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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Verein für die Geschichte Berlins
Title:
Mitteilungen des Vereins für die Geschichte Berlins / Verein für die Geschichte Berlins
Other titles:
Zeitschrift des Vereins für die Geschichte Berlins
Publication:
Berlin: Mittler 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
1.1884 - 60.1943,1; mehr nicht digital.
Note:
Hauptsacht. anfangs: Mittheilungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Haupttitel 51.1934 - 60.1943,1: Zeitschrift des Vereins für die Geschichte Berlins
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
2396602-6 ZDB
Berlin:
B 16 Allgemeines: Heimatforschung, Heimatvereine
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Collection:
General Regional Studies
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Berlin:
B 16 Allgemeines: Heimatforschung, Heimatvereine
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-14524
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins

Issue

Title:
Nr. 7
Publication:
, 1916

Article

Title:
Tagesordnung der nächsten Sitzungen
Language:
German
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1976 (Public Domain)
  • 28. Januar 1976
  • 19. Januar 1976
  • 23. Januar 1976
  • 4. März 1976
  • 11. März 1976
  • 25. März 1976
  • 22. April 1976
  • 28. April 1976
  • 10. Juni 1976
  • 5. Juli 1976
  • 20. Juli 1976
  • 30. Juli 1976
  • 13. August 1976
  • 9. September 1976
  • 26. November 1976
  • 30. Dezember 1976

