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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1898 (Public Domain)

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fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1898 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Publication:
Berlin: Ernst, 1881 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Volume

Publication:
1898
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14095808
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 14

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Issue1898 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XVIII. Jahrgangs, 1898.
  • Nr. 1
  • Nr. 1A
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 3A
  • Nr. 4
  • Nr. 4A
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
  • Nr. 8
  • Nr. 8A
  • Nr. 9
  • Nr. 9A
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 12A
  • Nr. 13
  • Nr. 13A
  • Nr. 14
  • Nr. 14A
  • Nr. 15
  • Nr. 15A
  • Nr. 16
  • Nr. 16A
  • Nr. 17
  • Nr. 17A
  • Nr. 18
  • Nr. 18A
  • Nr. 19
  • Nr. 19A
  • Nr. 20
  • Nr. 20A
  • Nr. 21
  • Nr. 21A
  • Nr. 22
  • Nr. 22A
  • Nr. 23
  • Nr. 23A
  • Nr. 24
  • Nr. 24A
  • Nr. 25
  • Nr. 25A
  • Nr. 26
  • Nr. 26A
  • Nr. 27
  • Nr. 27A
  • Nr. 28
  • Nr. 28A
  • Nr. 29
  • Nr. 29A
  • Nr. 30
  • Nr. 30A
  • Nr. 31
  • Nr. 31A
  • Nr. 32
  • Nr. 32A
  • Nr. 33
  • Nr. 33A
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 35A
  • Nr. 36
  • Nr. 36A
  • Nr. 37
  • Nr. 37A
  • Nr. 38
  • Nr. 38A
  • Nr. 39
  • Nr. 39A
  • Nr. 40
  • Nr. 40A
  • Nr. 41
  • Nr. 41A
  • Nr. 42
  • Nr. 42A
  • Nr. 43
  • Nr. 43A
  • Nr. 44
  • Nr. 44A
  • Nr. 45
  • Nr. 45A
  • Nr. 46
  • Nr. 46A
  • Nr. 47
  • Nr. 47A
  • Nr. 48
  • Nr. 48A
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52
  • Nr. 52A

