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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Issue1897 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other titles:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Other:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Publication:
Berlin: Ernst, 1881 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Dates of Publication:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Succeeding Title:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Volume

Publication:
1897
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14083778
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 15

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Issue1897 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des XVII. Jahrgangs, 1897.
  • Nr. 1
  • Nr. 1A
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 4A
  • Nr. 5
  • Nr. 5A
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
  • Nr. 8
  • Nr. 8A
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 11A
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 13A
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 15A
  • Nr. 16
  • Nr. 16A
  • Nr. 17
  • Nr. 17A
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 19A
  • Nr. 20
  • Nr. 20A
  • Nr. 21
  • Nr. 21A
  • Nr. 22
  • Nr. 22A
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 24A
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 26A
  • Nr. 27
  • Nr. 27A
  • Nr. 28
  • Nr. 28A
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 31A
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 33A
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 36A
  • Nr. 37
  • Nr. 37A
  • Nr. 38
  • Nr. 38A
  • Nr. 39
  • Nr. 39A
  • Nr. 40
  • Nr. 40A
  • Nr. 41
  • Nr. 41A
  • Nr. 42
  • Nr. 42A
  • Nr. 43
  • Nr. 43A
  • Nr. 44
  • Nr. 44A
  • Nr. 45
  • Nr. 45A
  • Nr. 46
  • Nr. 46A
  • Nr. 47
  • Nr. 47A
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52

