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Sitzungsberichte der Verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung (Public Domain) Ausgabe 11.1919/21 176. bis 179. Sitzung (16. November bis 14. Dezember 1920) (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Sitzungsberichte der Verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung (Public Domain) Ausgabe 11.1919/21 176. bis 179. Sitzung (16. November bis 14. Dezember 1920) (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
Weitere Titel:
Archiv für Geschichte und Aesthetik der Architektur
Ernst Wasmuths Monatshefte für Baukunst
Erschienen:
Berlin: [s.n.] 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Erscheinungsverlauf:
1.1914/15 - 15.1931; mehr nicht digital.
Fußnote:

4.1919/20 - 5.1920/21 mit Anh.: Archiv für Geschichte und Aesthetik der Architektur Beilage: „Städtebau“ Jahrgang 25.1930-26.1931: https://digital.zlb.de/viewer/metadata/16297425/1/
Beilage: „Die Baupolitik“ Jahrgang 3.1929: https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:109-1-14321039
Beilage: „Städtebau, Baupolitik“ Jahrgang 4.1930-5.1931: https://digital.zlb.de/viewer/metadata/16297402/1/LOG_0000/

ZDB-ID:
2378120-8 ZDB
Frühere Titel:
Berliner Architekturwelt
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1915/1916
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Fußnote:
S. 43 und 44 fehlen in der Vorlage.
Wasmuths Monatshefte für Baukunst 1.1914/15
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15365234
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen

Ausgabe

Titel:
H. 2

Abbildung

Titel:
Taf. IV

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Sitzungsberichte der Verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung (Public Domain)
  • Ausgabe 11.1919/21 176. bis 179. Sitzung (16. November bis 14. Dezember 1920) (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 176. Sitzung. Dienstag den 16. November 1920
  • 177. Sitzung. Dienstag den 23. November 1920
  • 178. Sitzung. Mittwoch den 24. November 1920
  • 179. Sitzung. Donnerstag den 25. November 1920
  • 180. Sitzung. Freitag den 26. November 1920
  • 181. Sitzung. Sonnabend den 27. November 1920
  • 182. und 183. Sitzung. Montag den 29. November 1920
  • 184. und 185. Sitzung. Dienstag den 30. November 1920
  • 186. Sitzung. Mittwoch den 1. Dezember 1920
  • 187. Sitzung. Donnerstag den 2. Dezember 1920
  • 188. Sitzung. Freitag den 3. Dezember 1920
  • 189. Sitzung. Sonnabend den 4. Dezember 1920
  • 190. Sitzung. Montag den 6. Dezember 1920
  • 191. Sitzung. Dienstag den 7. Dezember 1920
  • 192. Sitzung. Donnerstag den 9. Dezember 1920
  • 193. und 194. Sitzung. Freitag den 10. Dezember 1920
  • 195. Sitzung. Sonnabend den 11. Dezember 1920
  • 196. und 197. Sitzung. Dienstag den 14. Dezember 1920
  • Farbkarte

