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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Publication:
Berlin: Ernst, 1881 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Volume

Publication:
1897
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14083778
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 37

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Issue1897 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XVII. Jahrgangs, 1897.
  • Nr. 1
  • Nr. 1A
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 4A
  • Nr. 5
  • Nr. 5A
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
  • Nr. 8
  • Nr. 8A
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 11A
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 13A
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 15A
  • Nr. 16
  • Nr. 16A
  • Nr. 17
  • Nr. 17A
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 19A
  • Nr. 20
  • Nr. 20A
  • Nr. 21
  • Nr. 21A
  • Nr. 22
  • Nr. 22A
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 24A
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 26A
  • Nr. 27
  • Nr. 27A
  • Nr. 28
  • Nr. 28A
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 31A
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 33A
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 36A
  • Nr. 37
  • Nr. 37A
  • Nr. 38
  • Nr. 38A
  • Nr. 39
  • Nr. 39A
  • Nr. 40
  • Nr. 40A
  • Nr. 41
  • Nr. 41A
  • Nr. 42
  • Nr. 42A
  • Nr. 43
  • Nr. 43A
  • Nr. 44
  • Nr. 44A
  • Nr. 45
  • Nr. 45A
  • Nr. 46
  • Nr. 46A
  • Nr. 47
  • Nr. 47A
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52

