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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14108803
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 16

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XXI. Jahrgangs, 1901.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Full text

Nr. 16. 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
97 
INHALT: Ueber die Fcuertsichcrheit der Bauten, (Fortsetzung und Schiufs.) — Vermischtes: Wettbewerb um Entwürfe für die architektonische Atisselnnückung 
der geplanten Brücke über die kleine Weser in Bremen. — Umgestaltung der Bahnhofsanlagcn in Leipzig. — Bücherschau. 
[AUe Recht« Vorbehalten.] 
Ueber die Feuersicherheit der Bauten. 
(Fortsetzung und Schluß aus Nr. 14.) 
III. Waren -Häuser. 
Noch deutlicher als bei den bisher besprochenen Gebäudearten 
tritt bei Waren- und Geschäftshäusern die Notbwendigkeit hervor, 
daß im öffentlichen Interesse — abgesehen vom Löschwesen und der 
Wehr — nicht nur rein bauliche Maßregeln getroffen, sondern auch 
bezüglich der wirthsebaftlichen Benutzung und des sich in den Räumen 
abspielenden Verkehrs Bestimmungen erlassen und durchgeführfc 
werden. Nur hierdurch und durch stete Ueberwachung kann Gewähr 
dafür geboten werden, daß im Falle der Noth auch gewisse unum 
gängliche — vielleicht selbstverständlich erscheinende — Voraus 
setzungen erfüllt sind, von denen zum Theil die Wirksamkeit aller 
Sicherheitsvorrichtungen abhängt. Denn wozu würden z. B. Notli- 
uusgänge dienen, wenn sie nicht von jedermann sogleich benutzt 
werden könnten und wie sollte der massive Bestand von Stiegen eine 
Feuergefahr verhüten, wenn im Treppenraum Wände und Brüstungen 
über und über mit verbrennlichen Waren behängt würden. 
Wo namentlich nach moderner Art in ausgedehnten Magazinen 
entzündliche Gegenstände und Stoffe feilgehalten weiden, und nur zu 
leicht ein Gedränge von Käufern und Verkaufenden entsteht, sind 
Sondervorschriften begründet, die in ihrer Summe über das für feuer 
gefährliche Betriebs- und Lagerstätten geforderte hinausgreifen. 
Nachdem anfangs des vorigen Jahres im Auftrag des Polizeipräsidenten 
ein Ausschuß von höheren Beamten Besichtigungen 'vorgenommen 
hatte, wurden Bestimmungen über die Feuersicherheit der Waren-, 
Geschäftshäuser nsw. zusammengestellt, und vom Geheimen Baurath 
Professor Garbe im Jahrg. 1900 des Centralbl. d. Bauverw., S. 70 ver 
öffentlicht. Eine nochmalige Berathung unter Zuziehung angesehener 
Besitzer und Baumeister von Warenhäusern, deren Interessen dabei 
eingehende Würdigung fanden, führte dazu, daß einzelne Forderungen 
in etwas herabgemindert, und daß dem Ganzen alsdann bis auf 
weiteres allgemeine Anwendbarkeit beigelegt worden ist. Dem sollen 
die folgenden Darlegungen entsprechen, jedoch so, dafs nur erwähnt 
wird, was als Abweichung, Verschärfung oder hinzutretende Be 
sonderheit gegenüber den bisher aufgeführten Vorschriften in Betracht 
kommt. 
Feuerstätte* und Licht. Auf das HeiZÜngs wesen braucht 
deshalb nicht nochmals eingegaugen zu werden. — Bei der Beleuch 
tung der Verkaufsräume ist zu bemerken, dafs Petroleum ganz 
ausgeschlossen wird und die Gaslampen oder elektrische Beleuchtungs 
körper tkunlichst über den für das Publicum frei zu lassenden Gängen 
anzubringen sind. Alsdann bedürfen sie keines besonderen Schutzes 
gegen Berührung mit leicht entzündlichen Gegenständen, worauf 
andernfalls Gewicht zu legen ist; ferner mufs eine von der Haupt- 
quelle unabhängige Nothbeleuchtung eingerichtet werden. — Zum 
Verkauf bestimmte Beleuchtungsgegenstände, Kocheinrichtungen u. dgl. 
dürfen nur in besonderen Räumen brennend vorgeführt werden. 
