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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14023731
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 44

Schnellzugriff

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1887 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichniß des VII. Jahrgangs, 1887.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 3A
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 5A
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
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  • Nr. 48
  • Nr. 48A
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 52A

Volltext

Oentralblatt der Bauverwaltung. 
415 
Jahrgang VIL 
Erscheint jeden Sonnabend. 
Preis riertelj&hrllch 3 M. 
Für Abträgen 
oder Krenzbandzusendung 75 Pt 
Desgl. f. d. Ausland 1,30 M. 
Herausgegeben 
im Ministerium der öffentlichen Arbeiten 
Berlin, 29. October 1887. 
1887. Nr. 44. 
Redaotion 
S.W. (12) Zimmerstrafse 7. 
SesohBftsateile ■. Aeaahme dar Auaiaen 
W. (41) Wilhelm -Strafte 90. 
INHALT. Amtllohee: Circular-Erlasse vom ‘>1. und 17. October 1887. — Personal-Nachrichten. — Nlohtamtllohas: Eisenbahn-Vorarbeiten und -Bauausführungen in Bra 
silien. — Der Brand des Lagerhauses in der Kaiserstrafsc in Berlin. — Die Brücke über den Canal zwischen England and Frankreich. — Zur Beurtheilnng der ge 
sundheitlichen Beschaffenheit, des Wassers (Schlufs). — Leber die Griffse des Wasserdruckes im Boden. — Vermischtes: Wilhelm Salzenherg +. 
Amtliche Mittheilungen. 
Circular-ErlafS 9 betreffend die praktische Ausbildung der 
Königlichen Regierung«-Bauführer des Hoch- und 
Ingenieurbaufachs im Dienstbereich der Militär-Ver 
waltung. 
Berlin, den 21. October 1887. 
Im Anschlufs an den Circular-Erlafs vom 15. November v. J., 
betreffend die praktische Ausbildung der Königlichen Regierungs- 
Bauführer des Hoch- und des Ingenicurbaufachs, bestimme ich nach 
Benehmen mit dem Herrn Kriegsminister das Nachstehende: 
1. Königliche Regierungs - Bauführer, welche den einjährigen 
praktischen Vorbereitungsdienst (§ 5 flgd. der mit dem vorerwähnten 
Erlasse veröffentlichten Anweisung vom 15. November v. J,) oder 
die weitere aelitzelimnonatliche praktische Dienstzeit {§ 11 flgd. a. 
a. Q.) oder beides bei einem G-arnisou-Baubeamtcn zurückzulcgcn 
wünschen, haben ihre bezüglichen Gesuche durch Vermittlung des 
Präsidenten derjenigen Behörde, bei welcher sie als Königliche Re 
gierungs-Bauführer zugelassen sind, an die betreffende Königliche 
Intendantur zu richten. 
2. Die Königlichen Intendanturen entscheiden selbständig auf 
diese Gesuche, im Falle der Annahme unter entsprechender Mitthei 
lung an den Präsidenten der unter 1 benannten Behörde. 
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Militär-Ver 
waltung erfolgt eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, 
und zwar unter tlebcrsendung der in §§ 9 und 13 der Anweisung vom 
15. November v. J, bezeichneten Zeugnisse. 
4. Für die Dauer des Dienstes bei der Militär-Verwaltung sind 
die Königlichen Regierungs-Bauführer von der im § 35, Absatz 3 
der Vorschriften über die Ausbildung usw. für den Staatsdienst im 
Baufache vom 6. Juli 1886 angeordneten Einreichung des Geschäfts 
verzeichnisses an den Vorgesetzten Präsidenten usw. entbunden. 
Die Ausbildung der Königlichen Regicrungs - Bauführer wird im 
übrigen im Dienstbereich der Militär-Verwaltung in allen Beziehungen 
nach denjenigen Bestimmungen geleitet und überwacht werden, 
welche für den mir unterstellten Bereich der preufsischen Staatsbau 
verwaltung mafsgebeud sind. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Maybach. 
An die Königlichen Herren Regieruiigs-Präsidehten 
bezw. Königlichen Regierungen, die Herren Chefs 
der Strombauverwaltungen, die Herren Prä 