Full text

Nr. 26 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
za 
tung für jede Person einzeln erfolgen. Allenfalls kann eine 
Personengruppe mit vergleichbarer Tätigkeit und vergleich- 
barem Aufenthaltsplatz im Kontrollbereich zusammen be- 
urteilt werden. 
Ausnahmegenehmigungen. sind widerruflich. Sie sollten mit 
der Auflage‘ verbunden werden, daß der eindeutige Nach- 
weis der Ursache bei Dosisüberschreitungen erforderlich ist. 
Sonst muß die Überwachung wieder mit beiden vorgeschrie- 
benen Meßverfahren erfolgen. 
1,3. Bei Personen, die den Kontrollbereich nur gelegentlich — 
ohne Röntgenstrahlen anzuwenden — betreten, kann ohne 
Antrag auf die Messung nach einem der beiden Verfahren 
verzichtet werden ($ 40 Abs.3 RöV). ; 
4.4. Wenn durch technische Sicherheitsvorkehrungen das Betreten 
des Kontrollbereiches verhindert wird bzw. gar kein Kon- 
trollbereich entsteht, ist die Messung der Personendosis nach 
der Röntgenverordnung nicht erforderlich. Auch in Über- 
wachungsbereichen ist keine Personendosismessung erforder- 
lich. 
+5. Wenn der Aufenthalt beruflich strahlenexponierter Personen 
im Kontrollbereich dadurch gekennzeichnet ist, daß auf Grund 
verschiedener Arbeitsabläufe mit unterschiedlichen, im. vor- 
aus nicht abschätzbaren Strahlenexpositionen gerechnet wer- 
den muß, so ist in jedem Fall eine Überwachung nach beiden 
vorgeschriebenen dosimetrischen Verfahren erforderlich. 
4.6. Wenn der Aufenthalt im Kontrollbereich dadurch gekenn- 
zeichnet ist, daß der Arbeitsablauf aus regelmäßig wieder- 
kehrenden Vorgängen besteht, so ist im allgemeinen die kon- 
tinuierliche Überwachung mit von der Meßstelle auszuwer- 
tenden Dosimetern ausreichend, wenn auf Grund von spezifi- 
schen Erfahrungswerten oder Messungen die höchsten vor- 
kommenden Strahlenexpositionen abgeschätzt werden können 
und diese die höchstzulässige Dosis nicht erreichen. Diese Be- 
dingungen sind in jedem Fall für Hochschutzgeräte zutref- 
fend. Die Entscheidung über den Verzicht auf das erste 
Meßverfahren (jederzeitige Ablesung) bei Anwendung ande- 
rer Geräte wird zusätzlich vom Ergebnis der Strahlenschutz- 
prüfung nach $4 Abs.1 und 5 RöV und unter Umständen 
von der Erfahrung des Anwenders abhängig sein. 
Eine Überwachung nur mit von der Meßstelle auszuwerten- 
den Dosimetern kommt dann in Frage, wenn jemand Rönt- 
genstrahlen anwendet und dabei im Regelfall nicht im Kon- 
trollbereich ist, jedoch nicht auszuschließen ist, daß z.B. 
durch Fehlverhalten ein Aufenthalt im Kontrollbereich zu- 
stande kommt. Solche Personen fallen nicht unter $ 40 Abs. 1 
RöV. Eine freiwillige Überwachung wird angeraten. 
4.8. Eine Überwachung nur mit jederzeit ablesbaren Personen- 
dosimetern kommt dann in Frage, wenn der Aufenthalt im 
Kontrollbereich gelegentlich und in großen zeitlichen Abstän- 
den aufeinanderfolgt. Als. großer zeitlicher Abstand ist ein 
Zeitraum anzusehen, der im Durchschnitt länger als 1 Monat 
(dem Zeitabstand der Auswertung durch die Meßstelle) ist. 
Eine Überwachung nur mit jederzeit ablesbaren Dosimetern 
kommt für Personen in Frage, die ausnahmsweise auf Grund 
besonderer Umstände oder bei Zwischenfällen herangezogen 
werden, z.B. Angehörige, die bei der Untersuchung hilfs- 
bedürftiger Patienten Hilfestellung leisten. 
4.10. In Fällen, in denen Erfahrungswerte über die zu erwartende 
Höhe der Strahlenexposition noch fehlen, können diese 
Werte durch. zeitlich befristete Personendosismessungen mit 
beiden Personendosismeßverfahren (z.B. unter Verwendung 
von Leihdosimetern) ermittelt werden, bevor einem Befrei- 
ungsantrag zugestimmt wird. 
4.11. Aufenthaltsplätze in Kontrollbereichen können dadurch ge- 
kennzeichnet sein, daß die Dosis, die eine Person an einem 
Aufenthaltsplatz während des Arbeitsablaufes erhält, relativ 
hoch ist. Darunter wird verstanden, daß die Dosis mit dem 
Anteil der höchstzulässigen Jahresdosis vergleichbar wird, 
der für diesen Zeitraum zur Verfügung steht. Eine Person, 
die an einem solchen Platz arbeitet, würde bei geringfügiger 
Erhöhung der Ortsdosis. oder. der Einschaltzeit während eines 
Arbeitsablaufes zu einer Überschreitung der höchstzulässigen 
Dosis, kommen. Meist ist in solchen Fällen ein Ausgleich 
durch organisatorische Maßnahmen möglich, z.B. durch zeit- 
weiliges Auswechseln des Personals. Das setzt jedoch voraus, 
daß man von der Erhöhung der Strahlenexposition recht- 
zeitig Kenntnis erhält. Es empfiehlt sich, Personen, die unter 
diesen Bedingungen arbeiten, mit beiden Meßverfahren zu 
überwachen. 
4.12. Aufenthaltsplätze in Kontrollbereichen können dadurch ge- 
kennzeichnet sein, daß die Ortsdosis an diesem Platz relativ 
gering ist. Darunter wird verstanden, daß die Dosis kleiner 
ist als ein Drittel des Anteils der höchstzulässigen Jahres- 
dosis, der für die Aufenthaltsdauer zur Verfügung steht. 
Durch Zwischenfälle technischer Art oder durch schon ge- 
ringfügige Fehler in der Verhaltensweise ist es jedoch unter 
den gegebenen Arbeitsbedingungen nicht auszuschließen, daß 
eine Person, die an diesem Aufenthaltsplatz tätig wird, die 
höchstzulässigen Dosen überschreitet. Auch in diesem Fall ist 
eine Überwachung nach den beiden vorgeschriebenen Dosis- 
meßverfahren angezeigt. 
5. Beispiele 
Im folgenden werden Vorschläge über den Umfang der Messung 
der Personendosis für in der Praxis häufig vorkommende Fälle 
gemacht. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß ein Be- 
freiungsantrag bei der zuständigen Behörde nicht gestellt werden 
muß, wenn die Bewertungsmerkmale nach 3.3. und 3.4. anwendbar 
oder Personendosismessungen auf Grund der Röntgenverordnung 
nicht vorgeschrieben sind. 
In allen Fällen muß beachtet werden, daß der Verzicht auf eines 
der beiden vorgeschriebenen Verfahren der Personendosismessung 
zwangsläufig den Tätigkeitsbereich der betreffenden Person ein- 
schränkt. Dabei müssen die organisatorischen Schwierigkeiten bei 
der Vertretungsregelung in Urlaubs- und Krankheitsfällen gegen- 
über den Erleichterungen bei der Befreiung abgewogen werden. 
Die Personendosismeßverfahren sind entsprechend der Unter- 
teilung in Kapitel 2 mit Ziffern bezeichnet: 
Das erste Meßverfahren (jederzeitige Feststellung der Dosis) mit 
der Ziffer 1. 
Das zweite Meßverfahren (Messung mit Dosimetern, die von der 
Meßstelle ausgewertet werden) mit der Ziffer 2. 
Wenn sich eine Messung erübrigt, steht‘ die Ziffer 0. 
5.1. Anwendung von Röntgenstrahlen in der. Medizin 
5.1.1. Röntgenuntersuchungen 
Für die.am häufigsten vorkommenden Untersuchungsarbeiten gibt 
es Typen von Röntgenuntersuchungsgeräten, die diesen Unter- 
suchungsarten technisch möglichst gut angepaßt und deshalb in 
ihrem - prinzipiellen Aufbau weitgehend einheitlich sind. Diese 
Gerätetypen bilden die große Mehrheit aller Röntgenunter- 
suchungsgeräte. Für Personen an Arbeitsplätzen, die mit solchen 
Untersuchungsgeräten ausgerüstet sind, lassen sich weitgehend ein- 
neitliche. Vorschläge über den Umfang der Messung der Personen- 
dosis machen. 
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