Full text

168 
Contralblatt der Bau Verwaltung, 
10. April \m 
ohne die Flügel, darstellt und von einer ganz außergewöhnlichen 
Zartheit und Zierlichkeit der Zeichnung ist. Auch sind der Geist 
und das persönliche Leben der Köpfe zu rühmen. Der Entwurf ver- 
räth die sichere Hand eines hervorragenden Künstlers und mag um 
das Jahr 1470 fallen. Man glaubt, dafs es der Entwurf war zu dem 
jetzt verschwundenen Hochaltäre des Ulmer Münsters, dessen Chor 
1)0 Fufs hoch ist; der Altar wäre dann, den Altartisch dazu gerechnet, 
bis aus Gewölbe gegangen und ist noch größer und reicher gedacht 
als der im Chor der Klosterkirche in Blaubeuren. An beiden Ent 
würfen haben die Meister ihr Bikini Is angebracht. 
ln dem gleichen Aufsatze wird die vor einiger Zeit von dem 
Landesconservator von Württemberg Dr, Paulus angeregte Frage kurz 
erörtert, ob an Stelle des jetzigen Ulmer Münsters ein früheres ge 
standen habe. Der Conservator ist lebhaft für die Bejahung dieser 
Frage eingetveten, Jindet aber dabei noch -wenig Zustimmung, da 
seine Vernmthungen mit den bisher geltenden urkundlichen Nach 
richten zu sehr im Widerspruch stehen. Aber auch davon abgesehen 
fällt es schwer anzunehmen, dafs ein Bau von der gewaltigen Größen- 
aulage des Münsters vorhanden gewesen sein solle, ohne dafs irgend 
welche Nachricht darüber sieb erhalten hätten. Uebrigens werden 
in nicht zu ferner Zeit aus Anlaß* einer für das Münster geplanten 
Ileizungscinrichtung Nachgrabungen in diesem vorgenommen werden, 
die vielleicht Licht in die Sache bringen. 
Kur Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel ist eine 
neue, am 1. April d. J. in Kraft getretene Anweisung von dem Minister 
für Handel und Gewerbe unterm 15. März d, J. erlassen und in 
den Amtsblättern der Proviucialregierungen usw. zur allgemeinen 
Kenntnifs gebracht worden. Die Abweichungen gegen die ältere An 
weisung vom 16. März 18‘)2 nebst Abänderung vom (». Mai 181)3 
betreffen hauptsächlich die folgenden Punkte: Die Loconiotiven der 
Bergwerksbahneu (§ 51 des Kleinhahngesetzes) und derjenigen nicht 
dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen, die keinen Anschluß 
an Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes vom .‘j. November 1838 oder 
an Kleinbahnen haben, unterliegen der Anweisung in vollem Um 
fange. Die Ausführung dev Prüflingen, Druckproben und Unter 
suchungen erfolgt, bei den Dampfkesseln der Kaiserlichen Marine, der 
Postvcrwaltuug, der Garnisoii-Bauverivaltung und der allgemeinen 
Bauverwaltung, soweit hei diesen Verwaltungen besondere, für das 
Maschinenbaufach vorgebildete höhere Beamte aagestcllt sind, durch 
diese Beamten. Bei den nicht tiscalischen Schiffdampfkesseln, den 
feststehenden und beweglichen Kesseln in landwirtschaftlichen Be 
trieben und den nicht unter die Gewerbeordnung fallenden landwirth- 
schaftlichen Nebenbetricben, soweit die Besitzer solcher Kessel nicht 
Mitglieder eines Danipfkessel-Ueberwachuugsverems sind, erfolgt die 
Ausführung der Prüfungen usw. durch staatlicherseits hierzu zu ge 
lassene Ingenieure der proufsischen oder in Freufsen anerkannten 
Dampfkessel-Uebeiwachuiigsvercino im staatlichen Aufträge zu den 
durch die Gebührenordnung festgelegten Sätzen. Die Ucbcrwachungs- 
vereine haben innerhalb 8 Wochen nach Ablauf jedes Rechnungs 
jahres dem Regierungspräsidenten usw. ein Verzeichuiß der Kcssel- 
besitzer und deren Kessel nebst einer Uebersicht der ausgeführten 
Prüfungen usw. euizureichon, ferner ein Ver/elchnifs der im staatlichen 
Aufträge zu untersuchenden Anlagen. Sie haben von jedem Ausscheiden 
eines Mitgliedes dem zuständigen staatlichen beamten unverzüglich 
Nachricht zu geben und bis zum 1. Juni jedes Jahres dein Minister 
für Handel und Gewerbe Bericht über ihre Tliätigkeit während des 
abgelaufenen Rechnungsjahres zu erstatten. Bewegliche Kessel und 
Schiffkessel, die in einem anderen Bundesstaate auf Grund des § 24 
der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
genehmigt worden sind, können in Freu Isen ohne nochmalige vor 
gängige Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer 
letzten Untersuchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Ein 
neuer, an die Stelle eines alten tretender Dampfkessel bedarf stets 
der gewerbepolizeilichen Genehmigung, auch wenn er von derselben 
Bauart wie der alte Kessel ist. Die Beschreibungen für Kessel, die 
den Anträgen auf Ertlieiluug der Genehmigungen beizufilgen sind, 
müssen nach dem der Anweisung beigefügten Muster aufgestellt 
werden. Bei der Anlegung feststehender Kessel sind auch die stati 
schen Berechnungen für neu zu errichtende Schornsteine, sowie für 
größere Dachconstmctioneii in je zwei Ausfertigungen einzureichen, 
wobei durch Blaudruck vervielfältigte Zeichnungen nicht verwandt 
werden dürfen. Für jeden genehmigten Kessel ist eine besondere 
Urkunde anzufertigen; werden mehrere Kessel gleicher Bauart und 
Gröfae für dieselbe Betriebstntte genehmigt, so braucht den vorge- 
scliriebenen Anlagen nur eine Urkunde beigefügt zu werden. Eine 
