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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14023731
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 40

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1887 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichniß des VII. Jahrgangs, 1887.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 3A
  • Nr. 4
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  • Nr. 5A
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  • Nr. 48A
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 52A

Volltext

Centralblatt der Bauverwaltung. 
Jahrgang VH 
Erscheint jeden Sonnabend* 
Preis TierteljährUch 3 JU 
Für Abtrageu 
oder Krenzbandzasendong 75 Pt 
Desgl. f. d. Ansland ISUjK, 
Herausgegebeu 
im Ministerium der öffentlichen Arbeiten 
Berlin, 1. October 1887. 
1887. Nr. 40. 
Redacticm 
8.W. (12) Zimmerstrafse 7. 
totohiftMteUe k. A «nähme der Amlgee 
W. (41) Wilhelm-StraTse 90. 
INHALT. Amtllohe«: Circulrtr-Erlafs vom 10. September 1887. — Personal-Nachrichten. — Nlohtamtllohes: Die TaufcapeUo San Giovanni in Foute am Dome von Neapel. — 
Neubau des Regieruiigsgebäudcs in Wänster i. W. — Zar Frage der Reinigung und Wasserversorgung der Stadt .Moskau. — Die Scltmklsche Scliraubeuradbremse. — 
Vermischtes: Tliüren des Kölnei' Domes. — Eisenbleche in einer neuen Form. — Bildsamkeit des Eises. — Baltimore- und Ohio-Bahn. — Henry Villard. 
Brand eines Wolgadampfcr». 
Amtliche Mittheilungen. 
Circular-Erlafs, betreffend die Aüstubrungs-Besfciramung-en 
zum Gesetz über die Fürsorge für Beamte in 
folge von Betriebsunfällen. 
Berlin, den 1(5. September 1887. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte 
infolge von Betriebsunfällen, vom 18. Juni 1887 (G.-S. S. 282), werden 
für den Bereich der allgemeinen Staats-Bau Verwaltung die folgenden 
Bestimmungen getroffen. 
1. Das Gesetz erstreckt sich auf die etatsinäfsigen und anfse r- 
etatsmäfsigen unmittelbaren Staatsbeamten — also nicht auch 
auf die aufserhalb des Staatsbcamtcnverbältnisses beschäftigten Ge- 
hülfen und Arbeiter — welche bei den unfallversichermigspflichtigen 
Betrieben der Staatsbauvcrwaltung einschliefslich der von ihr für 
Staatsrechnung auszuführenden Bauten (§§ 1 und 2 des Gesetzes 
über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 
28. Mai 1885 — K.-G.-Bl. S. 159 —) beschäftigt werden. Insbesondere 
sind auch die aufseretatsmäfsigeu »Staatsbeamten mit einem Jahres 
einkommen von nicht über zweitausend Mark einbegriffen, sodafs 
diese Bediensteten aus dem Kreise der unter das Ausdehnungsgesetz 
vom 28. Mai 1885 entfallenden Personen ausscheideu. 
2. Der nach § 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1887 dem Verletzten 
zustehende Anspruch trägt den Charakter der Pension. Auch dann, 
wenn gemäfs § 7, Abs. 2 dieses Gesetzes eine nach den bisherigen 
pensionsgesetzlichen Bestimmungen berechnete höhere Pension ge 
zahlt wird, sind nach § 1, letzter Absatz, die etwa noch erwachsenden 
Kosten des Heilverfahrens zu erstatten. 
Die Vorschriften im Abs. 2 des § 1 werden übrigens nur in den 
voraussichtlich seltenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen 
Beamte durch eine Verletzung bei einem Betriebsunfälle nicht dauernd 
dienstunfähig, vielmehr, obwohl sie in ihrer Erwerbsfähigkeit mehr 
oder minder beschränkt werden, im Amte belassen, später aber aus 
dem Dienste, ohne dafs ihnen ein Anspruch auf Grund der bisherigen 
Pensionsgesetze zustande, entlassen werden. Es ist daher nothwendig, 
dafs bei dem Abschlufs der Untersucbuugsverbaudlungcn (unten 
Nr. 10) jedesmal sorgfältig festgestellt werde, ob und inwieweit 
etwa bei dem Betriebsunfälle verletzte Beamte, obgleich sic im 
Dienste verbleiben, in ihrer Erwerbsfähigkeit eine Beschränkung er 
litten haben. 
3. Die Versetzung in den Ruhestand und die Festsetzung und Ge 
währung der Pensionen der infolge eines im Dienste erlittenen Betriebs 
unfalles zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd dienstunfähig ge 
wordenen Beamten, und zwar auch der im aufscretatsmäfsigen Staats- 
beamtenverhältnifs beschäftigten, erfolgt unter den sonst für die Ver 
setzung in 'den Ruhestand und die Festsetzung und Gewährung der 
Pensionen auf Grund der Pensionsgesetze vorgeschriebenen Formen. So 
weit danach hierüber die ministerielle Entscheidung zu beantragen ist, 
sind den Anträgen und VorschlagsnachweiBungen aufser den Personal 
acten die Protokolle über die Unfalluntersuchungen und die sonstigen- 
Untersuchungsverhandlungen beizufügen. Auch ist in deD Vorschlags 
nachweisungen jedesmal zu vermerken, wie sich die Pension nach 
