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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Publication:
Berlin: Ernst, 1881 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Volume

Publication:
1897
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14083778
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 34

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Issue1897 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XVII. Jahrgangs, 1897.
  • Nr. 1
  • Nr. 1A
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 4A
  • Nr. 5
  • Nr. 5A
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
  • Nr. 8
  • Nr. 8A
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 11A
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 13A
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 15A
  • Nr. 16
  • Nr. 16A
  • Nr. 17
  • Nr. 17A
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 19A
  • Nr. 20
  • Nr. 20A
  • Nr. 21
  • Nr. 21A
  • Nr. 22
  • Nr. 22A
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 24A
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 26A
  • Nr. 27
  • Nr. 27A
  • Nr. 28
  • Nr. 28A
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 31A
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 33A
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 36A
  • Nr. 37
  • Nr. 37A
  • Nr. 38
  • Nr. 38A
  • Nr. 39
  • Nr. 39A
  • Nr. 40
  • Nr. 40A
  • Nr. 41
  • Nr. 41A
  • Nr. 42
  • Nr. 42A
  • Nr. 43
  • Nr. 43A
  • Nr. 44
  • Nr. 44A
  • Nr. 45
  • Nr. 45A
  • Nr. 46
  • Nr. 46A
  • Nr. 47
  • Nr. 47A
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52