Full text

2. April m. 
158 Centralblatt der Bauvervvaltung. 
erhalten durch Anlage von Sickergräben u. dgl., von denen aas man 
es in angemessener Weise auf die unterhalb gelegenen Hänge vcr- 
theilen kann. Solche Sickergräben werden, besonders auf Ackerflächen, 
nur selten in gröfsercm Umfange ausführbar sein, ebenso Terraasen- 
aulagen, Behle Maßregeln sind als kleine Hülfsmittel von schwacher 
Wirksamkeit anzusehen, aber unter geeigneten Verhältnissen em 
pfehlenswert!). 
4. Sammelbecken, bei denen das Wasser hinter einer Thalsperre 
hoch. aufgestaut wird, können zum Zwecke einer Verminderung der 
Grdlstmenge des llochwasserabfhisses jedenfalls zunächst im Bober- 
und Queisgebiete in Frage kommen, besonders dort, wo gleichzeitig 
eine Ausnutzung der aufgestauten Wassermassen durch die Industrie 
mit Vortheil möglich ist. Tm schlesischen Gebirge wird sich an 
manchen Stellen wahrscheinlich auf diese Weise die Zurückhaltung 
von Hochwasser für Bchutzzweckc ohne unerschwingliche Kosten 
ermöglichen lassen, namentlich wenn der Inhalt der für die Industrie 
bestimmten Sammelbecken zur Aufnahme von Hochwasser zeitweilig 
frei gehalten wird. Technik und Wissenschaft bieten die Mittel, 
Thalsperren durchaus zuverlässig auszufühven. Der Ausschuß 
empfiehlt, auf Kosten des Staates baldigst genaue Vorarbeiten zur 
Anlage von Sammelbecken an besonders geeignet erscheinenden 
Stellen vorzunehmen. 
ö. Stamveiher und die nur in Ansnahmefällen zur Erwägung 
kommenden Querdämmo, bei »lenen gröfse Flächen des Thaigrundes 
vorübergehend mit Hochwasser überstaut werden, unterliegen dem 
Bedenken, ob die namentlich durch eine Wertlrveiniinderung jener 
Grundflächen hohen. Gesamtkoste)! dem erreichbaren Nutzen an 
gemessen sein würden. Der Ausschuß empfiehlt, für eine am Zacken 
unweit ‘Warmbrunn gelogene Stelle baldigst genaue Vorarbeiten zu 
einer StauAveiheranlage auf Kosten des Staates vovzunelimen. 
fi. In den Erosionsgebieten der schlesischen Gebirgsbäche, deren 
Thalwändo meist bis zu den Quellen gut bewaldet sind und die 
keine grol'sc Geschiebebildung zeigen, kann sich die Verbauung mit 
Werken, welche zur Sohlensickerung und Verhinderung der Ge- 
schiobebildung dienen, auf einzelne gefährdete Stellen beschränken. 
Ernstlich bedroht sind gewöhnlich die zum Ahlagenmgftgebiet der 
Gebirgsbäche gehörigen, vielfach in Dörfern gelegenen unteren 
Strecken, welche kein zur sicheren Abführung des höchsten Hoch 
wassers genügend grofses, zuverlässig befestigtes Bett haben. Der 
Ausschuß erachtet einen ordnungsmäßigen. Ausbau dieser unteren, 
in oder nahe bei Ortschaften befindlichen Bachstrecken für dringlich. 
Die Bcbauungsgronzen zu beiden Seiten des Bachbettus sind nach 
den örtlichen Verhältnissen festzulegen und später genau innezuhalten. 
7. Die nach dem Verlassen der Schutthalden mit verhältnifs- 
mäfsig scliAvachem Gefälle in breiteren Alluvialthälern ahflielaendcn 
Wasserläuib, welche bei anderen Gebirgen oft weithin breite Schotter 
betten ohne einheitlichen Fhilsschhiuch bilden, nehmen im schlesischen 
Gebirgslande bereits ähnliche Eigenschaften an wie im weiteren 
Verlaufe durcli das Hügel- und Flachland, da die Wasserläufe dort 
fast überall ein geschlossenes, scharf gegen das anliegende Cultur- 
land abgegrenztes Bett besitzen. Für die oberen Strecken der Ge- 
birgsilüsse gelten daher dieselben Mafsregeln, welche für die mittleren 
und unteren empfohlen werden. 
B. Technische Mafsregeln an den nicht-schiffbaren Flüssen 
des Hügel- und Flachlandes« 
1. An den aus dem Gebirge stammenden nicht-schiffbaren 
Flüssen finden sich im mittleren um! unteren Laufe zwar öfters 
üeichaulagen, die jedoch meistens blofs Schutz gegen gewöhnliche 
Hochfluthen gewähren, bei ungewöhnlichen aber überströmt werden, 
wofür sie besonders eingerichtet sein mülaten. Dasselbe gilt für die 
selten vorkommenden Deichanlagen der ausschliefslich dem Flach 
lande ungehörigen nicht-schiffbaren Flüsse. Auch in Zukunft wird 
man nur ausnahmsweise von dem Grundsätze abgehen dürfen, das 
Flufsbett blofs für die Abführung mittlerer Hochfluthen auszubauen, 
wodurch zugleich die Nachtheile greiser Hochfluthen bedeutend ver 
mindert werden. 
2. Alle Regulirungsbauten sollen auf Grund von einheitlichen, 
den ganzen Flufslauf umfassenden Plänen ausgeführt werden. Dabei 
ist thunlichst von unten nach oben vorzugehen, um nicht durch die 
in den oberen Strecken vorgenoraincnen Verbesserungen die Wasser 
verhältnisse der unteren Strecken zu verschlechtern. Da die bereits 
vorhandenen einheitlichen Pläne zum Theil auf unzureichenden Vor- 
ennittlungen beruhen, erscheint eine kräftige Förderung der hydro 
graphischen Arbeiten und Beobachtungen zur Beschaffung aus 
reichender Unterlagen nothwendig. 
3. Der leitende Gesichtspunkt beim Ausbau der nicht-schiffbaren 
Flüsse soll sein: die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Bettes für 
die Abführung der zu verschiedenen Jahreszeiten abfliefsenden 
Wassermassen ohne nachtheilige Aenderungen der Grundwasser- 
verhältnisse thunlichst günstig zu gestalten. Hierzu ist innerhalb 
eines jeden natürlichen Flufsabschnittes eine Ausgleichung des 
