Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraus- 
setzungen und Umständen eine Zulage zu gewähren ist, 
b) wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers 
im. Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Entschädigung 
zu gewähren ist, 
c) wenn er regelmäßig und nicht nur in ‚unerheblichem 
Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädli- 
che Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderwei- 
tiger Ausgleich zu gewähren ist. : 
In den Fällen der Buchstaben a und-b erhält der Angestellte die 
gleiche Zulage (Entschädigung) wie der entsprechende Beamte; 
bei der Berechnung der Krankenbezüge, der Urlaubsvergütung 
und der Zuwendung wird die Zulage (Entschädigung) nur 
berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Be- 
zügen der Beamten berücksichtigt wird. 
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1.eine entsprechende 
Zulage gewährt wird, können Angestellte, die auf Baustellen 
unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten (z. B. unter
	        

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