Full text

406 
Ceutralblatt der Bau Verwaltung. 
11. September 1897. 
Der Aspirant hat ein Gcschäftsverzeichniß zu führen, das genaue 
Auskunft über seine Beschäftigung‘wahrend des Vorbereitungsdienstes 
giebt. "Wichtigere, von dem Aspiranten erledigte Geschäfte sind ein 
zeln aufzufilhren. Am Schlüsse jedes Monats ist das Geschäfts- 
verzeichniß dem mit der besonderen Leitung des Vorbereitungs 
dienstes beauftragten Gewerbeinspector \orzulegeii und von diesem, 
nachdem er die Richtigkeit bescheinigt hat, dem Regierung«- und 
Gewerberath einzureichen. Der Regierungs- und Gewerberath ver 
sieht das Gcschäftsverzeicimiß zum Zeichen seiner Kenntnilsnahme 
mit Datum und Unterschrift. 
§ 7. Die allgemeine Leitung des Vorbereitungsdienstes der 
Aspiranten liegt dem Regierung»- und Gewerberath ob, der dafür 
zu sorgen hat, daß ilrro Ausbildung nach einem zweckmäßig ge 
ordneten, von dem Regierungs-Präsidenten, zu genehmigenden Plane 
erfolgt. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung dos Vorbereitungs 
dienstes ist Sache des Gewerbeinspectora, dem der Aspirant über 
wiesen ist. 
§ 8, Eine Besoldung der Aspiranten bildet nicht, statt. Für 
Reisen im Gewerbe- und Kesselaufsichtsdienst und bei Vertretungen 
kann ihnen nach näherer Bestimmung des Ministers für Handel und 
Gewerbe eine Entschädigung gewährt, werden. 
§ 9. Wenn es im Interesse der Ausbildung des Aspiranten er 
forderlich erscheint oder aus anderen erheblichen Gründen kann der 
Minister für Handel und Gewerbe auf Antrag des Regierungs-Präsi 
denten oder auf Wunsch des Aspiranten dessen Versetzung zu einer 
anderen Gewerbeinspection desselben Regierungsbezirks oder in einen 
anderen Regierungsbezirk verfügen. 
§ 10. Durch Verfügung des Ministers für Handel und Gewerbe 
kann der Vorbereitungsdienst bei einer Gewerbeinspection (§ (5) auf 
Antrag und zu guuston derjenigen Aspiranten, die Nachweisen können, 
daß sie entweder m gewerblichen Großbetrieben als Betriebsleiter 
oder als Kevisionsingenieur eines preußischen Dampfkesselüber- 
wachuiigsverems mindestens ein Jahr lang thätig gewesen sind, auf 
ein Jahr beschränkt werden. Die in § 4 unter Ziffer 2. b) und c) er 
wähnte praktische Tlüitigkelt darf hierbei nicht berücksichtigt werden. 
§ H. Die Zeit, während welcher ein Aspirant durch Krankheit 
oder militärische Dienstleistung dem Vorbereitungsdienste entzogen 
war, ist, soweit sie den Zeitraum von acht Wochen nicht übersteigt, 
auf die vorgeschrittene Dauer der praktischen Vorbereitung (§ G) in 
Anrechnung zu bringen. 
§ 12. Erweist sich ein Aspirant wegen körperlicher Gebrechen, 
fortdauernden Mangels an Plciß oder Interesse am Dienst oder 
wegen tadelhafter Führung für den Staatsdienst ungeeignet, so kann 
der Minister für Handel und Gewerbe auf Antrag dos Regierungs 
präsidenten seine Ausschließung vom Vorbereitungsdienste verfügen. 
§ 18. Am Schlüsse des Vorbereitungsdienstes hat der Aspirant 
durch eine größere Probearbeit den Erfolg seiner Vorbereitung Hnr- 
ziitlmn. Das Thema wird von dem Regierungs- und Gewerberath 
bestimmt und ist dem Geschäftsbereiche derjenigen Gewerbeinspee- 
fionen zu entnehmen, bei denen der Aspirant im Vorbereitungsdienste 
beschäftigt worden ist. Als Probearboit kann ein Jahresbericht oder 
ein anderer bedeutenderer Bericht gelten. Die Probearbeit, der die 
Versicherung hhizuzufügen ist, daß der Aspirant sie ohne fremde 
Beihülfe angefertigt habe, ist von dem Regierung«- und Gewerberath 
nach Inhalt und Form eingehend zu beurtheileu und dem Regierungs 
präsidenten, vorzulegen, der über ihre Probemäßigkeit entscheidet. 
Entspricht die Arbeit den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, 
so ist dem Aspiranten innerhalb sechs Monaten von neuem Gelegen 
heit zu geben, in einer Probearbeit seine Kenntnisse und Fertigkeiten 
darzuthun. Entspricht auch diese Arbeit den Anforderungen nicht, 
so ist über den Aspiranten an den Minister für Handel und Gewerbe 
zu berichten, der entweder dessen Entlassung oder seine Uober- 
weisung an eine andere Gewerbeinspection für die Dauer von 
höchstens sechs Monaten verfügt. 
§ 14. Nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes 
bei einer Gewerbeinspection hat sich der Aspirant zur ferneren Vor 
bereitung auf die zweite (Haupt-) Prüfung während der Dauer von 
wenigstens drei Semestern an einer deutschen Hochschule dem 
Studium der Rechts- und Staatswissenschaften unter besonderer Be 
rücksichtigung der Gewerbeverwaltung, der Gew'crbchygicne und der 
Wohlfahrtspflege zu widmen. Zu diesem Zwecke hat er bei dem 
ihm Vorgesetzten Regierungs-Präsidenten Urlaub uachzusuchen. 
Ueber das Urlaubsgesuch, dem die Geschäftsverzeichnisse (§ 6) 
und die Probearboit (§ 13) des Aspiranten sowie ein eingehender 
Bericht über seine dienstlichen Leistungen und sein außerdienstliches 
Verhalten während des Vorbereitungsdienstes beizufügen sind, ent 
scheidet der Minister für Handel und Gewerbe. 
§ lo. Nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubs (§ 14) kann der 
