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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
1874-1933
Fußnote:
1921,Nov. - 1924,1.Sept. nicht ersch.; später ohne Zählung
ZDB-ID:
2859774-6 ZDB
Spätere Titel:
Stenographische Berichte über die Sitzungen des Stadtgemeindeausschusses und der ständigen, endgültig beschließenden Ausschüsse der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1897
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Fußnote:
In No. 9 S. 105-106 nicht digitalisiert.
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8938106
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 758 StVV 7:24.1897
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 11, 18. März 1897

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1979 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 1979
  • Nr. 2, 20. Februar 1979
  • Nr. 3, 2. März 1979
  • Nr. 4, 16. März 1979
  • Nr. 5, 26. April 1979
  • Nr. 6, 17. Mai 1979
  • Nr. 7, 14. Juni 1979
  • Nr. 8, 20. Juni 1979
  • Nr. 9, 21. Juni 1979
  • Nr. 10, 7. August 1979
  • Nr. 11, 16. August 1979
  • Nr. 12, 29. August 1979
  • Nr. 13, 30. August 1979
  • Nr. 14, 30. Oktober 1979
  • Nr. 15, 30. November 1979

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 16. August 1979 
115 
Manteltarifvertrag | 
für die Arbeiter in der Berliner Metallindustrie 
Arbeitsbereitschaft kann z.B. bei Wächtern, Pförtnern, 
Maschinisten, Heizern und Arbeitern an automatischen 
und halbautomatischen Kesselanlagen, bei Kraftwagen- 
fahrern und -begleitern, Angehörigen der Werksfeuer- 
wehr, Heilgehilfen usw. vorliegen. Keine Arbeitsbereit- 
schaft ist z. B. das ständige Beobachten bzw. Überwachen 
von technischen Anlagen. 
An welchen Arbeitsplätzen regelmäßig und in erheb- 
lichem Umfange Arbeitsbereitschaft im Sinne des Ab- 
satzes 1 anfällt, wird durch die Betriebsparteien festge- 
stellt und schriftlich niedergelegt. 
3. Am 24. und 31. Dezember darf nicht mehr als je 6 Stun- 
den gearbeitet werden. Von der an diesen Tagen aus- 
fallenden Arbeitszeit sind jeweils 2 Stunden, die nicht 
vor- oder nachzuarbeiten sind, zu vergüten. 
In Einschichtbetrieben soll die Arbeitszeit unter den vor- 
stehenden Voraussetzungen nicht über 13.00 Uhr aus- 
gedehnt werden. In Mehrschichtbetrieben ist hinsichtlich 
des Schichtendes eine entsprechende betriebliche Ver- 
einbarung zu treffen. 
4. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pau- 
sen werden entsprechend den betrieblichen Erforder- 
nissen unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vor- 
schriften im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und 
Betriebsrat festgesetzt. 
$ 3 
Pausen 
1. Zeiten zum Umkleiden und Waschen sowie Frühstücks-, 
Mittags- und Vesperpausen sind keine Arbeitszeiten. Bei 
gesundheitsschädlichen und besonders schmutzigen 
Arbeiten hat der Arbeiter Anspruch auf eine bezahlte 
Zeit zum Reinigen vor den Pausen und vor Arbeits- 
schluß, deren Dauer zwischen den Betriebsparteien zu 
regeln ist. Das gleiche gilt in besonders gelagerten Fäl- 
len hinsichtlich des Umkleidens. 
Hierzu Protokollinotiz: 
Das bezieht sich auf Arbeiten, die aufgrund der Arbeitssicherheits- 
vorschriften_ besondere Reinigungsmaßnahmen bzw. ein mit zu- 
sätzlichem Zeitaufwand verbundenes Wechseln von Arbeitsschutz- 
kleidung erfordern oder bei denen die Verschmutzung einen Grad 
erreicht, wie er sich aus den in der Anlage 1 enthaltenen Arbeits- 
beispielen ergibt. 
2. Die Pausen müssen so bemessen sein, daß sie zum Ein- 
nehmen der Mahlzeiten ausreichen. Bei festen Betriebs- 
pausen ist das Einnehmen der Mahlzeiten während der 
Arbeitszeit unzulässig. 
3. Im Dreischichtbetrieb ohne feste Betriebspausen ist den 
Arbeitern zur Einnahme des Essens eine Pausenzeit von 
30 Minuten ohne Lohnabzug zu gewähren. 
8 4 
Aussetzen, Vor- und Nacharbeit 
1. Der Betrieb oder eine Betriebsabteilung kann während 
der Dauer der Inventur nach Beratung mit dem Betriebs- 
rat geschlossen werden. 
Eine Schließung ist jedoch --- soweit es die betrieblichen 
Verhältnisse gestatten --- zu vermeiden. 
Für die gegebenenfalls ausfallende Arbeitszeit, deren 