Volltext

13769 Berfassunggebende Preußische Landes8versammlung 177. Sitzung am 23. November 1920 1371 
[SauShalt der Justizverwaltung] Wir begrüßen weiter die freiere und bessere Stellun 
- | des Angeklagten im Strafverfahren, die Stärkung un 
[Dr am Zehnhoff, Justizminister] Mn der Reihe Mn rieten und auch die Ein 
ist inzwischen erschienen. Bei Prüfung der Verordnung [Vränkung der Anklagepflicht der Staatsanwaltschaft. Wi 
wird der Herr Abgeordnete finden, daß die in seinem An- H0u8 aber den dringenden Wunsch, daß für die Staats 
trage auf Drucsache Nr 3306 angegebenen Richtlinien tun- au ts<aft bei der Prüfung der Frage, ob öffentlich 
lichst innegehalten worden sind. Die Berechtigung des age zu erheben ist oder nicht, stets nur sachliche Gründ 
Staats8ministeriums zum Erlaß zur Verordnung ergibt sich 9bg H sind, daß hierbei persönliche Rücfsichten un 
aus den 88 3 und 25 des Adel8geseßes vom 23. Juni d. 3. Porteipolitishe Gesichtspunkte vollkommen ausscheiden 
und 8 4 der Ergänzungsverordnung vom 22. September ,99. dieser Richtung hin werden lebhafte Klagen geführt 
5. X. I< gebe mich der Hoffnung hin. daß. die: Ver: E3 sind mir auch Klagen aus Abgeordnetenkreisen 3 
ordnung den Beifall de3 Hohen Hauses finden wird. Ohren gekommen, die dahin gehen, daß regelmäßig be 
: Beleidigung von Abgeordneten der Rechten die öffentlich 
(Bravo! re<t3 und im Zentrum) Klage erhoben wird, nicht aber, wenn es sih um Abgeord 
nete der Linken handelt. Wir stehen grundsäßlich auf dex 
Vizepräsident Dr Frenzel: Das Wort hat dex Standpunkt, daß bei der Beleidigung eines Abgeordneter 
Herr Abgeordnete Dr Berndt. die sich auf seine Tätigkeit als Abgeordneter bezieh! 
| unter allen Umständen vom Staatsanwalt öffentlich 
Dr Bernöt (Stettin), Abgeordneter (D. Dem.): Klage erhoben werden muß; denn in diesem Falle lieg 
Meine Damen und Herren! In unserer Zeit wirt- stets ein öffentliches Interesse vor. Die Öffentlichkeit ha 
schaftlichen Niedergangs ist es oberste Pflicht, die idealen einen Anspruch darauf, zu wissen, ob Bezichtigungen, di 
Güter des Volkslebens zu wahren und zu pflegen. Zu gegen einen Abgeordneten vorgebracht sind, der Wahrhei 
ihnen gehört in erster Linie das Recht und seine Verwirk- entsprechen oder nicht. Eine völlige Klarstellung ist abe 
lichung. Auf dem Gebiete des Rechtslebens sind uns große nur im Offizialverfahren möglich, nicht im Privatklage 
Aufgaben gestellt, vielleicht größere als je in einer anderen verfahren, da dort der Beleidigte nicht Zeuge sein und di 
Zeit. Die Verhältnisse, unter denen wir leben, sind ganz Behauptungen, die gegen ihn geltend gemacht sind, nich 
andere geworden. Nicht nur die äußeren Formen unseres unter seinem Eide entkräften kann, so daß dann Klarhei 
Staat3wesen3 sind beseitigt und durch neue erset worden; nicht geschaffen werden kann, wenn andere Beweismitte 
auch unsere wirtschaftlichen Verhältnisse, die sozialen Be- im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen. Wir bittet 
ziehungen der einzelnen zueinander und zum Staate. sind daher den Herrn Justizminister, die Staatsanwaltschäfte1 
von Grund auf verändert worden. Diesen veränderten Ver- 1nzuweisen, in allen Fällen rein objektiv zu verfahren 
hältnissen sowohl auf staatlichem wie auf wirtschaftlichem rundsäßlich aber bei jeder Beleidigung eines Abgeord 
und sozialem Gebiete hat sich die Rechtgordnung anzu- neten in bezug auf seine Abgeordnetentätiakeit öffentlich 
fassen; für nenen Leben müssen neue Formen gefunden Klage zu erheben. 
