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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1922 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1922 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Stratemann, Wilhelm
Titel:
Vom Berliner Hofe zur Zeit Friedrich Wilhelms I. : Berichte des Braunschweiger Gesandten in Berlin ; 1728 - 1733 / herausgegeben und erläutert von Dr. Richard Wolff, Assitent am Kgl. Geheimen Staatsarchiv
Editor:
Wolff, Richard
Erschienen:
Berlin: Verlag des Vereins für die Geschichte Berlins, 1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Umfang:
XI, 310 Seiten
Fußnote:
Literaturangaben
In Fraktur
Schriftenreihe:
Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins ; Heft 48/49
Schlagworte:
Berlin ; Geschichte 1728-1733 ; Hof ; Quelle ; Online-Publikation
Berlin:
B 207 Kulturgeschichte: Hof. Militär
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-140230
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 12/1:48/49
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
[1729. Nr. 23-61]

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1961 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil III, 1960-1961
  • 12. Januar 1961
  • 19. Januar 1961
  • 27. Januar 1961
  • 1. Februar 1961
  • 1. März 1961
  • 3. März 1961
  • 7. März 1961
  • 8. März 1961
  • 22. März 1961
  • 29. März 1961
  • 24. April 1961
  • 5. Mai 1961
  • 30. Mai 1961
  • 24. Juni 1961
  • 4. Juli 1961
  • 11. Juli 1961
  • 2. August 1961
  • 15. August 1961
  • August 1961
  • 1. September 1961
  • 7. September 1961
  • 25. September 1961
  • 28. September 1961
  • 16. Oktober 1961
  • 6. November 1961
  • 17. November 1961
  • 11. Dezember 1961
  • 29. Dezember 1961

