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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Publication:
Berlin: Ernst, 1881 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Volume

Publication:
1897
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14083778
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 29

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Issue1897 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XVII. Jahrgangs, 1897.
  • Nr. 1
  • Nr. 1A
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 4A
  • Nr. 5
  • Nr. 5A
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
  • Nr. 8
  • Nr. 8A
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 11A
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 13A
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 15A
  • Nr. 16
  • Nr. 16A
  • Nr. 17
  • Nr. 17A
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 19A
  • Nr. 20
  • Nr. 20A
  • Nr. 21
  • Nr. 21A
  • Nr. 22
  • Nr. 22A
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 24A
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 26A
  • Nr. 27
  • Nr. 27A
  • Nr. 28
  • Nr. 28A
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 31A
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 33A
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 36A
  • Nr. 37
  • Nr. 37A
  • Nr. 38
  • Nr. 38A
  • Nr. 39
  • Nr. 39A
  • Nr. 40
  • Nr. 40A
  • Nr. 41
  • Nr. 41A
  • Nr. 42
  • Nr. 42A
  • Nr. 43
  • Nr. 43A
  • Nr. 44
  • Nr. 44A
  • Nr. 45
  • Nr. 45A
  • Nr. 46
  • Nr. 46A
  • Nr. 47
  • Nr. 47A
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52