sidenten der Königlichen Eisenbahn-Directionen 
und die Königliche Mmisterial-Bau-Commission 
hier. 
III 17 291. Ha. P. 8692. 
Circular-Erlalk, betreffend die Tantieme-Berechnung' der 
Rendanten von Baukassen. 
Berlin, den 17. October 1887. 
Im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung ist eine Unsicher 
heit in betreff der Grundsätze hervorgetreten, nach denen bei solchen 
gröfseren, ein Ganzes bildenden Bauten, für welche eine oder mehrere 
Spccialbaukassen errichtet worden sind, und über die wegen ihres 
Umfanges oder aus sonstigen Gründen, sei es von einem oder mehreren 
der Rendanten, sei es von der betreffenden Regierungs-Hauptkasse 
Stückrechnungen gelegt werden, in jeder der letzteren die Tantieme 
der betheiligten Rendanten für Zahlung und Buchführung zu be 
rechnen ist. 
Vielfach ist in solchen Fällen für jeden dieser Rendanten in 
jeder Stückrechnung die Tantieme von neuem nach den im § 3 des 
Allerhöchst vollzogenen Regulativs vom 26. November 1853 normirten 
Sätzen berechnet worden, sodafs jeder Rendant so oft die höchsten 
Satze erhielt, als Stückrechnungen über von ihm geleistete Zahlungen 
gelegt wurden. Dieses Verfahren ist, wie nunmehr auch von der 
Königlichen Ober-Rcchnungskammer anerkannt wird, nicht zulässig. 
Ich bestimme daher, dafs fortan in allen derartigen Fällen ein solcher 
Bau, gleichviel welche Zahl von Rendanten bei den Zahlungen be 
theiligt ist, auch bezüglich der Berechnung der Tantieme für einen 
jeden derselben im Laufe der ganzen Rechnungslegung als ein einheit 
liches Ganzes behandelt wird, also jeder der Rendanten die irrt §3 
des erwähnten Regulativs normirten höheren Sätze nur einmal fin 
den Bau zu erhalten hat. 
Soweit die für die Rendanten günstigere Berechnungsweise bis 
her unbeanstandet in Uebung gewesen ist, tritt eine Aenderung darin 
nach Mafsgabe dieses Erlasses erst vom laufenden Rechnungsjahre 
ab ein. 
Die Königliche . .. beauftrage ich, hiernach das Weitere zu 
veranlassen. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Im Aufträge. 
Schultz. 
An sämtliche Königliche Regierungen bezw. Regie 
rungs-Präsidenten, an die Königliche Mimsteriat- 
Baucominission hier und an die Herren Chefs 
der Strombau-Verwaltungen in Danzig, Breslau, 
Magdeburg und Cobleuz. 
III 16 283, 
Personal-Nachrichten, 
Freufson. 
Des Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, den Eisenbahn- 
Maschineninspector Siegert, Mitglied der Königlichen Eisenbabn- 
Direction (linksrheinischen) in Köln zum Eisenbahn-Director mit 
dem Range der Räthe IV. Klasse, sowie den Eisenbahn-Bau- und 
Bctriebsinspector Baurath Wolff in Stettin und den Eisenbahu-Bau- 
und Betriebsinspcctor Richter, zur Zeit in Nisch (Serbien), zu 
Regierungs- und Bauräthen zu ernennen. 
Der Königliche Regierungs-Baumeister Wetz in Cottbus ist zum 
Eisenbahn-Bau- und Betriebsinspeetor ernannt und ihm die Stelle 
eines ständigen Hulfsarbeiters bei dem Königlichen Eisenbali n-Be- 
triebsamte daselbst verliehen worden. 
Zu Königlichen Regierungs-Baumeistern sind ernannt: die Re 
gierungs-Bauführer Albert Thielecke aus Neuhaldensleben, Gustav 
Reichelt aus Schönebeck a. d. Elbe, Julius Merling aus Nohfelden, 
Fürstenthum Birkenfeld, Hermann Müller aus Gr. Peterwitz, Kreis 
Ratibor, Eduard Suling aus Bremen und Ernst Bramigk aus 
Göthen, Herzogthum Anhalt (Ingenieurbaufach); —Ernst Richter 
aus Dessau und Hugo Preinitzer aus Wehlau O./Pr. (Hochbau 
fach). 
Deutsche« Reich. 
Garnison-Bauverwaltung, Durch Allerhöchste Patente vom 
4. October 1887 ist Goldmann, Hauck, Bobrik und Gummel, 
Garmson-Bauinspectoren in Coblenz, Köln, Colberg bezw. Cassel — 
der Charakter als Baurath verliehen.*) 
*) Infolge eines in der vorigen Nummer enthaltenen Druckfehlers 
wiederholt.
	        

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