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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14108803
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 49

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XXI. Jahrgangs, 1901.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Full text

301 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
Herausgegeben im Ministerium der Öffentlichen Arbeiten. 
Nr. 49. Berlin, 22. Juni 1901. XXI. Jahrgang. 
Ersohaint Mittwoch u. Sonnabend. — Sohrtftleitvng: W, Wilhelmatr. 89. — 8McäRn»t6l]e nh4 Annahme 4er Anzeigen; "W, Wilhebnstr. 90. — Bwmjiprel»: Vierteljährlich 3 Mark. 
Einschlie/elich Abträgen, Post- oder Streiibandnuaendung 3,73 Mark; desgl. für das Ausland 4,30 Mark. 
INHALT: Amtllohea: Rumlerlal's vom 8. Juni 1901, betr. Anweisung für die Behandlung der Bauten der Haupt-, Zucht- und Landgestüto. — Dienst-Nachrichten, — 
Niohtamtlloh««: Die Ausstellung der Künstlercolonie und die neuere Bauthut-igkeit in Dannstadt. (Fortsetzung.) — Die Baukunst auf der diesjährigen 
ürofsen Berliner Kunstausstellung. (Fortsetzung.) — Der Wettbewerb um den Entwurf einer festen Strafeenbrüeke über den Neckar bei Mannheim. IV. 
(Fortsetzung.) — Vermischtes: Grofser Staatspreis auf dem Gebiete der Architektur. — Wettbewerb um Plüne für eine Kirche und um Pläne zu 
einem Schülhatise ‘in der Villencolonie Grunewald. — Wettbewerb um Entwürfe für den Neubau eines Stadttheaters in Dortmund. — Ausechreiben um 
Entwürfe und Preisangebote für den Neubau der Mittleren Rheinbrücke in Basel. 
Amtliche Mittheilungen. 
Kunderlafs, betreffend Anweisung für die Behandlung der 
Bauteil der Haupt-, Zucht- und Landgestüte. 
Berlin, den 8. Juni 11)01. 
Von den Beamten der Rauverwaltung und der Gestiitvervvaltung 
ist. es vielfach als ein Mangel empfunden worden, dafs die Behand 
lung der Gestütbauten nicht, durch besondere, ausdrückliche Bestim 
mungen geregelt ist. "Wir haben deshalb die anliegende „Anweisung 
tur die Behandlung der Bauten auf den Haupt-, Zucht- und Land- 
gestüten - ' erlassen und ordnen die genaue Beachtung ihrer Vor 
schriften hiermit, an. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, 
dafs bei den vielfachen und engen Beziehungen, in welche die Local- 
baubeamten und (fostiitdirigenten zu einander treten müssen, die 
dienstlichen Interessen nur dann genügend gewahrt werden können, 
wenn sich die Beamten innerhalb ihrer durch die Anweisung klar 
umschriebenen Zuständigkeit, halten und sich im Verkehre unter 
Beachtung ihrer coordinirten Stellung ein gegenseitiges Entgegen 
kommen beweisen. Mir erwarten, dafs die Beamten hiernach ver 
fahren werden. 
Ueberdruekexeiuplare der Anweisung und dieser Verfügung sind 
zur Mittheilung an die Loealbaubeamten der Hoch- und Wasserbau- 
verwaLtung beigefügt. Die Anweisung und die Verfügung werden 
übrigens auch im Centralblatt der Bauverwaltung und im Ministerial 
blatt der inneren Verwaltung veröffentlicht werden. 
für Landwirthsehaft, Douiäueu 
u. Forsten. 
Jn Vertretung 
Sterneberg. 
An die Herren Regierungs-Präsidenten und die 
Herren Gestütdirigenten. — ill 8955. 
Der Minister 
der öffentlichen Arbeiten. 
Im Aufträge 
Schultz. 
Anweisung 
für die Behandlung der Bauten auf den Haupt-, Zucht- 
und Landgestüten. 
1, Mitwirkung der Baubeamten bei der Aufstellung von Entwürfen 
nnd der Ausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. 
Die Localbauboamtcn wirken bei allen Bauausführungen, deren 
Kosten für das einzelne Gebäude mehr als 5(X> Mark betragen, in 
folgender Weise mit: 
a) Prüfung der Bedürfnifsfrage und Vorarbeiten. 
Die Ermittlungen über das Baubediirfnifs finden ohne eine Mit 
wirkung der Loealbaubeamten statt, sofern nicht vom Minister für 
Landwirthschaft, Domänen und Forsten im einzelnen Falle ihre Zu 
ziehung besonders angeordnet wird. Die Vorschläge und Anträge 
für solche Bauten werden von der Gestütverwaltung allein aus- 
gearbe.itet, vorbereitet und dem Minister tur Landwirthsehaft, Do 
mänen und Forsten zur Prüfung der Vorschläge sowie zur Ent 
scheidung über die BediirfniMrage unmittelbar vorgelegt. Soll der 
Baufrage näher getreten werden, so wird der Regierungs - Präsident 
von dem Minister für Landwirt,hschaft, Domänen und Forsten mit, 
entsprechendem Aufträge versehen. Eine Abschrift dieser Verfügung 
erhält der Gestiitdirigent. 
b) Ausarbeitung von Entwürfen und Anschlägen. 
Bei der Aufstellung der Vorentwürfe und «1er endgültigen Bau 