Längengefälles und die Ausbildung regelraäigiger Querschnitte von 
genügender Gröfse und zweckentsprechender Form nothwendig. Nur 
wo die« zur Ausgleichung des Gefälles, zur Verbesserung des Hoch- 
wasserabflusses, der Vorfluth oder des Uferschutzes unbedingt ge 
boten ist, wird der Flufslauf durch Begradigung mittels thunlichst 
in voller Breite auszufiihronder Durchstiche zu verkürzen sein. 
Mit Rücksicht auf den Zusammenhang der Gefällebildung erscheinen 
vereinzelte Begradigungen nur ausnahmsweise zulässig, falls ein 
dringliches Schutzbedütfinß vorliegt, sind aber in diesem Falle stets 
in einer dem Gesamtpläne entsprechenden Weise auszuführen. 
4. Wenn irgend möglich, ist das llochwasserbett einheitlich 
ohne Spaltung der Strömung auszubilden, ebenso wie der für die 
gewöhnlichen Abflufsmengen bestimmte FJufsschlauch. Da Seiten- 
ströniuugon des Hochwassers gewöhnlich entstehen, wo das Hoch- 
fhithbett wegen der ungünstigen Gruudrifs- und Querschnittsfovn» 
oder wegen der Versperrung des Vorlandes die Hochwassermassen 
nicht Zusammenhalten kann, sind diese Verhältnisse möglichst zu 
beseitigen oder abzuschwächen. Nur im Nothfalle sollte man von 
einer Verstärkung solcher SeitenstrÖmungen durch Herstellung einer 
Fluthmulde Gebrauch machen. 
Durch den einheitlichen Plan ist für jeden Flufsabsclmitt zu 
bestimmen, Avelche Gröfse und Form der Querschnitt je nach der 
Wassermenge, Geschiebeftihmng, Sohlenbeschaffenheit und Lauf 
richtung erhalten muß, um das Längengefälle im gewünschten. Maße 
ausbilden zu können. In der Regel empfiehlt sich die Wahl eines 
einfachen Profils (nur ausnahmsweise eines Doppelprofils) von solcher 
Form und Gröfse, daß noch mittleres Hochwasser bordvoll abgeführt 
werden kann und bei grofsem Hochwasser ein möglichst grofser 
Theil der Abflufsmenge des Flusses in dem von Ihm selbst ge 
schaffenen und dementsprechend ausgebildeten Bette abfliel'st. Was 
unter dem Ausdruck „mittleres Hochwasser“ zu verstehen ist, hängt 
von dev Cultuvart und der Güte des Bodens der Niederung, sowie 
von der Rücksichtnahme auf den Schutz von Wohnstätten ab. 
il Wenn cs gelingt,, auch bei außergewöhnlichen Hochfluthen 
den Stvomstiich an da« erweiterte Flufsbett zu fesseln und die 
SeitenstrÖmungen abzuschneiden, so müssen bei Brückenanlagen die 
Flufsbrücken ausreichenden Durchflufsquerschnitt und genügend 
weite Oeffuungen zur Abführung der Gröfstmenge des Hochwassers 
und clor treibenden Gegenstände ohne schädlichen Stau und über 
große Geschwindigkeit der Strömung erhalten, Avogegen die jetzt als 
Nothbehclf zu betrachtenden Flntlibrückeu, welche vom Flufsbett ent 
fernt liegen, in Zukunft nicht mehr nothwendig sein würden. 
7. Wo vorhandene Stauanlagen einen wesentlichen Theil des 
Hochwassers zwingen, aus dem Flufsbett seitlich ausz.utreton, ist 
thunlichst dahin zu wirken, mittels Erweiterung der Grund,schleusen 
oder durch Neuanlagen von solchen oder durch Umwandlung des 
festen Wehres in ein bewegliches Wehr eine gleiche Leistungs 
fähigkeit für die Abführung der Hochfluthen zu erzielen, avic sie das 
Flußbett ober- und unterhalb besitzt, ohne dafs inan den Stau bei 
gewöhnlichen Wasserständen wesentlich zu ändern braucht. 
8. Wo Deiche bereits vorhanden sind, muß inan dafür sorgen, 
daß sie gegen das ihrer Kronenhöhe entsprechende Hochwasser 
wirksam zu schützen vermögen, bei großen Hochfluthen aber an 
hierzu eingerichteten Ueberlaufstellen gefahrlos überströint werden 
können. Ihr Vorland ist von Abflufehindermssen frei zu legen und 
frei zu halten, damit der Abfluß de« Hochwassers ohne schädlichen 
Stau und ohne nachtheilige Öeitenströimmgeu stattfinden kann. 
Neue Deiche sind nur ausnahmsweise völlig hochwasserfrei her 
zustellen, um besonders gefährliche SeitenstrÖmungen zu beseitigen 
oder bewohnte Ortschaften zu schützen, falls der hierdurch erzielte 
Nutzen die zahlreichen Naehtheile ‘ und hohen Kosten überwiegt, 
sonst aber mit Ueberlaufstellen zu versehen, über welche das aufser- 
gewöhnlichc Hochwasser in die eingedeichte Niederung gefahrlos 
ein treten kann. 
9. An den nicht eingedeichten Flußstrecken ist der zur Ab 
führung des HocliAvassers unbedingt erforderliche, tbatsächUch durch 
strömte Theil des Ueberschwcmmungsgebiet» (Flufchstreifen) ähnlich 
zu behandeln Avie das Vorland der eingedeichten Strecken. Der 
lediglich mit langsam fliefsendem Stauwasser Überschwemmte Theil 
'(Staugebiet) bedarf nur soweit der Fürsorge, dafs sein jetziger Zu 
stand nicht verschlechtert, seine Aufnahmefähigkeit nicht verringert 
und seine Gröfse nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf nicht 
durch Anlage von Strafsen- und Eisenbahndämmen, welche im Flufs- 
thal entlang führen, ein namhafter Theil des Ueberstauungsgebieta 
abgesehnitten und die Hochwasserströmung nach der anderen Seite 
gedrängt werden. 
10. Die Stromangriffe sind an den unteren Strecken, der aus dem 
Gebirge stammenden Flüsse stärker als an den ausschließlich dem 
Flachlande ungehörigen Gewässern, weil sie nach heftigen Nieder 
schlägen ira Gebirge gröfsere Abflufsmengen mit bedeutender Ge-
	        

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