Nicht zu unterschätzen ist der hohe Grad der Gefahr, welcher 
bei ungeeigneter Anordnung von den Schaufenstern und ihrer 
Beleuchtung ausgeht. Beispielsweise sei in dieser Hinsicht auf den 
vom Stadtbauinspector Küster*) eingehend beschriebenen Brand des 
Alsbergschen Warenhauses in Oberhauson (Rheinland) verwiesen. 
Durch seinen tragischen Verlauf bekannt ist ferner der ebenfalls 
im vorigen Jahre erfolgte Brand des Hauses der Gebrüder Landauer 
in Karlsruhe.**) Die im Erdgeschofs und ersten Stock gelegenen, zu 
Verkaufszwecken bestimmten Räume waren so beschaffen und aus 
gestattet, daß sie den Eindruck einer Wohnung machen konnten, aus 
der man die Thüren entfernt hat. In einem Schaufenster dieses 
Vorderhauses, an das sich ein Seitenflügel mit Arbeitsräumen schlofs, 
war aus leicht entzündlichen Stoffen (u. a. aus Watte, Bettfedern) 
eine Winterlandschaft dargestellt, die sich auch durch die ganze 
Ladentiefe fortsetzte und mittels Gasglühlichtern mit Selbstzündung 
zum ersten Male beleuchtet werden sollte. Kaum war zwischen 
5 und 6 Uhr abends die Inbetriebsetzung erfolgt, als das ganze ge 
fährliche Schauwerk mit einem Male aufflammte. Qualm und Feuer 
verbreiteten sich mit solcher Schnelle auch znm Seitenflügel, dafs 
eine Anzahl von Näherinnen, die in dessen 1. Geschoß beschäftigt 
waren, den Tod fanden. Zwar führte auch eine Thür von da zum 
Hofe, aber diese soll bedauerlicherweise verschlossen gewesen sein, 
angeblich um Diebstählen vorzubeugen. 
Derartige Unfälle legen aufs dringendste die Vorschrift nahe, jedes 
Schaufenster entweder gegen den Verkaufsraum so abzuschließen, 
dafs es im Nothfall ausbrennen kann, ohne weiteren Schaden zu ver 
*) In Nr. 32 des Centralbl. d. Bauverw. vom Jahre 1900. 
**) Vgl. die Zeitschrift „Feuersgefahr“, Jahrgang H, S. 34. 
breiten, oder die BeleuchtungsVorrichtungen samt ihrer Leitung 
aufserhalb der starken Glasscheibe anzubringen. Auf letztere 
Art wird am wirksamsten vorgebeugt und die Beschränkung auf 
Aufsenbeleuchtung soll deshalb bei unseren Warenhäusern mehr 
und mehr zur Regel werden. Innerhalb solcher Schaufenster indessen, 
die durch Rabitzwände, Drahtglas, Elektroglas gegen die Innenräumc 
abgeschlossen sind, mögen im obersten, von brennbaren Gegenständen 
frei zu haltenden Raum Glühlampen und elektrische Leitungen — in 
Schutzglocken und Rohren — Platz finden. Auch auf diese Weise 
wird die Sicherheit wesentlich erhöht. Uebrigens darf ein derart 
abgeschlossenes Schaufenster, da es einen Abschnitt für sich bildet, 
ins Kellergeschofs hinabreichen, was sonst verboten wird. 
Feuerfester Bestand. In den Warenhäusern sind eiserne 
Säulen, Unterzüge, Deckenträger usw. gluthsieher einzuhüllen, abge 
sehen von den an Aufsenflächen gelegenen Theilen. Die Decken sind 
aus feuerfesten Stoffen herzustellen und dürfen nur in lichthof 
artiger Ausführung Durchbrechungen erhalten, wobei in der oberen 
Decke oder deren Nähe Entlüftungsvorrichtungen eingerichtet werden, 
die an einer im Erdgeschofs, und zwar aufserhalb des Verkaufsraumes 
liegenden, gesicherten Stelle zu handhaben sind. Um bei solchen 
Anlagen der Uebertragung eines Feuers von Geschofs zu Geschoß 
vorzubeugen, mufs der Galerieraum hinter durchbrochenen Brüstungen 
auf mindestens 1 m Breite durchgehends frei gehalten werden, und 
es dürfen sich im ersten Stock auf 2 m Abstand vom Rande des 
Brustungsgesimses keine brennbaren Gegenstände befinden, es seien 
denn starkverglaste Kasten oder Auslege- und Geschäftstische. Diese 
Maße vermindern sich, wenn die Brüstungen feuersicher (auch durch 
Eisenblech oder Drahtglas) geschlossen sind, auf 0,5 bezw. 1,5 m. 