Aspirant bei dem Regierungs-Präsidenten die Zulassung zur zweiten 
(Haupt-) Prüfung beantragen. Der Studienurlaub (§ 14) kann auf 
Antrag um sechs Monate ausgedehnt werden. Aspiranten, die nach 
weisen, daß sin schon vor Beginn des Vorbereitungsdienstes dem in 
§ 14 Gezeichneten Studium während mindestens dreier Semester mit 
Erfolg obgelegen haben, können unmittelbar nach Beendigung des 
Vorbereitungsdienstes ihre Zulassung zur zweiten Prüfung beantragen. 
Auch kann, wenn ein Studium der bezeichneten Art von kürzerer 
Dauer midigewiesen wird, die Studienzeit (§ 14) bis auf ein Semester 
abgekürzt werden. 
§ IG. Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung, in dem 
auch die Militärverhältnisse des Antragstellers darzulegen, sind, ist 
spätestens nach Ablauf von J'/.^ Jahren seit der Annahme des Aspi 
ranten zum Vorbereitungsdienste einzureichen. Fällt die Ableistung 
dos einjährig freiwilligen Militärdienstes in die Zeit nach Annahme 
des Aspiranten zum Vorbereitungsdienste, so kann die Fmt um ein 
Jahr verlängert werden. Im übrigen ist eine spätere Meldung nur 
mit Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe zulässig. 
Dieser entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 
§ 17. Die Prüfung erfolgt vor dem Prüfungsamte für Geworbo- 
aufsichtsheamte in Berlin, dessen Mitglieder vom Minister für Handel 
und Gewerbe ernannt worden. Die Prüfung zerfällt in eine schrift 
liche und eine mündliche. 
§ 18. Die schriftliche Prüfung hat je eine Aufgabe aus dem Ge 
biete des Gewerbeaufsichtsdienstüs und aus dem der Volkswirt!!- 
Schafts- oder Verwaltung,sichre zum Gegenstände. 
§19. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes hat dem zur Prüfung 
zugelassenen Aspiranten die Aufgaben mitzutheilen. Jede dieser Ar 
beiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen abzuliefern. Der 
Vorsitzende kann aus erheblichen Gründen die Frist bis zu zw r oi 
Monaten erstrecken. Am Schlüsse der Arbeiten hat der Aspirant 
die Versicherung abzugebon, daß er sie selbständig angefertigt habe. 
Die bei Anfertigung der Arbeit benutzten Hülfsmittel, auf die auch 
ira Texte Bezug zu nehmen ist, sind vollständig anzugeben. 
§ 20. Werden beide schriftliche Arbeiten für ungenügend er 
achtet, so wird der Aspirant auf gutachtlichen Bericht des Prüfungs 
amtes von dem Minister für Handel und Gewerbe zur besseren Vor 
bereitung auf die Dauer von sechs bis neun Monaten an eine Ge- 
werbeinspection zurUckverwiesen. Wird nur eine Arbeit für un 
genügend erachtet, so ist dem Aspiranten, jedoch im Laufe derselben 
Prüfung nur ein Mal, eine Aufgabe zu einer neuen Arbeit zu er 
tlichen. Gelingt diese Arbeit nicht, so tritt die oben erwähnte 
Zurückverweisung an eine Gewerbeinspection ein. 
§ 21. In der mündlichen Prüfung sind die für den Gewerbc- 
aufsichtsdienst erforderlichen Kenntnisse 
1. ln den technischen Fächern, einschließlich der Gewerbehygiene, 
2. im öffentlichen. Recht und in der Volkswirtschaftslehre, 
8. im praktischen Gewerbeaufsichtsdicnst 
nachzuweisen. 
Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Acten zu ver 
binden, die dem Aspiranten drei Tage vor dem Termine zugestellt 
werden. 
§ 22. Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht 
mehr als vier Aspiranten vorgeladen werden, 
§28. Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei, und im Be 
jahungsfälle, ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ 
bestanden sei, wird durch Stimmenmehrheit der Mitglieder des 
Prüfungsamtes nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
§ 24. Aspiranten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, 
werden auf mindestens sechs Monate zur besseren Vorbereitung an 
eine Gewerbeinspection zurUckverwiesen. 
§ 20. Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung 
gestattet, deren Erfolglosigkeit den Ausschluß vom Gewerbeaufsichts- 
dionst bewirkt. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann 
beschlossen werden, daß die wiederholte Anfertigung der schrift 
lichen Arbeiten oder einer derselben nicht zu fordern sei. 
§ 2G. lieber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzu 
nehmen, welches die Gegenstände der Prüfung und das Urtheil der 
Mitglieder des Prüfungsamtes enthalten muß. Das Protokoll ist mit 
Bericht dem Minister für Handel und Gewerbe zu überreichen. 
Dieser ernennt die Aspiranten, welche die Prüfung bestanden haben, 
zu Gewerbeinspections-Assistcuten. 
§ 27. Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Befähigung 
zur Anstellung im. Gewerbeaufsichtsdienste bis zum l. April 1901 
Personen mit wissenschaftlich-technischer Vorbildung unbedingt oder 
mit dem Vorbehalte zuerkennen, dafs sie sich binnen einer be 
stimmten Frist einer nachträglichen, von dem Prüfungsamte (§ 17) 
abzunehmenden Prüfung unterziehen. 
§ 28. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. October 1897 
in Kraft. 
Die vorstehende Vorbildungs- und Prüfung»-Ordnung für die 
Gewerbeaufsichtsbeamten, welche auf Grund der Bestimmung unter
	        

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