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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Publication:
Berlin: Ernst 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14108803
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 14

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XXI. Jahrgangs, 1901.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Full text

Nr. 14, 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
85 
INHALT: lieber die FeuersicherLeit der Bauten, (Fortsetzung.) — Vermischtes: Wettbewerb um Pläne fü.r die neu zu erbauende Erlüserkirche in. Breslau. — 
Wettbewerb um moderne Fa^adenentwürfe. — Wettbewerb für einen kfinstlericli aus gestatteten Wandkalender. — Hauptversammlung des Deutschen 
Beton Vereins in Berlin. — Bücher sch an. 
[AUo Rechte Vorbehalten,] 
lieber die Feuersicherhext der Bauten. 
(Fortsetzung.) 
II. Feuergefährliche Betriebs- und Lagerstätten. 
Wie bei der Darlegung der allgemein gültigen Regeln die Hütung 
der Feuerstellen, die Wahl unverbrennlicher Baustoffe, die Umgrenzung 
gewisser Abschnitte, die Anlegung von Rückzugswegen für gefährdete 
Personen und endlich die Erleichterung des Eingreifens der Feuer 
wehr als die fünf Hauptpunkte einer angemessenen Fürsorge hervor 
traten, so auch bei Bemessung der weitergehenden Mafsregeln für 
besonders gefährdete Gebäudearten. Nur die Frage des Abschlusses 
der Grundstücke gegen einander fällt von nun ab aus, als bereits 
in befriedigender Weise geregelt. Dies bezieht sich natürlich nicht 
etwa auch auf Scbiefspulverfabriken, Anlagen für Feuerwerkerei 
und sonstige (in § 16 der Reichsgewerbeordnung aufgefübrte) Be 
triebe, welche für die Besitzer und Bewohner der benachbarten 
Grundstücke oder für das Publicum überhaupt erhebliche Nach- 
tlieile, Gefahren oder Belästigungen herbeifiihren können und (nach 
dieser Gesetzstelle) einer gewerblichen „Concession“ bedürfen, denn 
die unter dieser Voraussetzung aufzuerlegenden Bedingungen werden 
aus freiem Ermessen nach Lage jedes einzelnen Falles gestellt, und 
es kommen dabei noch andere Rücksichten als die der Feuersicher 
heit in Betracht. Im allgemeinen wird eine möglichst abgesonderte 
Lage angestrebt, und zwar sind solche Betriebe, bei denen sich zur 
Feuersgefahr die einer Explosion gesellt, dem eigentlichen Körper 
einer Grofsstadt — schon aus letzterem Grunde — thunlichst fern 
zu halten. Soweit das Gebiet der Feuersicherheit in Betracht 
kommt, wird dies in ähnlichem Sinne zu beurtheÜen sein wie bei 
den nicht coucessionspflichtigen feuergefährlichen. Betrieben, von 
deren Stätten und Lagerräumen im folgenden ausschliefslich die 
Rede sein soll. 
Für Berlin sind vom Polizei-Präsidenten am. 20. April v. ,T. Be 
stimmungen für bestehende*) Gebäude dieser Art erlassen worden, 
die nach und nach zur Durchführung gelangen und — unter Berück 
sichtigung des Umstandes, dai's es sich um Abänderung von zum 
Theil vor langer Zeit genehmigten Anlagen handelt — auf das nach 
billigem Ermessen Erreichbare beschränkt wurden. 
Für zu eiTichteto.de Neubauten kommen weitergehende Forde 
rungen, wie z, B. die der Herstellung unverbrennlicher Decken hinzu, 
was im nachfolgenden mit berücksichtigt werden wird. 
