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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14108803
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 22

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XXI. Jahrgangs, 1901.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Full text

Nr* 22. Ceatralblatt der Bauverwaltung. 133 
INHALT: Amfllohos: Anweisung zur Annahme uud Ausbildung der Rogiarangs-Bautührer des Hoehbanfaches und des Wasser- und Strafsenbaulftehos. — Niohtamt- 
Hobst: Das Internat bei der Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Geisenheim. — Die Lipkowskiselie durchgehende Prefslu/tbromse auf den französischen 
.Eisenbahnen, — Vermischtes; Wettbewerb um Skizzen für das neue Rathhaus in Dresden. — Industrie- und bewerbe-Ausstellung in Düsseldorf 1(02. 
— Neigung Ton Böschungen. - Bau-wissenschaftliche Versuche. — Stadtmauern von Bologna. — Brüoke über den Amu Darja. ^ Befestigung von Holz- 
fufsböden an eisernen Deckenträgern. — Franz Andreas Meyer 1'. 
Amtliche Mittheilungen. 
Anweisung zur Annahme und Ausbildung der Regierungs- Bauführer des llochhaufaches 
und des Wasser- und Strafsenbaufaches 
zu §§ 2G his 38 der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache vom 1. Juli 1900. 
§1. 
Die allgemeine Leitung der Ausbildung der Regierungs-Bauführer 
des Ilöchbaufaches und des Wasser- und Strafsenbaufaches, sowie 
die Entscheidung in allen hiermit zusammenhängenden Fragen steht 
dem Regierungs-Präsidenten (in Berlin dem Dirigenten der Ministerial-, 
Militär- und Baucommission) und den Chefs der Strombau- und 
Canalverwaltungen zu. 
Ausnahmen von den Bestimmungen in den §§ 2G—38 der Vor 
schriften vom 1. Juli 1900 und dieser Anweisung sind nur zulässig, 
soweit sie in ihnen vorgesehen sind. 
Meine Entscheidung ist nur in den Fällen einzuholen, in denen 
dies besonders angeordnet ist. 
§2. 
Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Aus 
bildung in den Bezirk einer anderen Behörde überwiesen zu werden, 
so hat er ein Gesuch an den Chef der die Ausbildung leitenden Be 
hörde zu richten, der gegebenenfalls die Ueberweisung veranlafst. 
Eine allgemeine Unterstellung der außerhalb Preufsens beschäftigten 
Bauführer unter den Dirigenten der Ministerial-, Militär- und Bau- 
commission findet, nicht mehr statt, vielmehr bleiben sie demjenigen 
Verwaltungschef unterstellt, der ihre Ueberweisung zu der Beschäftigung 
aufserhalb Preufsens angeordnet hat. 
§3- 
Zur Ueberwachung des Ausbildungsganges im. einzelnen haben 
sich die bautechnischen Mitglieder der die Ausbildung leitenden Be 
hörde bei geeigneter Gelegenheit, insbesondere bei ihren Dienstreisen 
davon zu überzeugen, dafs die Beschäftigung der Bauführer im 
Bureau und auf der BausteLle den Vorschriften gemäß erfolgt, sowie 
dafs das dienstliche und aufserdienstliche Verhalten der Bauführer 
ihrer amtlichen Stellung. . bezüglich, 
der Beschäftigung der Bauführer bei Meliorationsbaubeamten zu er 
heben sind, sind sie behufs ihrer Erledigung von den Regierungs 
präsidenten dem Ober-Präsidenten, welchem der Meliorationsbau 
beamte untersteht, mitzutheilen. 
H- 
Alle die Ausbildung der Bauführer betreffenden Angelegenheiten 
sind als schleunige zu behandeln und umgehend zu erledigen. 
Dies gilt insbesondere auch von den Gesuchen der Baübeflissenen 
um Ernennung 2um Regierungs-Bauführer, Vereidigung und Zuweisung 
einer Beschäftigung. Den Baubeflissenen, die nach bestandener erster 
Hauptprüfung zunächst das Militärdienstjahr zurücklegen oder sich 
vorschriftsmäßig beurlauben lassen, ist die Ernennung zum Regierungs- 
Bauführer nicht vorzuenthalten. 
Die Ernennung zum Regierungs-Bauführer des Wasser- und des 
Strafsenbaufaches darf nur erfolgen, wenn die Bewerber den Nach 
weis der für den Dienst erforderlichen körperlichen Tauglichkeit er 
bringen. Dazu gehört insbesondere die Fähigkeit, die Farben richtig 
zu unterscheiden, und eine Sehschärfe auf den einzelnen Augen von 
mindestens 3 / 3 und V3 der von Suchen angenommenen Einheit, und 
zwar mindestens beim Gebrauch der gewohnheitsmäßig getragenen 
Brille. Dafs diese Voraussetzungen vorhanden sind, mufs durch 
einen Staats-Medicinalbeamten in der hierfür in der Stantsbau- 
verwaltung vorgeschriebenen Form bescheinigt werden. Bewerber, 
die diesen Anforderungen nicht genügen, oder an sonstigen, ihre 
Verwendbarkeit im Wasser- und Strafsenbaufache abschließenden 
körperlichen Mängeln, insbesondere an Schwerhörigkeit oder Sprach 
fehlern leiden, die eine sachgemäße Verständigung erschweren, sind 
von der Ernennung zu Regierungs-Bauführern und von der Annahme 
zur praktischen Ausbildung auszuschließen. 
