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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14108803
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 7

Schnellzugriff

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichniß des XXI. Jahrgangs, 1901.
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  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Volltext

_41 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
Herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
Nr. 7. Berlin, 26. Januar 1601. XXI. Jahrgang. 
Erscheint Mittwoch n. Sonnabend. — Sohriftleltung: W. Wilheimstr. 89. — Qesohäftstells und Annahme der Anzeigen: W. Wilhelraatr. 90. — Bezagsprei«: Vierteljährlich 3 Mark. 
Einschliefslioh Abträgen, Poet- oder Streitbandzusendung 3,75 Mark; desgl. für das Ausland 4,80 Mark, 
INHALT: AmtHohö«: ftunderlafs vom 14. Januar 1901, betr. Einführung einer Streikklausel in Vertragsbedingungen. — Bekanntmachung. — Dienst - Nachrichten. — 
Nichtamtliches: Das neue Land- und Amtsgerichtsgebäude in Brieg. — Die neue ■wasserwirthsohaftliche Vorlage. (Schlnfs,) — Das staatliche Fernheiz- und 
Elektricitiitswerk in Dresden. — Vermisohtes: Auszeichnung auf der Pariser Weltausstellung 1900. — AussteUung im Kunstgewerbe-Museum in Berlin. — 
Besuch der Techn. Hochschule in Aachen. — Wettbewerb um Pläne zu Eisenbahn- und Hafenonlagen in Bergen. — Mittels Gewinde verstellbare Thürbänder. 
Amtliche Mittheilungen. 
Kunderlafs, betreffend Einführung einer Streikklausel in 
Vertragsbedingungen. 
Berlin, den 14. Januar 1901. 
Die von verschiedenen Vereinigungen des Baugewerbes aus 
gehenden Bestrebungen auf Einführung einer Streikklausel in die 
allgemeinen vertraglichen Bedingungen für Bauten und fiir Liefe 
rungen haben mir Veranlassung gegeben, eine Stellungnahme der 
('entralbchürden des Reichs und Preußens zu den erhobenen Forde- 
langen herbeizuführen. 
Nach dem Ergebnisse der Berathungen habe ich dem Vorstande 
der Bargeschäfte von Berlin und den Vororten den in einem Ab 
drucke beigefügten Bescheid vom 8. December v. J. zugehen lassen. 
Es ist danach die Aufnahme der Streikklausel in die Vertrags 
bedingungen abgelehnt, den Antragstellern aber eine wohlwollende 
Berücksichtigung der Verhältnisse im Falle unverschuldeter Arbeits 
kämpfe zugesichert. 
Ich ersuche, bei den Bauausführungen des dortigen Geschäfts 
bereichs dem Bescheide entsprechend zu verfahren und etwaige 
Anträge auf Verlängerung der vertraglich festgesetzten Fristen oder 
auf Niederschlagung von Vertragsstrafen nach Mafsgäbe der Vor 
schriften. der unterm 13. März 1891 — ILL 599 — mitgethcilten 
Runderlasse vom 7. Mai 1880 — II. 5818 — und 29. December 1881 
•— 11a. 16 030 — sowie für den Bereich der "WasserbauVerwaltung 
nach den Bestimmungen in Abschnitt XVI, Abs. 4 bis 9 der all 
gemeinen Verfügung Nr. 3 vom 1. Februar 1897 rechtzeitig ein 
zureichen. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten, 
v. Thielen. 
An die Herren Ober-Präsidenten in Danzig, Breslau, 
Magdeburg, Hannover, Coblenz und Münster, 
sämtliche Herren Regierungs - Präsidenten und 
die Minister!al - Bau - Commission hier. — 
Hi b. 12496III. V/ID. 18598, 
Berlin, den 8. December 1900. 
ln meinem Erlasse vom 8. März d. J. habe ich dem Vorstande 
die Bedenken mitgetheilt, welche bei staatlichen Bauten der Auf 
nahme einer Vertragsabrede entgegenstehen, nach der im Falle eines 
Ausstandes der Arbeitnehmer oder einer Sperre der Arbeitgeber sieh 
ohne weiteres die Vollendungsfrist um die Dauer der Behinderung 
oder Unterbrechung verlängert. Die Bedenken sind grundsätzlicher 
Natur und vermindern sich auch nicht, wenn der Eingabe des Vor 
standes vom 27. Juni d. ,1. entsprechend der ArbeitsstöTuug nur unter 
der Voraussetzung ein Einflufs auf die Vertragserfüllung zugestanden 
werden sollte, dafa die Generalversammlung des Verbandes die Bau 
sperre beschlossen oder der Vorstand des Verbandes den Ausstand 
der Arbeitnehmer, sei es öffentlich, sei es in einem besonderen 
Schreiben, an den Bauherrn bekannt gegeben hat. 
Nachdem ich mich auf die erneuten mündlichen und schriftlichen 
Vorstellungen hin mit den betheiligtcn übrigen Centralbehörden in 
A erbindung gesetzt habe, mufs ich es unter Bezugnahme auf ineine 
früheren ablehnenden Bescheide vom 8. März und 27. April d. J. 