Full text

Kr. 29. 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
323 
nimmt den ganzen Belag ab und sägt die Klötze um 2 bis 3 cm ab, 
um sie in anderen Strafsen wieder zu verwenden. Der Beton bleibt 
liegen und braucht nur abgeglichen zu werden. Daher geht das Um- 
pflastern schnell und verhältnifsmäfsig billig von statten. 
Ueber die wichtige Frage, ob Holzpflaster gesundheitschädlich 
ist oder nicht, sind in dem Observatorium von Montsouris durch 
Dr. Micpiel bakteriologische Untersuchungen angestellt worden. Um 
festzustellen, wie tief die in jedem Strafsenstaub enthaltenen Bakterien 
in das Holz eindringen, hat er ßohrmelil aus altem und neuem 
Pflaster herausgeholt und einer 30tägigen Behandlung auf einem 
Nährboden unterworfen. Während er an der Oberfläche bei altem 
Kiefernholz 1 400 000 Stück fand, traf er in 2 
und 5 cm Tiefe nur 4200 an; bei Pitch pine 
sank die Zahl von 1 004 000 auf 500. Aehu- 
liche Verhältnisse hat er bei neuem Pflaster 
und bei der Betonunterläge gefunden, sodafs 
nach seiner Ansicht der Beweis für die Un 
schädlichkeit des Holzpflasters geliefert ist. 
Die Neupflasterung einer Strafac in Holz 
ist früher in den Verträgen mit den Bau 
gesellschaften auf Grund eines Einheits 
preises von 23 Franken für das Quadratmeter 
berechnet worden. Durch die Selbstuntcr- 
nehmung ist der Preis um mehr als ein 
Drittel gesunken. Kiefernholz auf Beton aus 
Schlackencement kostet 
13,84 Franken, 12 cm 
Abzug des städtischen Einfuhrzolles. 
Zum Vergleich fügen wir die Preise der 
anderen Pflasterungen hinzu: 
Liemholz, 12 cm 
10 „ . 
Steinschlag in Kieselkalk . 
_ „ Porphyr . . 
Steinpflaster in Sandstein . 
„ „ Porphyr . 19,28 
Asphalt........ 14,32 ,, 
Die Unterhaltungskosten hängen von den 
örtlichen Verhältnissen, vor allem vom Verkehr ab. Man kann sie 
im Durchschnitt auf 0,20 bis 0,40 Franken für das Quadratmeter an 
nehmen. Darin sind nur die laufenden Arbeiten einbegriffen. Ver 
theilt mau die grofsen Erneuerungen, die am Schlüsse von 7 bis 
10 Jahren eintreten, auf die ganze Dauer, so steigt der jährliche 
Betrag auf 2,58 Franken für das Quadratmeter für Strafsen erster 
Ordnung. Die anderen Pflasterungen verhalten sich dazu wie folgt: 
Steinpflaster 2,44 Franken, 
Asphalt 2,18 „ 
Steinschlag (! bis 7 „ 
Asphalt, etwas theurer in der Anlage als Kiefernholz, erfordert 
geringere Unterhaltungskosten. Trotzdem gewinnt das Holz immer 
mehr die Oberhand. Die Asphaltbalmen (1895: 349 000 qm) erreichen 
noch nicht die Hälfte der Holzbahnen. 
Das Holzpflaster besitzt eben große Vorzüge. Es ist geräuschlos 
und elastisch. Auf Asphalt rollen die Wagen zwar leiser, aber man 
hört das Klappern der Hufe mehr. Wegen seiner Weichheit über 
tragen sich bei Holzpflaster die Erschütterungen nach unten und 
nach den Seiten nicht so stark als bei 
anderem Belag, Macadam ausgenommen. Da 
her leiden die unterirdischen Canäle und die 
angrenzenden Häuser weniger. Die Hufe und 
Fesselgelenke der Pferde werden geschont. 
Man kann Steigungen von 4 bis 5 cm auf 
das Meter gut überwinden, während bei 
Asphalt die Grenze schon bei 2 v. II. liegt. 
Holzpflaster ist sauber, erzeugt wenig Schmutz 
und ist leicht zu reinigen. Es ist unschäd 
lich für die Gesundheit. Die Ausdünstungen 
machen sich nur an heißen Sommertagen und 
in engen Strafsen bemerkbar. Aber der vor 
herrschende Kreosotgeruch ist nicht empfind 
licher als der Asphaltgeruch. — Auf die 
Hauptmängel, die schnelle Abnutzung neben 
den Strafsenbahngleisen und den starken Schub 
gegen die Bordsteine, ist schon hingewiesen 
worden. 
Wenn das Holzpflaster bei uns mehr Ein 
gang findet, werden der Forstwirtschaft 
bedeutende Absatzgebiete eröffnet werden. 
Unsere einheimischen Nadelhölzer, namentlich 
die Kiefer, die einer ähnlichen Behandlung wie 
in den Landes unterworfen werden könnte, 
eignen sich sehr gut zum Pflastern. Auch 
die Buche würde zu brauchen sein, sobald es 
gelänge, sie durch eine starke Tränkung gegen Fäulnifs zu schützen, 
ihren einzigen Fehler. Endlich könnten auch Holzarten aus unseren 
überseeischen Schutzgebieten in Betracht kommen. 
In dieser Hinsicht giobt das Buch von Petsche, das eine gründ 
liche Abhandlung über die verschiedenen Hölzer und ihre Eigen 
schaften enthält, wertvolle Nachweise und Fingerzeige. 
Paris. Bohnstedt. 
Der Entwurf eine» Gesetzes über Zonen-Enteigiiimg in Dasei 