Feuerstätten. Die vermehrte Fürsorge macht sich aus nahe 
liegenden Gründen zunächst dahin geltend, dafs offene Feuer 
stellen streng vermieden und eiserne Oefen nur ausnahmsweise 
aufgestellt werden; letztere müssen alsdann wenigstens mit starken, 
unverrückbar befestigten Metallschirmen versehen sein. Bei Kaobel- 
und Ziegelöfen erfolgt die Heizung von aufsen oder von wenigstens 
50 cm tiefen, mit feuersicheren Tbüren geschlossenen Vorgelegen aus, 
und die Abführung des Rauches zum Schornstein mufs durch ge 
mauerte Canäle stattfinden; auch hat es sich als nothwendig erwiesen, 
z. B. eiserne Ofenplatten, die zum Trocknen und Erwärmen zu be 
arbeitender Hölzer benutzt werden, mittels doppelter in Lehmmörtel 
verlegter Daehstemschiehten zu schützen. Jede Holzbearbeitungs 
werkstätte von über 90 qm Grundfläche mufs übrigens, wie vorweg 
erwähnt sei, mit einer besonderen Leimkiiche und einem Spahne- 
gelafs versehen sein.**) 
ln Fabriken wird Centralheizungsanlagen der Vorzug gegeben; 
dabei müssen die Körper und Leitungsrolire, sowie die Ausraimdungs- 
stellen der mit Mauerwerk zu umschUefsenden Heizcanäle von brenn 
baren Gegenständen einen Abstand von wenigstens 1 ö cm halten und 
aufserdem, wo besonders leicht entzündliche Stoffe in Betracht 
kommen, gegen deren Berührung wirksam geschützt werden. Gas 
öfen schliefst man durch feste Rohre, Gaskochapparate, Plättein- 
richtungen usw. wenigstens durch Metallschläuche oder mit Asbest 
umsponnene Schläuche mit Verschraubung oder Drahtverband an 
die llausleitung an. Bei gröfseren gewerblichen Feuerstellen reichen 
selbstverständlich die sonst üblichen Querschnittabmessungen der 
Schornsteine nicht aus, vielmehr haben diese Abmessungen, sowie 
die ganze Anordnung sich danach zu richten, dafs weder ein Rück 
schlag der Flammen noch ein so heftiges Lodern eiutritt, dafs Funken 
oder glühende Kohlentheilchen sich über die Mündung des Schlotes 
erheben. Wo es übrigens die Eigenart der Feuerung verlangt, 
bleiben sonstige Vorbeugungsmafsregeln Vorbehalten. Zur wohl 
*) Bekanntmachung vom 20. April 1900, Norddeutsche Allgemeine 
Zeitung, Stück 96; vgl auch „Die Feuersicherheit der gewerblichen 
Betriebsstätten“, Gentralbl. d. Bauverw. 1900, S. 177. 
**) Bekanntmachung des Polizei-Präsidenten vom 28, April 1887. 
geordneten Führung des Betriebes gehört es, dafs die Iieizungs- 
anlagen in ihrer einwandfreien Beschaffenheit alljährlich durch 
Sachverständige geprjüft, und dafs Brennmaterialien in gröfseren 
Mengen weder bei einem Ofen noch überhaupt in Arbeitsstätten auf- 
bewabrt werden; auch ist dafür zu sorgen, dafs sich verbrennliche 
Abfalle nicht etwa an Ort und Stelle anhäufen. Wenn solche Abfälle, 
wie z. B. Hobelspähne, besonders leicht in Brand gerathen können, 
bedarf es zu deren Unterbringung allseitig massiv umschlossener 
Gelasse, die zu ebener Erde oder im Keller liegen und nur unmittel 
bar vom Ilofe aus zugänglich sind. 
Beleuchtung. Nicht allein jedes Feuer, wo es wannt oder 
zur Krafterzeugung dient, sondern auch jede Beleuchtungsanlage 
ist in Gebäuden mit leicht brennbarem Inhalt als eine Gefahren 
quelle von möglicherweise verhängnisvoller Bedeutung anzusehen 
und macht deshalb eine sorgfältige Regelung und Ueberwachung 
nothwendig. Wenn man noch vor wenigen Jahren hoffte, dafs mit 
der vorzugweisen Einführung des elektrischen Lichtes ein 
glänzender Fortschritt auch hinsichtlich der Feuersicherheit gemacht 
sei, so sind die Erwartungen etwas herabgestimmt worden, seitdem 
sich herausgestellt hat, dafs sogenannter „Kurzschi ufs“ nunmehr eine 
ständige Rubrik unter den Ursachen ausbrechender Brände füllt. 