entwürfe hat sich der Kreisbaubeamte mit «lern Gestütdirigenten über 
alle wichtigen Fragen zu verständigen. Raun in einzelnen Punkten 
ein Einverständnifs nicht erzielt werden, so ist vor der weiteren Be 
arbeitung die Entscheidung des Ministers für Landwirthsehaft, Do 
mänen und Forsten einzuholen. Der Localbaubeamte berichtet zu 
dein Zweck an seine Vorgesetzte Dienstbehörde, der Gestütdirigent 
unmittelbar an «len Minister. 
Die mit der Einverständnifserklünmg des (Iestütdirigenten ver 
sehenen Entwürfe werden von «lern Kreishaubeamten dem Regierungs 
präsidenten zur Prüfung und Weitergabe an den Mimster für Land- 
wirthsolmft, Domänen und Forsten eiugereiclit. Von der Weitergabe 
an den Minister und dem Tage des Abgangs ist dem (iestütdirigenten 
Kenntnifs zu geben. 
e) Ausführung der Bauten. 
Alle, die Ausführung der Bauten, die Bauabnahme und die 
Rechnungsführung betreffenden Geschäfte liegen «lern Localbaubeumten 
in dem durch die Dienstanweisung für die Loealbaubeamten der 
Staats-Hochbauverwaltung vom 1. December 1898 1 ) für .Staatsbauten 
vorgeschriebeneiii Umfange ob. 
Bei Bauten bis zu 5(X) Mark findet eine .Inanspruchnahme der 
Baubeamten nur statt, wenn es von «lern Minister für Lumhvirth- 
sehaft, Domänen und Forsten besonders angeordnet wird. Bei bau 
lichen Aonderungen, welche — wie die Versetzung oder Umgestaltung 
von Wänden, die Veränderung von Seliornsteinanlagen, der Abbruch 
oder die Herstellung gewölbter Deeken usw. — die Construction des 
Gebäudes berühren, wird diese Mitwirkung stets ungeordnet werden. 
2. Mitwirkung der Bauheamten bei den Unterhallimgsarbeiten. 
Für die Unterhaltung der Gestütbauten findet «1er § 59 3 ) der 
Dienstanweisung für die Localbaubeamten der Staats-Hoclibauverwal- 
tmtg ainngo.inäfee Anwendung. Indes treten an die Stelle der Ab 
sätze 4 und 5 a. a. O. die nachstehenden Vorschriften: 
') Verlag: Berlin 1898 von Wilhelm Ernst und Sohn (vormals 
Emst, und Korn), 
-) Die betr. Sätze des § 59 a. a. 0. lauten wie folgt: 
§ 59. (Abs. 1.) Die Localbaubeamten haben über alle ihnen bau 
lich unterstellten Gebäude ein nach Ressorts geordnetes Verzeiclmifs 
anzufertigen und fortzufiihren. Den Regierungs-Präsidenten ist Ab 
schrift des Verzeichnisses einzureichen und über oiugetretene Ver 
änderungen am Anfänge jeden Jahres Bericht zu erstatten. 
(Alis. 2.) Die Staatsgebäude uud staatlichen Bauanlagen, sowie 
die vom Fiscus angeinietheten Gebäude nebst ihren Einrichtungen 
sind zur Feststellung der für die ordmingsmäfsige Instandhaltung er 
forderlichen Reparaturen durch «lie Loealbaubeamten in Gemeinschaft 
mit dem Vorstandsbeamton der das fragliche Gebäude benutzenden 
Verwaltung periodisch zu untersuchen. Die Untersuchung der Blitz 
ableiter auf ihre Leitungsfähigkeit liegt den Loealbaubeamten nicht, 
ob. (Min.-Erlats vom 25. December 1897, Anh. S. 302.) 
(Abs. 3.) lieber das Ergebnils der Untersuchung ist eine Ver 
handlung aufzundunen, in welcher die für «las nächste Etatjahr er 
forderlichen Arbeiten zu verzeichnen sind, 
(Abs. 4 u, 5 usw.) 
(Abs. 6.) Die Loealbaubeamten, haben bei der Feststellung der 
erforderlichen Reparaturen zwar den von der nutzniefsenden Behörde 
vorgebrachten Wünschen möglichst zu entsprechen, sind jedoch dafür 
verantwortlich, dafs nur solche Arbeiten berücksichtigt werden, welche 
sich bei der Untersuchung aus wirthsehaftlicheu und technischen 
Gründen als nothwendig ergeben. 
(Abs 7.) Werden wesentliche Acnderungen der architektonischen 
Gestaltung oder der inneren Einrichtung der Gebäude beabsichtigt, 
so ist die Genehmigung der Superrevisions-Instanz uud des be- 
theiligten Ressortministers erforderlich. 
(Abs. 85 Die erforderlichen Anschläge sind, falls die Kosten der 
an einem Gebäude für nothwendig erachteten Unterhaltungsarbeiten 
nach überschläglicher Schätzung oOO Mark überschreiten, von dem 
Loealbaubeamten ohne besonderen Auftrag auszuarbeiten und der 
Vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Abschrift der Verhandlung ein- 
zureiehen. Für gröfsere Reparaturen, deren Kosten die etatmäßigen 
Unterhaltungsmittei übersteigen würden, sind zunächst nur Kosten- 
Überschläge aufzustellen. 
(Abs. 9) Reparaturen dürfen vor der Feststellung der Kosten 
anschläge und der Genehmigung ihrer Ausführung nicht vorgenommen 
werden, sofern nicht nach dem Ermessen des Loealbaubeamten Gefahr 
im Verzüge ist.
	        

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