Volltext

1/1961 
Seite 47 
Nr. 23—24 
7 
Nichtzulassung zur, Reifeprüfung für m 
Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in eine ’Auf- 
bauklasse, auf‘ Wechsel des Oberschulzweiges. oder 
auf sonstige Umschulung, sofern.es sich ‚nicht um 
eine. rein. organisatorische Entscheidung handelt; die 
übertragene Vorbehaltsaufgabe (sonstige . Schul- 
organisation‘ gemäß ‚Abschnitt XXXV DVO-AZG) 
Wabern AO REN ER 
Verweisung. von. der. Schule: 0 3m tn 
Überweisung in eine Beobachtungsklasse. En, 
Wird gegen diese Entscheidungen ein Widerspruch ein- 
gelegt, so ist er als Gegenvorstellung (Bitte um Ande- 
rung‘ der Entscheidung‘). zu behandeln und der nächst- 
höheren Stelle‘ beim ‘Senator für Volksbildung "Zuzu- 
leiten. 
Prüfungsentscheidungen { 
Gegen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen ist 
nach 87 Abs.1 Nr.2 AG VwGO und $26 Satz 2 AZG 
ein Widerspruch nicht zulässig, soweit es sich nicht 
um Lehrerprüfungen im Rahmen eines Beamtenver- 
hältnisses handelt. Die Entscheidung, daß eine Schüler- 
prüfung nicht bestanden ist, kann daher ohne voran- 
gehendes Widerspruchsverfahren mit der Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren angegriffen werden. Prü- 
fungsentscheidungen in diesem Sinn sind die Entschei- 
dungen von Prüfungsausschüssen, die auf der Bewer- 
tung der Prüfungsleistungen beruhen, also z. B. Nicht- 
bestehen der Prüfung oder Ausschluß von der Prüfung 
wegen schlechter Leistungen nach $ 24 Nr. 4 der Ord- 
nung der Reifeprüfung. Entscheidungen im Rahmen 
eines Prüfungsverfahrens, die nicht durch den Prüfungs- 
ausschuß ergehen, gehören nicht hierher, sondern fallen 
unter Abschnitt II oder Abschnitt III Nr. 1, je nach- 
dem, ob die Entscheidung durch eine Schule (z. B. Be- 
schluß der. Klassenkonferenz auf Nichtzulassung zur 
Reifeprüfung, Ausschluß von der Prüfung wegen Täu- 
schung nach 8 18 der Ordnung der Reifeprüfung) oder 
durch den Senator für Volksbildung (z. B. Nichtzulas- 
sung zur Reifeprüfung für Schulfremde) ergeht. 
Wird gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschus- 
ses Widerspruch eingelegt, so ist er als Gegenvorstel- 
lung zu behandeln und der aufsichtsführenden Stelle 
beim Senator für Volksbildung zuzuleiten. 
Rechtsmittelbelehrung 
Ist eine Entscheidung‘ gemäß Nr. 1 oder.Nr. 2. er- 
gangen, so erfolgt eine förmliche Rechtsmittelbelehrung 
nicht. Auf Befragen ist dem Betroffenen oder seinen 
Erziehungsberechtigten mitzuteilen, daß er die Ent- 
scheidung innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekannt- 
gabe durch Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin 
in Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstraße 21-24, an- 
greifen kann (vgl. 8 58 VwGO). 
Aufschiebende Wirkung der Klage 
Wird gegen eine Entscheidung gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 
Klage erhoben, so richtet sich die aufschiebende Wir- 
kung der Klage und die Anordnung der sofortigen 
Vollziehung nach den Ausführungen unter Abschnitt II 
Nr. 4. 
Beispiele für Verwaltungsakte, bei denen die Klage 
aufschiebende Wirkung hat: 
Verweisung von der Schule 
Überweisung in eine Beobachtungsklasse. 
Beispiele für ablehnende Verwaltungsakte, bei denen 
die aufschiebende Wirkung der Klage praktisch ent- 
fällt: 
Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in eine 
Aufbauklasse, auf Wechsel des Oberschulzweiges 
oder auf sonstige Umschulung, 
Nichtbestehen einer Prüfung, 
Nichtzulassung zur Prüfung, falls sie durch den 
Senator für Volksbildung ausgesprochen wird, z. B. 
bei der Reifeprüfung für Schulfremde. 
Beispiel Nr. 4: . 
Ist ein Schüler nach Nr. 14 der Ordnung zur Wahrung 
der Schuldisziplin durch Entscheidung des‘ örtlichen 
Schülaufsichtsbeaämten von: der, Schule verwiesen wor- 
den, so muß er, wenn der Erziehungsberechtigte Klage 
im. Verwaltungsstreitverfahren erhebt, vorerst wieder 
ander Schule ‚verbleiben... Der. örtliche Schulaufsichts- 
beamte kann aber danach die sofortige Vollziehung an- 
ordnen; diese Anordnung ist mit der erforderlichen 
Begründung dem Erziehungsberechtigten schriftlich zu 
übermitteln. Die sofortige Vollziehung kann aber aüch 
schon vor Erhebung‘ der‘ Klage angeordnet werden, 
zweckmäßigerweise gleichzeitig mit der Verweisung 
selbst; auch hier ist das besondere Interesse an; der 
sofortigen Vollziehung zu’ begründen. 
Prozeßführende. Stelle © 
Nach Abschnitt III Absatz 2 in Verbindung mit Ab- 
schnitt XXXV Absatz 10 der DVO-AZG vom 7. Okto- 
ber 1958 (GVBl S. 974) in der Fassung der 1. Ände- 
rungsverordnung vom 9. September 1960 (GVBl S. 902) 
ist im Falle eines Verwaltungsstreitverfahrens der 
Vorgang mit Stellungnahme auf dem Dienstweg an das 
Rechtsreferat des Senators für Volksbildung (Vbildg 
I D) zu reichen. Der zuständige Schulaufsichtsbeamte 
der Abt. II des Senators für Volksbildung ist zu unter- 
richten. 
IV. 
5. 
Inkrafttreten sowie Aufhebung bisher geltender Verwal- 
tungsvorschriften 
l. Die Verfügung Vbildg II Nr. 20/1959 vom 18. März 
1959 wird aufgehoben. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit. Wirkung 
vom 1. März 1961 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1965 außer Kraft. 
Prof. Dr. Tiburtius 
Dr ng Ges V B 1 — 5220/48-—6 —— 
_ 11-24 ] Fernruf: 35 0141 — (988) 240 — |17.2.1961 
An die Mitglieder des Senats Dbl 1/1961 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin Nr. 26 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin DbI 11/1961 
die Bezirksämter Nr. 13 
die Behörden und Dienststellen 
der Hauptverwaltung MN 61 
die Anstalten und Eigenbetriebe 
der Hauptverwaltung DbIl V/1961 
nachrichtlich Nr. 22 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Gebühren 
für amtsärztliche Untersuchungen von Personal 
(Beamte, Angestellte und Arbeiter) 
der Berliner Verwaltung; 
hier: Pauschalabgeltung der Gebühren 
(Dbl 1/1957 Nr. 15, 11/1957 Nr. 7, I11/1957 Nr. 28, 
IV/1957 Nr. 24, V/1957 Nr. 9) 
Im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen werden 
die o. a. Dienstblattverfügungen wie folgt ergänzt: 
Im Abschnitt I ist hinter Abs. 3 einzufügen: 
„(3a) Die Gebühren für die amtsärztlichen Unter- 
suchungen von Polizeivollzugsbeamten auf Polizei- 
dienstunfähigkeit gemäß 8 168 des Landesbeamten- 
gesetzes in der Fassung vom 1.August 1960 (GVBl 
S. 715) übernimmt der Polizeipräsident in Berlin. Die 
entstehenden Gebühren werden dürch einen Pauschal- 
betrag abgegolten.“ 
Dr. Schmiljan
	        

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