Um Beschädigungen zu vermeiden und der Berührung mit brenn 
baren Gegenständen vorzubeugen, müssen daher Stromleitungen bis 
zur Decke — unter Umständen auch längs der Decke — in Tsolir- 
rohre mit Metallüberzug verlegt oder durch sonstige — der Luft den 
Zutritt gestattende — Verkleidungen gesichert werden. Glühlampen, 
sofern sie sich in der Nähe leicht brennbarer Stoffe befinden oder 
mit solchen in Berührung kommen können, müssen Schutzglocken 
erhaLten-, sind jene Stoffe derart, dafs sie sich besonders leicht ent 
zünden, so ist es überdies geboten, auf etwaige Beweglichkeit dieser 
Lichtquellen, wie solche in manchen Werkstätten erwünscht wäre, 
ganz zu verzichten, auch nur Fassungen ohne Hahn zu verwenden. 
Bei Bogenlampen bedarf es metallener genügend grofser Aschenteller 
als eines wirksamen Schutzes gegen Herabfallen glühender Theilchen, 
und nur, wenn der Lichtbogen, wie bei Dauerbrandlampen, ein 
geschlossen ist, wird diese Vorsichtsmafsregel entbehrlich. 
Zur Gewähr einwandfreier Beschaffenheit mufs die Anordnung 
und Anbringung der Leitungen, Widerstände usw. jedenfalls nach 
Mafsgabe der vom Verband deutscher Elektrotechniker aufgestellten 
SicherheitsVorschriften erfolgen; nach Fertigstellung ist alsdann die 
ganze Anlage demgemäß* eingehend zu prüfen; eine Untersuchung, 
die zweckmäfsigerweise alljährlich erneuert wird. 
Unter solchen Voraussetzungen bieten elektrische Anlagen immer 
hin eine erhöhte Sicherheit gegenüber denen mit Leuchtgas, zumal 
bei letzteren verderbliche Explosionen leider noch immer nicht zu 
den Seltenheiten gehören. Wenn auch mangelnde Gewissenhaftigkeit 
einzelner Personen einen grofsen Theil der Schuld an solchen Un 
fällen zu tragen pflegt, so kommt doch auch oft eine nicht hinreichend 
dichte Beschaffenheit der Leitung oder ungeeignete Aufstellung des 
Gasmessers nebst Zubehör dabei in Betracht und es ergiebt sich 
daraus die zu beobachtende Regel, denselben thunlichst in einem ab 
gesonderten, massiv umschlossenen Raume, der Licht und Luft von 
aufsen erhält, unterzubringen. Zur Instandhaltung der Leitungen 
sind wiederkehrendc Prüfungen durch Sachverständige nöthig. Von 
Bedeutung ist es ferner, Ilauptabsperrhäline so anzulegen, dafs das 
Abstellen für ein ganzes Grundstück oder einzelnes erhebliches Ge 
bäude von aufserbalb erfolgen kann, denn schon mehrfach hat, wie 
z. B, beim Brande des Aronschen Kaufhauses in Rixdorf, zu Be 
leuchtungszwecken bestimmt gewesenes Gas einer Feuersbrunst zur 
Nahrung gedient. Manches Schadenfeuer ist auch schon durch um 
ein Gelenk bewegliche Gasarme entstanden, die so gedreht werden 
konnten, dafs die Flamme in die Nähe verbrennlicher Gegenstände 
gerieth. Solche bewegliche Arme sind deshalb am besten ganz zu 
vermeiden. Ein gleiches gilt von Handlampen mit Gummischläuchen 
in besonders feuergefährlichen Stätten. Hier sind — ähnlich wie bei 
kleinen Gasfeuerungen — nur mit Asbest umsponnene Schläuche oder 
solche von Metall zu verwenden. Gasäther darf zur Beleuchtung 
überhaupt nicht, Petroleum nur in besserer Beschaffenheit ver 
wandt werden. Das Rauchen ist zu verbieten und dieses Verbot 
durch Anschläge bekannt zu machen. 
Feuerfester Bestand. Bei den Neubauten sind die Decken 
durchweg aus unverbrennliclien Baustoffen herzustellen. Eiserne 
Stützen und Unterzüge erhalten eine gluthsicliere, d. h. aus Mörtel 
putz auf wohl befestigter Drahtunterlage bestehende, oder ähnliche
	        

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