Abschrift der Urkunde ist dem zuständigen Keasciprüfer zuzustelleu. 
Dampfkessel aus dem Auslande müssen den vorgeschriebenen Prü 
fungen stets unterworfen werden, insbesondere ist bei den Locomobilen 
die Ummantelung stets zu entfernen. “ Für die regelmäßigen tech 
nischen Untersuchungen sind die Rechnungsjahre, also nicht mehr 
die Kalenderjahre, mafsgebend. Wenn ein Kessel auf die Dauer 
mindestens eines Jahres vollständig aufser Betrieb gesetzt und dem 
Kesselprüfer Anzeige hiervon gemacht wird, so ist die Zeit de» Still 
standes bis zur Dauer von zwei Jahren bei Berechnung der Prüflings- 
fristen aufser Ansatz zu bringen. Die Verjährung der Genehmigung 
wird durch die angcmeldete Aufserbetriebstellung nicht unterbrochen* 
Bei dev äußeren Untersuchung müssen die Probirhähne in gerader 
Richtung durchstofsbar sein, bei der inneren Untersuchung ist der 
Betrieb des Kessels so frühzeitig einzustellen, dafs der Kessel und 
die Züge gründlich gereinigt werden können und genügend abgekühlt 
sind. Wo zwei oder mehr Kessel mit einer gemeinsamen Dampf-, 
Speise- oder Wasserablafs -Hohrleitung verbunden sind, ist der der 
inneren Untersuchung zu unterwerfende Dampfkessel zum Schutze 
der untersuchenden Personen von jeder der gemeinsamen Rohr 
leitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete Vor 
richtungen zu trennen. Von jeder vorkommenden Explosion eines 
Dampfkessels ist dem zuständigen Gewcrbeinspector bezw. Berg 
revierbeamten und, wenn der Kessel der Ueberwachung durch Ver- 
emsingunieure unterstellt ist, auch diesen unverzüglich Anzeige zu 
erstatten. Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung des Kessels 
eine Trennung in solchem Umfange erleidet, dafs durch Ausströmen 
von Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen, 
stattflndet. Für die amtliche Untersuchung cxplodirter Kessel sind 
Gebühren nicht zu entrichten. 
Der Anweisung ist eine Gebührenordnung für Dampfkessel- 
Untersuchungen sowie eine größere Anzahl von Vordrucken für die 
Urkunde, das Prüfimgszeugnifs, die Bescheinigungen usw. beigefügt. 
Für die regelmäßig wiederkehrenden technischen Untersuchungen 
sind feste Jahresgebühren zu erbeben, der früher bei gleichzeitiger 
Prüfung mehrerer Kessel gewährte Gebührennachlafs ist aufgehoben 
worden, von der Erhebung von Reisekosten von den Kessel besitzern 
ganz abgesehen und ferner bestimmt worden, dafs die Gebühren in 
allen Fällen zur Staatskasse fliefsen. Garbe. 
? ,Verbundschleiiseii u . Der Vortheil der auf S. 108 dieses Jahrg. de» 
Oentralbl. d. Bauverw. geschilderten „Verbundschleusen“ einer ge 
wöhnlichen Schleusentreppe gegenüber ist bis jetzt noch nicht ganz 
ersichtlich, und eine weitere Aufklärung darüber wäre erwünscht. Tn 
jeder Schleusentreppe mit Schleusen gleichen Gefälles kann ein zu 
Thal fahrendes Schiff mit einer Schleusenfüllung Wassers vollständig 
durchgeschleust werden, und außerdem kann selbstverständlich in 
jeder Schleuse mit jenem Wasser ein Schiff zu Berg um je eine 
„Treppenstufe“ gehoben werden, wenn zufällig je ein solches gerade 
da angekommen ist, wo die Schleuse gefüllt werden inufs, um das 
Tlialseliiff demnächst herabzulassen. Einem einzelnen Bergschiff hilft 
aber das Schleusenwasser des Thalscbiffea nur eine einzige Treppen 
stufe hinauf, für jede einzelne weitere Hebung ist eine neue Schleusen- 
fiillimg vom Oberwasser her nöthig, für die ganze Hebung eine 
Wiisscrrnenge von dem Grundriß der Schleuse und der Höhe des 
ganzen Gefälles. In der hier wiederholten Abbildung auf S. 108, wo 
die Wasserfüllung der obersten Schleuse beim Ablassen des Thal- 
schiffe» benutzt werden soll, um in der Mittelschleuse das Bergschiff 
zu heben, ist letzteres durch eine vorausgegangenc Füllung der 
untersten Schleuse bereits um eine Stufe gehoben und 
kn im ohne eine neue Füllung der obersten Schleuse nur 
bis in diese hinein gelangen. Inwiefern unterscheidet sich also 
die „Vevbundschleuse“ von der gewöhnlichen Schleuse einer Treppe 
mit nahe liegenden Stufen gleichen Gelalles? Dafs bei günstigen Be 
gegnungen an den Schleusen große Wassermengen gespart werden 
können, Ist nichts neues. 
Der Umlaufcanal, welcher das Scbleusenwasser aus der-„oberen 
unmittelbar der unteren Schleuse zuführen“ soll — entsprechend der 
Abbildung richtiger; „der Mittelschleuse“ —, hilft nichts zur Er 
spar« il's an Wasser, wohl aber zur Beschleunigung des Füllens oder 
Entleerens. Doch ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dafs 
die Ausspiegelung zwischen oberster Schleuse und erster Treppeu- 
baltung schneller erfolgt, wenn das Schleuaenwasser in diese kurze 
Haltung abfließt. Wird hierbei gleichzeitig die Mittelschleuse gefüllt* 
so geht gegen den ersten Fall etwas Geschwindigkeit verloren, gegen 
den zweiten wird etwa» gewonnen. Jedenfalls scheint der Umlauf- 
canul entbehrlich. Rr. 
Verlas von Wilhelm Ernst A Sohn, Berlin. Für den nichtamtlichen Thcil verantwortlich; O. Sarraein, Berlin, Pmcb von J.Kersbes, Berlin.
	        

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