den Bestimmungen der Pensionsgesetze bemesson würde, wenn die 
Versetzung in den Ruhestand nicht die Folge des Unfalls wäre. 
Die Festsetzung der etwa auf Grund des § 1, Abs. 2 zu bean 
spruchenden Pensionen, Bofern es sich nicht um Beamte handelt, 
welche von mir angestellt sind, sowie der Erstattungen gemäfs § 1, 
letzter Absatz, erfolgt durch die Königlichen Regierungs-Präsidenten 
p.p., denen die Beamten unterstehen. 
4. Die Ansprüche auf Wittwen« und Waisenrenten gemäfs § 2 
des Unfallfürsorgegesotzes treten an die Stelle der etwa auf Grund des 
Gesetzes vom 20. Mai 1882 (G.-S. S. 298) erworbenen Ansprüche auf 
Wittwen- und Waiseugeld, sofern nicht die nach diesem letzteren 
Gesetze zu beanspruchenden Bezüge sich höher als jene Renten 
stellen. Dagegen ist selbstredend für den Anspruch auf Renten 
nicht die Zahlung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge die Voraus 
setzung. Hervorgehoben wird noch, dafs der Begriff der »-Kinder“ 
im § 2 des Unfallfürsorgegesotzes in dem gleichen Sinne, wie im § 6 
des UnfallversicheruLigsgesetzes vom 6. Juli 1884 (vcrgl. v. Woedtkes 
Cominentar 1885, S. 88/89) angewendet ist und daher über den engeren 
Begriff im § 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 hinausgeht, und 
dafs, falls die Ehescblicfsung erst nach dem Unfälle erfolgt ist, nur 
der Anspruch der Wittwe, nicht auch der Anspruch der in dieser 
Ehe geborenen Kinder auf Waisenrente ausgeschlossen wird. Im 
übrigen finden auf die Wittwen- und Waisenrenten insbesondere auch 
die Vorschriften in den §§ H und 12 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 
in betreff des Anwachsens der Renten beim Ausscheiden einzelner 
Empfangsberechtigter und über die Kürzung der Witwenrente bei 
einem Altersunterschiede zwischen dem verunglückten Beamten und 
seiner Wittwe von mehr als fünfzehn Jahren gleichmäfsige An 
wendung. 
5. Da nach § 7 des Unfallfürsorgcgesetzcs auf die Bezüge nach 
§ 1 die Bestimmungen über Pension Anwendung finden, so sind von 
den dauernd gewährten Unfallpeusionen, auch von denjenigen der 
aufseretatsmäfsig beschäftigt gewesenen Beamten, die gesetzlichen 
Wittwen- und Waisengeldbeiträge, soweit die Verletzten nicht von 
deren Zahlung entbunden worden sind, zu entrichten und die gesetz 
lichen Wittwen- und Waisengeldbeiträge, sofern nicht die gleich 
hohen oder höheren Renten zu gewähren sind, zu berechnen. 
Haben verunglückte aufseretatsmäfsige Beamte die bereits zur 
Zeit der Verkündigung dos Gesetzes vom 20. Mai 1882 getroffene 
Fürsorge für ihre Angehörigen nach Mafsgabe des § 23 desselben 
Gesetzes beibehalten, so sind sie innerhalb einer dreimonatlichen 
Frist vom Tage des Eintretens der Verpflichtung zur Zahlung der 
Wittwen- und Waisengeldbeiträge ab berechtigt, auf das Wittwe n- 
und Waiscngold für ihre Hinterbliebenen Verzicht zu leisten, and 
bleiben, sofern sie von dieser Berechtigung Gebrauch macheu, von 
der Zahlung der erwähnten Beiträge befreit. 
(5. Die Entscheidung über den Anspruch auf Rente gemäfs § 2 
des Unfallfürsorgegesetzes und die Festsetzung derselben wird, und 
zwar auch hinsichtlich der Hinterbliebenen derjenigen Beamten, 
welche nach ihrer Pensionirung verstorben sind, denjenigen König 
lichen Kcgierungs - Präsidenten (Regierungen, Oberpräsidenten, als 
Chefs der Strombauverwaltungen), denen die betreffenden Beamten 
unterstellt waren, übertragen. Handelt es sich um die Hinterbliebenen 
höherer, nicht seitens der genannten Behörden angestellter Beamten, 
so ist die Festsetzung bei mir in Antrag zu bringen. Den Anträgen 
sind die Protokolle über die Unfalluntersuchungen und die sonstigen 
Untersuchuugsverhandlungen (Nr. 10 unten) beizufügen und in den 
Vorscblagsnachweisungeu stete auch diejenigen Beträge anzugeben, 
welche an Wittwen- und Waisengeld zu gewähren sein würden, wenn 
der Tod nicht eine Folge des Betriebsunfalls gewesen wäre. Die 
Anträge sind auch in denjenigen Fällen von den Königlichen Regie 
rungs-Präsidenten p.p. zu stellen, in denen es sich um die Hinter 
bliebenen pensionirt gewesener Beamten handelt. 
7. Die Festsetzung des uach § 2 des Unfallfürsorgcgesetzcs etwa 
zu gewährenden Sterbegeldes erfolgt durch diejenigen Königlichen 
Regierungs-Präsidenten p.p., denen der betreffende Beamte unter 
stellt war. 
8. Als niedrigstes Dienstcinkommen der etatsinäfsigen Stellen für 
Beamte der Staatsbauverwaltung ist im Sinne des § 3 des Gesetzes 
das ordentliche Mindestgehalt der betreffenden Beamtenklasse 
nebst dem pensionsfähigen Durchschnittsbotragc des Wohnungsgeld -
	        

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