Dauer für den einzelnen Arbeiter seine Schichtarbeits- 
zeit nicht überschreiten darf, besteht ein Anspruch auf 
Vor- oder Nacharbeit, die im Einvernehmen mit dem 
Betriebsrat auf einen mit den arbeitszeitrechtlichen Vor- 
schriften übereinstimmenden Zeitraum zu verteilen - ist, 
Die über die Dauer einer Schicht hinausgehende Aus- 
fallzeit ist zu bezahlen. 
Ist Vor- oder Nacharbeit nicht möglich, so ist die infolge 
der Inventur ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. 
2. Schließung aus: anderen Anlässen erfolgt unter Beach- 
tung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften im Einverneh- 
men mit dem Betriebsrat. 
Die ausfallende Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit 
dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit, die auf 
einen mit den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften über- 
einstimmenden Zeitraum zu verteilen ist, ausgeglichen 
werden. 
Sofern eine Vor- oder Nacharbeit nicht erfolgt, ist ein 
Anspruch auf Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit 
nicht gegeben. 
Zwischen dem 
Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e. V., 
Am Schillertheater 2, 1000 Berlin 12 
ınd der 
Industriegewerkschaft Metall 
für die Bundesrepublik Deutschland 
— Verwaltungsstelle Berlin — 
Alte Jakobstraße 148-155, 1000 Berlin 61 
wird folgender Manteltarif abgeschlossen: 
$ 1 
; Geltungsbereich 
Jieser Vertrag gilt: 
Räumlich: 
innerhalb des Landes Berlin, 
Fachlich: 
Für Betriebe der Metallindustrie sowie deren Betriebs- 
und Vertriebsabteilungen einschließlich der Hilfs- und 
Nebenbetriebe sowie der Montagestellen, 
Persönlich: 
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich 
der‘ Nichtmetallarbeiter und _Nichtmetallarbeiterinnen 
(weiterhin kurz „Arbeiter“ genannt). 
Ss 2 
Regelmäßige Arbeitszeit 
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt aus- 
schließlich der Pausen 40 Stunden. Sie verteilt sich in der 
Regel auf 5 zusammenhängende Tage und beträgt täg- 
lich 8 Stunden. 
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Betrieben, die 
aufgrund der technischen Bedingungen einen konti- 
nuierlichen Arbeitsablauf erfordern, für den Betrieb oder 
Gruppen von Arbeitern im Einvernehmen mit dem 
Betriebsrat die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 
1ach bestimmten Plan ungleichmäßig auf mehrere 
Nochen, höchstens jedoch auf 4. Wochen, verteilt wer- 
den. In anderen besonders gelagerten Fällen kann im 
zinvernehmen mit dem Betriebsrat die auf 2 Wochen 
antfallende regelmäßige Arbeitszeit so verteilt werden, 
daß in der einen Woche regelmäßig weniger und in der 
anderen entsprechend mehr als 40 Stunden gearbeitet 
wird. 
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann in Ausnahmefäl- 
len für den Betrieb oder Gruppen von Arbeitern im Ein- 
vernehmen mit dem Betriebsrat eine andere Verteilung 
arfolgen. Hierbei darf die täglich regelmäßige Arbeits- 
zeit von 8 Stunden nur in Fällen, die durch besondere 
vetriebliche Gegebenheiten bedingt sind. überschritten 
werden. 
Von abweichenden Regelungen der Verteilung der 
Arbeitszeit gemäß Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind die 
Tarifvertragsparteien schriftlich zu unterrichten. Die Tarif- 
vertragsparteien verpflichten sich ihrerseits, bei Eingang 
derartiger Mitteilungen sich gegenseitig zu verständigen. 
Teilzeitarbeitsverhältnisse werden durch die vorstehen- 
den Bestimmungen nicht berührt; die tägliche regel- 
mäßige Arbeitszeit von 8 Stunden soll nicht überschritten 
werden. Teilzeitarbeitsverhältnisse sind Arbeitsverhält- 
nisse, für die im Einzelarbeitsvertrag eine wöchentliche 
Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart ist. 
Für Arbeitnehmer, bei denen regelmäßig und in erheb- 
lichem Umfange Arbeitsbereitschaft vorliegt, darf die 
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der 
Arbeitsbereitschaft verlängert werden, wenn der Anteil 
der Arbeitsbereitschaft durchschnittlich 25 % der regel- 
mäßigen Arbeitszeit ausmacht; jedoch höchstens bis zu 
48 Stunden in der Woche.
	        

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