Bei der Annahme der Baubeflissenen zur Vereidigung und zur 
Beschäftigung als Regierungs-Bauführer ist im übrigen darauf zu 
sehen, dafs in einen Verwaltungsbezirk nur so viele Bauführer auf 
genommen werden, als nach der Anzahl der Bauinspectoren des 
Bezirks und nach der jeweiligen Bauthätigkeit in diesem eine gründ 
liche Ausbildung der Bauführer gesichert ist. 
Die Chefs der die Ausbildung leitenden Behörden haben znm 
1. October und 1. April jedes Jahres den technischen Prüfungsämtern 
in Berlin, Hannover und Aachen Mittheilung zu machen, ob sich 
in ihrem Bezirk bei den ihnen unterstellten Baubeamten Gelegenheit 
zur Annahme und Beschäftigung von Bauführern bietet. Da die 
Bauführer des Wasserbaufaches im ersten und zweiten Ausbildungs- 
abschnitte auch in der Meliorationsbauverwaltung beschäftigt werden 
können, haben die Ober-Präsidenten entsprechende Angaben auch 
bezüglich der Beschäftigung von Bauführern bei den ihnen unter 
stehenden Meliorationsbaubeamten zu machen. Die Anzahl der im 
zweiten Ausbildungsabschnitte bei der Leitung von Bauausführungen 
gegen den Bezug von Tagegeldern zu beschäftigenden Regierungs- 
Bauführer (§ 17) wird im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung 
von mir und im Bereiche der Meliorationsbauverwaltung von dem 
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für jedes Etats 
jahr besonders festgesetzt. 
§ 6. 
Die Thätigkeit der Bauführer soll ihrer praktischen Ausbildung 
bei Erweiterung ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse dienen und ist 
in erster Linie diesem Zwecke entsprechend unter geeigneter Berück 
sichtigung der Wünsche und Anträge der Bauführer zu regeln. Jede 
andere lediglich auf Diensterleichfcorung der mit der Ausbildung be 
trauten Beamten gerichtete Beschäftigung ist daher abgesehen von 
den Fällen des § 17 Abs. 2 unstatthaft, 
§7- 
Die Ausbildung der Bauführer rechnet vom Tage des Eintritts in die 
vom Chef der die Ausbildung leitenden Behörde zugewiesene Beschäfti 
gung und dauert mindestens 3 Jahre. Sie zerfallt in vier Abschnitte: 
1) die einjährige Beschäftigung bei der Vorbereitung von 
Bauten, beim Baubetriebe und — für das Hochbaufach — bei der 
Herstellung von Baugegenständen in den Werkstätten; 
2) die achtzehnmonatige Beschäftigung bei der Leitung von 
• Jk*u&B8füheuage&t .. 
3) die dreimonatige Beschäftigung im Bureau einer Bau- 
inspection der allgemeinen Bauverwaltung; 
4) die dreimonatige Beschäftigung bei einer Regierung (in 
Berlin bei der Ministerial-, Militär- und Bau-Commission), bei einer 
Strombauverwaltung oder bei einer Canalverwaltong. 
Diese vier Abschnitte sind in der vorstehenden Reihenfolge zu 
erledigen. Ausnahmen sind nur insoweit zulässig, als die Bauführer, 
wenn im Winter die Bauausführung eingestellt werden mufs, in den 
dritten Abschnitt eintreten können, ehe die achtzehnmonatige Thätig 
keit bei der Leitung von Bauausführungen beendet ist. 
§ 8. 
Im ersten Ausbildungsabschnitte sind die Bauführer des 
Wasser- und Strafsenbaufaches stets, die Bauführer des Hochbau 
faches in. der Regel einem staatlichen (d. h. im Reichs- oder 
preufsischen Staatsdienste stehenden) Baubeamten zu über 
weisen. Zu diesen Baubeamten rechnen auch die preufsischen Pro- 
vincial-Conservatoren der ICunstdenkmäler, falls sie die Baumeister 
prüfung abgelegt haben; ihnen können Bauführer des Hochbaufaches, 
die für die Pflege und Wiederherstellung von Baudenkmälern besondere 
Neigung und Befähigung zeigen, zur Ausbildung überwiesen werden. 
Wird ein Bauführer des Hochbaufaches auf seinen Antrag einem 
Baubeamten eines anderen deutschen Bundesstaates, einem Communal- 
baubeamten oder einem Privatbaumeister überwiesen, so ist ihm 
dabei ausdrücklich zu eröffnen, dafs von dieser Beschäftigung nur 
die Hälfte bis zu höchstens sechs Monaten und nur unter der Be 
dingung, dafs sie unentgeltlich erfolgt ist, auf den ersten Ausbildungs 
abschnitt angerechnet wird. Mindestens sechs Monate sind auch 
diese Bauführer stets einem, im Reichs- oder preufsischen Staats 
dienste stehenden Baubeamten zu überweisen. 
Auf Gesuche von Bauführern um Anrechnung von Ferienbeschäfti- 
gung auf den ersten Abschnitt darf erst neun Monate nach ihrem 
Eintritt in den Ausbildungsgang Entscheidung getroffen werden, 
nachdem inzwischen die bautechnischen Mitglieder der leitenden Be 
hörde durch eigene Wahrnehmung sieh überzeugt haben, dafs die 
Ferienbeschäftigong der Ausbildung thatsächlich forderlich gewesen ist. 
§ 9. 
Die Beschäftigung der Bauführer im ersten Abschnitte ist fol- 
gendermafsen zu regeln:
	        

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