Selbstredend dürfen daran oder an anderen Theilen des lichthofartigen 
Innenrauraes brennbare Gegenstände auch nicht derartig aufgehängt 
oder hinabgeführt werden, dafs dadurch eine Uebertragung des Feuers 
ermöglicht ist. Aber auch die über einander liegenden Lichtöffnungen 
der Aufsenseiten des Gebäudes bieten den Flammen unter Um 
ständen Verbindungswege von Geschoß zu Geschofs. Deshalb mufs 
die Frontwand in 1 m Höhe über jedem Schaufenster feuerfest ge 
schlossen bleiben und der Sturz desselben wenigstens 0,3 m unter 
den Deckenabschlufs herabreichen. An den Hoffronten sind zu ähn 
lichem Zweck unter den Fenstern oberer Wohn-, Geschäfts- oder 
Vereimgungsräume stärker ausladende uuverbrennlicke Gesimse oder 
Ueberdachungen anzubringen. Fenstervorbauten müssen oben 
feuersicher abgedeckt sein. 
Brandabschnitte. Besondere Bedeutung hat auch die ununter 
brochene Durchführung der feuerfesten Trennung des Kellerge 
schosses vom Erdgeschofs. Daher sind Oeffnungen feuersicher 
abzuschließen und Kellertreppen in der Regel nicht mit den anderen 
Treppen des Gebäudes in Verbindung zu bringen, jedenfalls aber 
Durchbrechungen irgend welcher Art, durch die vom Kellergeschoß 
Rauch oder Flammen in den Verkaufsraum oder seine Treppen, 
Zugänge oder sonstiges Zubehör dringen könnten, streng zu ver 
meiden. Auch das Dachgeschofs darf mit diesen Räumen nicht in 
Verbindung stehen, es ist vielmehr von den Treppenhäusern durch 
massive Mauern, in denen Oeffnungen rauch- und feuersicher ge 
schlossen werden müssen, zu trennen. Erfahrungsgemäß ist eine 
wachsame Controle nüthig, dafs nicht etwa, entgegen der Bauordnung, 
Contors, Küchen, Werkstätten, Ateliers usw. unter dem Dach ein 
gerichtet oder Holzverschläge, Scheidewände, Feuerstellen oder sonstige 
Einbauten ohne Genehmigung hergesteilt werden. Liegen in Waren 
oder Geschäftshäusern gröfsere Lagerräume, so müssen sie in der 
Regel feuersicher oder durch massive Wände abgetrennt werden, 
letzteres gilt selbstredend auch von den Maschinen und Heiz 
räumen. 
Um innerhalb ausgedehnter Verkaufsräume Brandabschnitte zu 
schaffen, sind, sofern Einengungen vorhanden oder es sonst thunlich 
ist, feuersichere Thüren, Rolläden oder Asbestvorhänge anzubringen, 
die allabendlich geschlossen werden (was sich z. B. bei einem Brande 
des Gersonschen Bazars, der solchergestalt ln drei Theile zerfiel, 
wobl bewährt hat). Stößt aber diese Maßregel auf nicht zu über 
windende Schwierigkeiten, so befestigt man 1 m tief herabhängende 
Trennungsstreifen an geeignete Stellen der Decke. Auch in Räumen 
von mäfsiger Ausdehnung mufs letzteres stets dann geschehen, wenn 
ausnahmsweise die Waren höher, als allgemein zulässig (s. unten), 
aufgestapelt werden. 
Verkehrssicherheit. Rückzugswege. Ein überaus wich 
tiger Theil der Fürsorge betrifft die Verkehrssicherheit und das 
Vorhandensein von Rückzugswegen, und zwar nicht nur, was die
	        

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