wiederholt für nicht mit den staatlichen Interessen vereinbar erklären, 
allgemein die beantragte Streikklausel in die Vertragsbedingungen 
einzufügen, mir vielmehr von Fall zu Fall die Entscheidung Vorbe 
halten, in wie weit der Ausstand oder die Sperre gerechtfertigten Grund 
bietet, den Unternehmer aus seinen Vertragspflichten zu entlassen, 
ihm eine Verlängerung der Fristen zuzugestehen oder die erwirkte 
Vertragsstrafe nachzulassen. 
Den mir unterstellten Behörden werde ich von vorstehendem 
Kenntnifs geben und gleichzeitig artordnen, daß den durch unver 
schuldete Arbeitskämpfe hervorgerufenen besonderen Verhältnissen 
bei Beurtheiluug der vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmers 
in gleich wohlwollender Weise ausreichend Rechnung getragen wird, 
wie dies seither geschehen ist und in den Vorstellungen des Vor 
standes auch anerkannt wird. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten, 
v. Thielen. 
An den Vorstand der Baugeschäfte von Berlin und 
den Vororten in Berlin. — THb. 12 496/11. Ang. 
V/ID. 15 453/1. Ang. 
Bekanntmachung. 
Nachdem von Seiner Königlichen Hoheit dem Grofsherzog von 
Hessen unterm 26. September v. J. eine neue Verordnung, die all 
gemeinen Staatsprüfungen für das Hochbau-, Ingenieurbau- und 
Maschinenbaufach betreffend, erlassen worden ist, die sich im all 
gemeinen den Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den 
Königlichen preußischen Staatsdienst im Baufache vom 1. Juli 1900 an 
schliefst, bringe ich zur Öffentlichen Kenntnifs, dals an der mit der Grofs- 
herzogliuhen hessischen Regierung getroffenen, unter dem 29. Oetober 
1898 in Nr. 44 des Centralblattes der Bauverwaltung veröffentlichten 
Vereinbarung wegen gegenseitiger staatlicher Gleichstellung und An 
erkennung der vor einem der beiderseitigen Prüfungsämter be 
standenen Vorprüfung und ersten Hauptprilfnng im gesamten Bau 
fache nichts geändert ist. 
Nach bestandener erster Hauptprüfung haben sich diejenigen 
Baubeflissenen, welche inPreufsen zum Regierungs-Bauführer ernannt 
zu werden wünschen, au die im § 26 der preufsischen Prüfungs- 
Vorschriften vom 1. Juli 1900 bezeichneteo Behörden, und diejenigen 
welche in Hessen zum Regierungs-Bauführer ernannt zu werden 
wünschen, an das Groisherzogliche hessische Ministerium der Finanzen 
zu wenden. In beiden Fällen sind dem Gesuche beizufügen: 
1. Der Lebenslauf, in dem auch über die Militärverhältnisse Aus 
kunft zu geben ist. (Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache 
abzufassen und eigenhändig zu schreiben.) 
2. Die Zeugnisse über die praktische Vorbildung ($$ 5 u. 14) der 
Vorschriften vom 1. Juli 1900 und der Verordnung vom 26. September 
1900) und die dabei geführten Geschäftsverzeichnisse. 
3. Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und der 
ersten Hauptprüfung. 
Berlin, den 9. Januar 1901. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
TU. 18 3(59. Im Aufträge 
I/IV. B. 13 219. Schultz. 
Ordens-Verleihungen am Krönung»- und Ordensfeste. 
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, aus Anlals 
der Feier des zweihundertjährigen Gedenktages der Erhebung 1 ’reu Isens 
zum Königreich aus besonderem Allerhöchsten Vertrauen 
zum Mitglieds des Herrenhauses auf Lebenszeit zu be 
rufen: den Geheimen Regicrungsrath Riedl er, Professor an der 
Technischen Hochschule in Charlottenburg. 
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, aus Anlals 
des Krünungs- und Ordensfestes nachstehenden Beamten Ordens- 
auszeiohnungen zu verleihen. Es haben erhalten: 
den Rothen Adler-Orden I. Klasse mit Eichenlaub: der 
Wirkliche Geheime Rath und Minist,crinl-Director im Ministerium der 
öffentlichen Arbeiten Schultz; 
den Stern zum Rothen Adler-Orden II. Klasse mit Eichen 
laub: der Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath Wehrmann, 
Mmisteml-Director im Ministerium der öffentlichen Arbeiten; 
den Rothen Adler-Orden 11. Klasse mit Eichenlaub: die 
Geheimen Ober-Regierungsräthe und Vortragenden Käthe im Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten Dr. jur. Christ undFrancke, der Geheime 
Ober-Postrath und Vortragende Rath im Reichs-Postamt Hake, der 
Oberbaudirectov und Vortragende Rath im Ministerium der öffent-
	        

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