Full text

376 
CentralbJatt der Bauverwaltung. 
21. August 1897. 
Baupläne sind in der Regel im Mafsstabe -von 1 : ICO, 
Detailzeichmmgen im Malsstabe von 1 ; 20 zu fertigen. 
Bei Errichtung neuer baulicher Anlagen sowie bei der 
Durchbrechung oder wesentlichen Veränderung der äufseren 
Umfassungswände bestehender baulichen Anlagen, auf Er 
fordern auch in sonstigen Fällen, ist aufserdem 
b) ein Lageplan vorzulegen, welcher im Mafsstabe von min 
destens 1 : 500 die Lage des Grundstückes zu den angren 
zenden Strafsen und zu den Nachbargrundstücken unter 
Einzeichnung der Baufluchtlinien, sowie die Entfernung des 
beabsichtigten Baues von anderen Gebäuden auf demselben 
Grundstücke, von Strafsen, Nachbargrenzen und den Ge 
bäuden auf Nachbargrundstücken genau erkennen läfst und 
auf Verlangen der Polizeibehörde durch einen vereideten 
Landmesser oder Feldmesser beglaubigt werden mufs. 
2. Das Grundstück, auf welchem gebaut werden soll, mufs stets 
nach Haus- und Grundbuchnummer bezeichnet werden. 
3. Für Neubauten ist bei Einreichung der Bauvorlagen anzugeben, 
wie die Entwässerung stattfinden soll. 
4. Die Pläne sind zur Erleichterung der lebersieht farbig an 
zulegen. 
5. Sämtliche Bauvorlagen sind in je drei Exemplaren — von 
dem Bauherrn und dem verantwortlichen Bauunternehmer unter 
schrieben — einzureichen. 
6. Weitere Vorschriften über die Bauvorlagen können von der 
Polizeibehörde gegeben werden. 
§ 29. Banscheine. 
1. Wird ein Bauplan polizeilich genehmigt , so erhält der Bau 
herr ein mit Genehmigungsvermerk versehenes Exemplar der Bau 
vorlagen zurück und einen die Baubedingungon feststellenden Bau 
schein, 
2. Bauschein und Bauvorlagen müssen während der Bauaus 
führung und bis zum Abschlüsse des Abnahmeverfahrens (§§ 33 
und 39) stets auf der Baustelle bereit gehalten werden. 
3. Die Gültigkeit des Bauscheines für Neubauten erlischt nach 
Jahresfrist, wenn nicht inzwischen die Fundamente gelegt und die 
Kellemiauem bis zur Erdoberfläche hergestellt sind. Im übrigen 
erlischt die Gültigkeit des Bauscheines nach Jahresfrist, wenn in 
zwischen der Rau nicht begonnen oder wenn ein begonnener Bau 
länger als ein Jahr nicht ernstlich fortgeführt ist. 
§ 30. Beginn der Bauarbeiten. 
Der Tug, an welchem mit der Bauausführung begonnen werden 
soll, ist vorher der Polizeibehörde unter Angabe fies Datums und 
der Nummer des Bauscheines schriftlich anzuzcigen. 
§ 31. Baugerüste und Bauzäune. 
1. Baugerüste und Bauzäune dürfen nur auf Grund und nach 
Maßgabe einer bei der Polizeibehörde schriftlich nachzusuchenden 
Genehmigung errichtet und benutzt werden. Ihre Herstellung kann 
auch ohne Antrag polizeilich angeordnet werden. 
2. Das Vertreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf Bürger 
steige wird nur gestattet, soweit es mit den Verkehrsrücksichten 
vereinbar ist und solange die Bauausführung es notlnvendig macht. 
3. Im übrigen sind für die Constmction und Benutzung von 
Gerüsten die hierüber erlassenen besonderen Vorschriften maßgebend. 
£ 32. Sicherungsmafsregeln bei der Bauausführung. 
1. Im Innern von Neubauten sind hölzerne Balkenlagen eines 
jeden Geschosses alsbald nach ihrer Verlegung auszustaken, eiserne 
Balkenlagen, Treppenöffiiungen und sonstige (Hoffnungen sicher zu 
überdecken, zu umfriedigen oder unzugänglich zu machen. 
2. Die Baustellen sind, soweit es zur Verhütung von Unglücks 
lallen erforderlich ist, während der Dunkelheit zu beleuchten. 
3. Bei Ausführung von Bauten in der Nähe vorhandener Gebäude 
sind die zur Sicherheit der letzteren nothwendigen Vorkehrungen 
(Ausführung der Grundmauern in kurzen Strecken, Absteifen oder 
l nterfahron der Mauern anstoßender Gebäude und dgl.) zu treffen. 
§■ 33. Rohbanabnahme. 
I. Wenn ein Bau in seinen Wänden und Eisenconstructionen, 
einschliefslicb der feuersicheren Treppen, sowie in Dach- und Balken 
lagen vollendet ist, bat der Bauherr die Abnahme bei der Baupolizei 
behörde schriftlich zu beantragen, 
2. Zu dem dann anzuberaumenden Termine mufs der Bauherr 
auf Vorladung entweder persönlich erscheinen oder in geeigneter 
Weise vertreten sein. Im Termine müssen alle Thelle des Baues 
sicher zugänglich sein und die Balkeuverankerungen im Innern durch 
weg, Eisenconstructionen aber soweit offen liegen, dafs die Ab 
messungen geprüft werden können. 
3. Nach vorschriftsmäfsiger Ausführung wird durch die Bau- 
polizeibehörde die Abnahme des Rohbaues bescheinigt. 
4. Ergeben sich bei der polizeilichen Prüfung Mängel, so hat 
sie der Bauherr abzustellen und demnächst erneute Abnahme zu be 
antragen. 
5. Anträge auf gesonderte Abnahme einzelner Bauarbeiten und 
Bautheile können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
0. Vor Ertheilung des Rohbauabnahmescheines dürfen unbe 
schadet der Bestimmungen des § 39 Gebäude und Gebäudetheile 
nicht benutzt werden. 
§ 34. Putzarbeiten. 
Bei Ertheilung des Rohbauabnahmescheines wird bestimmt, 
wann mit den inneren und äufseren Putzarbeiten begonnen werden 
darf, Gebäude, welche ganz oder theilweise zum dauernden Auf 
enthalte von Menschen bestimmt sind (§ 37), dürfen nicht früher als 
sechs Wochen nach Vollendung des Rohbaues geputzt werden. 
$ 35. Genehmigung za geringfügigen Anlagen. 
1. Auf geringfügige Ausführungen, insbesondere auf die in § 9 
erwähnten Schuppen, Buden usw., die Anlage von Abort- und 
Sammelgruben, Grenzmauern, Zäunen, Baubuden nebst Aborten 
linden die Bestimmungen der §§ 28 bis einschlieCsllch 34 keine An 
wendung. 
2. Es sind jedoch dem Genehmigungsgesuche die z,ur Verdeut 
lichung nöthigen Vorlagen beizufügen. Für diese Anlagen bedarf es 
nur einer schriftlichen Genehmigung, 
$ 33. Abbruch von Gebäuden. 
1. Auf den Abbruch von Gebäuden finden die Vorschriften der 
§§ 31 imd 32 sinngemäß Anwendung. 
2. Mit Abbrucharbeiten darf erst nach schriftlicher Anzeige 
bei der Raapolizeibehörde begonnen werden. 
Titel III. Besondere Bestimmungen für die 
Benutzung von Gebäuden. 
§ 37. Zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Bäume. 
Als Räume, welche nicht zum dauernden Aufenthalte von 
Menschen bestimmt sind, gelten insbesondere; Flure, Treppen, Corri- 
dore, Bodenräume, Bedürfnifsanstalten, die für den Hausbedarf be 
stimmten Badestuben, ferner Wintergärten und Rollkammern, Speise 
kammern und ähnliche Vorrathsräume, Räucherkammern, Gewächs 
häuser, .Kegelbahnen, Heizräume, Kessel- und Maschiuunräume, wenn 
sie nur Ileizungs-, Lüfhmgs-, Beleuchtung»- und Aufzugsbetrieben 
dienen, Wein-, Bier- und Rranntweinkellereien und Räume, welche 
lediglich zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von 
Gegenständen bestimmt sind. 
Für alle zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten 
Räume gelten folgende Bestimmungen: 
1. In einem Gebäude dürfen niemals mehr als fünf zum dauern 
den Aufenthalte von Menschen bestimmte Geschosse über ein 
ander angelegt werden; auch darf der Fufsboden des obersten 
Geschosses dieser Art nie mehr als 18 m über der Oberfläche 
des Bürgersteiges oder des Hofes liegen. 
2. Alle zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten 
Räume müssen trocken sein und durch Fenster von aus 
reichender Gröfse und zweckmäfsiger Lage unmittelbar Luft: 
und Licht von außen erhalten. Sie dürfen indessen, wenn 
ihre Lage und Zweckbestimmung eine Beleuchtung unmittelbar 
von oben bedingt, durch Deckenlicht erhellt werden. Dabei 
müssen jedoch Vorkehrungen getroffen werden, welche einen 
ausreichenden Luftwechsel Sickerstellen. 
3. Sie müssen ferner eine — bei ungleicher Höhenlage der Decke 
oder des Fufsbodens im Durchschnitt zu berechnende — lichte
	        

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