werden; veraltete RechtSBsäße müssen durch neue erxrsett Soku zb 0 
werden. Aber nicht nur das geschriebene Recht muß (Schr NÖ ne) 
wesentlich verbessert werden, sondern auch unsere Reht- Juch das materielle Strafrecht bedarf einer gründ 
iprehung muß von einem anderen Geiste als bi8her erfül“ lichen Änderung. Die Strafe soll in exster Linie ei 
werden. Sir der SIG jein gegen das we u ge 
(255 I I <a LE 20.92 12 wohnheitsmäßige Verbrechertum, und das ist in unjere 
GEIT Nane per Der N020962:97 Sogialbeimofratischen Zeit bei dem Überhandnehmen des Verbrechertums meh 
denn je notwendig. Sie soll aber auch ein Erziehungs 
Denn das beste Recht nußt nichts, wenn der Geist der alte und Besserungsmittel sein für sol<e Verbrecher, die fü 
bleibt. Der Geist, in dem das Recht angewendet wird, muß die Gesellschaft noc< nicht verloren sind. Das Strafrech 
ein anderer werden. Unsere Reht3pflege muß muß so gestaltet werden, daß der Richter individualisiere: 
von dem Geiste des modernen Staates er- und jedem einzelnen Fall gerec<ht werden kann. Die ein 
füllt jein, der auf der Demokratie und dem zelnen Tatbestände unseres Strafrechts und die einzelne 
sozialen Gedanken aufgebaut ist. Strafandrohungen befinden sich vielfach nicht mehr in 
Was die Änderung de3 bestehenden Rechts anlangt, Einklang mit den Bedürfnissen und dem Rechtsbewußtseir 
so liegen auf dem Gebiete des Strafverfahrens und der der Gegenwart. Hier muß Wandel geschaffen werden 
Strafgericht3verfassung bereits Entwürfe der Reichs- Die sozialen Gesichtöpunkte müssen auch im Strafrech 
regierung vor. Wir begrüßen die erweiterte mehr als biSher zur Geltung kommen. Vor allem ist not 
Heranziehung des Laienelements8 innerhalb wendig eine Änderung des Strafrahmens. Mildernd« 
der Strafgericht8verfassung, die Beseitigung der Straf- Umstände müssen grundsäßlich bei jedem Delikt zugelasset 
kammern, die nur mit gelehrten Richtern beseßt sind, und werden. JI< will, um ein Beispiel herauszugreifen, mt 
die Einführung der Berufung für alle Strafsahen. Wir an die gewerb8- und gewohnheitsmäßige Hehlerei er 
wünschen, daß der Kreis derer, die zu Laienrichtern heran- innern; hier muß nach dem geltenden Recht selbst in der 
gezogen werden, soweit wie möglich gezogen wird, daß leichtesten Fällen auf mindestens 1 Jahr Zuchthaus er 
auch Arbeiter und Frauen hieran beteiligt werden und kannt werden. Dem freien Ermessen des Richters muf 
daß fein Staatsbürger hiervon ausgenommen wird. ein möglichst weiter Spielraum gelassen werden, damit e 
Unsere alte Gericht8verfassung hat noh die Bestimmung, jeder einzelnen Tat und der Individualität jedes ein: 
daß Volkss<hullehrer nicht Schöffen oder Ge- zelnen Täters im vollen Maße gerecht werden kann. Wi! 
shworene sein können. Das muß beseitigt werden, und haben hier in Preußen ein typisches Beispiel einer jolcher 
zwar unterschied8l1o8 und ohne Rücksicht auf die Abkömm- guten Gesebgebung in der Novelle zum Forstdiebstahls: 
li<feit. Wenn der Volksschullehrer im Einzelfalle niht geseß; hier ist der Strafrahmen so weit gezogen worden 
abkömmlich ist, so mag er bitten, ihn vom Schöffen- oder daß der Richter in die Lage versetzt ist, jedem einzelnei 
Ges<worenendienste zu entbinden; er darf aber niht Falle gerec<ht zu werden. I< gehe aber noh weiter, id 
grundsäßlich durch das Geseß ausgeschlossen sein. Das bin der Meinung, daß der Richter das Recht haben 'muß 
muß geändert werden. in besonders milde liegenden Fällen unter Umständer
	        

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