Auch in der Schweiz machen sich die Bestrebungen, zu gunsten 
der wirksameren Verbesserung alter Stadtteile die Erweiterung des 
Enteiguungsrechts im Sinne der sogen. Zonenenteignung herbeizu- 
führen, immer mehr geltend. In Zürich wurden Zonenenteignungen 
in mehreren Fällen, so im „ Stadt ausquartier“ und im „Zähringer 
Quaitier“, auf Grund des öffentlichen Interesses durchgeführt, obwohl 
in dem Enteignungsgesetze des Cantons die Erweiterung der Ent 
eignung über die Strafsengrenzen hinaus nicht ausdrücklich vor 
gesehen ist. In Basel-Stadt hat der Hegienmgsrath (die cantonah; 
Verwaltungsbehörde) dem Grofsen Käthe, d. h. der gesetzgebenden 
Körperschaft, am 24, Juni d. J. einen „Ratschlag imd Entwurf eines 
Gesetzes über Zonen-Expropriation“ vorgelegt, als dessen Verfasser 
die Herren Regierungsrath Architekt Reese, Regierungsrath Dr. Speiser, 
R. Friedrich, Dr. Scherrer, Dr. Stehlin und Cantonsingenieur Bringolf 
benannt sind. Das Recht der Zonenenteignung wird gefordert für 
solche Fälle, wo es sich um Strafsenanlagen in bebauten Stadt 
teilen handelt, während für unbebautes Stadtgelände das gesetz 
liche Umlegungsverfahren Vorbehalten wird. Die Baseler Gesetz 
gebung arbeitet somit genau in derselben Richtung, welche vom 
deutschen Verein für öffentliche Gesundheitspflege empfohlen wurde 
und auch auf Grund der Vereinsbeschlüsse in der demnächst er 
scheinenden Denkschrift des Verbandes deutscher Architekten- mul 
Ingenieur -Vereine verfolgt wird. Als Zweck giebt der Eingang des 
Gesetzentwurfes au: Schaffung günstigerer Bauplätze, besserer gesund 
heitlicher Zustände und grösserer feuerpolizeilicher Sicherheit. Die 
Anwendung des Gesetzes setzt in jedem Einzelfalle einen Beschlufs 
des Grofsen Käthes voraus. 
Die Enteignung erstreckt sich auf eine der Baulinie parallele 
Zone von höchstens 25 m Tiefe, aufserdem auf bebauungsunfähige 
Abschnitte hinter der Zonengrenze. Die Enteignung ist aber keine 
unbedingte, sondern es soll den bisherigen Besitzern freigestellt sein, 
von dem neuen Baublock einen verhältnißmäfsigen Antheil unter 
möglichster Anlehnung an die Lage und Gestalt der enteigueten 
Liegenschaft zu beanspruchen, insofern die Ersatzparcelle noch wenig 
stens G m Front und 120 bis 150 qm Gröfse erlangt. Besitzer kleinerer 
Grundstücke können sich gemeinschaftlich dieses Recht durch Zu 
sammenlegung sichern, haben auch das Vorrecht auf Antheile derer, 
die von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen. Die Baseler Zonen 
enteignung ist sonach als ein Mittelding zwischen Enteignung und 
Umlegung gedacht; sie ist gewissermaßen eine Umlegung in bebauten 
Stadttheilen. 
Der Uebemahmepreis, zu welchem die neuen Baugmndstücke den 
Eigentümern angerechnet werden, soll durch amtliche Schätzung 
auf Grund der durch die Durchführung der neuen Bau- und Grenz 
linien geschaffenen Verhältnisse erfolgen. Durch diese Bestimmung 
wird bezweckt, dafs, wie einerseits die Behörde keine Speculation 
auf Kosten der bisherigen Eigenthinner treiben darf, so anderseits 
doch eine Theilnahme an den Kosten des ganzen Verbesserungs- 
Unternehmens seitens der Eigenthümer gesichert wird, üebrigens 
wird die in Basel bestehende allgemeine Verpflichtung von Strafsen- 
anHegern, Beitrage zu den Kosten von Straßenverbesserungen zu 
zahlen, nicht berührt. 
Ueber die Ausdehnung einer Enteigmmgszone soll eine genaue 
grundbuchliche Beschreibung und Feststellung erfolgen; auf Grund 
derselben steht dem Grofsen Rathe die Beschlußfassung über Umfang 
und Grenzen der zu enteignenden Fläche sowie gegebenenfalls über 
die aus bisheriger Allmende (d. h. aus bisherigem Straßenlande) zu 
entnehmenden und dem Baublock einzuverleibenden Theilen zu. ln 
solchen Fällen ist mit der Enteignung und Umlegung auch eine Art 
von Eineignung (Impropriation) verbunden. Eine gerichtlich zu er 
nennende „ExpropriationS - Commission“ vollzieht im gesetzlich vor 
geschriebenen Verfahren die Zwangsenteignung derjenigen Grund 
stücke, bezüglich derer eine Vereinbarung nicht erzielt wurde, wobei 
der Werth des Bodens stets gesondert auszuwerfen ist; sie bestimmt 
ferner den Bodenwerth nach dem Quadratmeter, welchen die ver 
schiedenen Theile des neuen Baublocks nach Durchführung des Unter-
	        

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