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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Berliner Architekturwelt : Zeitschrift für Baukunst, Malerei, Plastik und Kunstgewerbe der Gegenwart
Publication:
Berlin 1919
Dates of Publication:
1.1899 - 21.1919
ZDB-ID:
2264139-7 ZDB
Succeeding Title:
Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1914
Language:
German
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9148058
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Newspapers and Journals
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Issue

Title:
H. 8

Illustration

Title:
Taf. [15]

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1979 (Public Domain)
  • Nr. 1, 8. Januar 1979
  • Nr. 2, 24. Januar 1979
  • Nr. 3, 27. Februar 1979
  • Nr. 4, 6. März 1979
  • Nr. 5, 21. März 1979
  • Nr. 6, 23. März 1979
  • Nr. 7, 12. April 1979
  • Nr. 8, 10. April 1979
  • Nr. 9, 25. April 1979
  • Nr. 10, 26. April 1979
  • Nr. 11, 27. April 1979
  • Nr. 12, 10. Mai 1979
  • Nr. 13, 12. Juni 1979
  • Nr. 14, 13. Juli 1979
  • Nr. 15, 23. Juli 1979
  • Nr. 16, 14. September 1979
  • Nr. 17, 14. September 1979
  • Nr. 18, 21. August 1979
  • Nr. 19, 21. September 1979
  • Nr. 20, 9. Oktober 1979
  • Nr. 21, 25. Oktober 1979
  • Nr. 22, 7. November 1979
  • Nr. 23, 14. November 1979
  • Nr. 24, 28. November 1979
  • Nr. 15, 6. Dezember 1979
  • Nr. 26, 13. Dezember 1979

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.8 10. April 1979 
2.217 
sichtigt werden, in dem er Kenntnis vom Bestehen 
der Abschlußprüfung erlangt hat. Besteht ein Auszu- 
bildender die Abschlußprüfung nicht, so verlängert 
sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Ver- 
langen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprü- 
fung, höchstens jedoch um ein Jahr ($ 14 Abs. 3 
BBiG). 
Legt der Auszubildende die Prüfung oder die Wie- 
derholungsprüfung erst nach Ablauf der vertrag- 
lichen Ausbildungszeit ab und wird das Ausbil- 
dungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb 
und dem Auszubildenden lediglich mündlich ver- 
längert, wird regelmäßig vom Fortbestehen des Aus- 
bildungsverhältnisses auszugehen sein, weil die 
Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages im 
Sinne von $ 3 BBiG nicht davon abhängig ist, daß der 
wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. Der 
Vertrag kann formlos, also auch mündlich,, ab- 
geschlossen werden (vgl. Urteil des BAG vom 
22. Februar 1972 — 2 A 205/71, abgedruckt in 
BAGE 24, 133). Eine Verlängerung des Ausbildungs- 
vertrages liegt jedoch dann nicht vor, wenn dem 
Kind nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten 
Ausbildungszeit bereits Arbeitsentgelt gezahlt wird. 
Wird der Auszubildende für einen Beruf ausgebildet, 
dessen Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis 
oder Anerkennung abhängig ist (z. B. Krankenpfle- 
ger, Krankenschwester), und: besteht er die Ab- 
schlußprüfung vor Ablauf der ursprünglich verein- 
barten Ausbildungszeit, so endet das Berufsausbil- 
dungsverhältnis mit dem Tage, der dem Tag voraus- 
geht, von dem an die Erlaubnis oder Anerkennung 
erteilt wird. 
Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gelten 
nicht für die Berufsausbildung in einem öffentlich- 
rechtlichen Dienstverhältnis ($ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). 
Die Berufsausbildung als Beamtenanwärter endet 
mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn 
die Laufbahnprüfung schon vorher abgelegt wurde. 
Wird die Laufbahnprüfung im Einzelfall erst nach 
Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes 
abgelegt, so endet die Berufsausbildung erst mit die- 
sem Zeitpunkt bzw. mit Ablauf des verlängerten 
Vorbereitungsdienstes. 
Ende der Hochschulausbildung, Vorbereitung auf 
die Promotion 
Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung 
des Examens. Das Examen ist abgelegt, wenn der 
Prüfungsteilnehmer offiziell von dem Prüfungs- 
ergebnis mündlich oder schriftlich unterrichtet wird. 
Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, 
daß . für das Hochschulexamen mindestens drei 
Monate benötigt. werden. Nach Ablauf von drei 
Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes 
des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikula- 
tion oder. Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung 
der Prüfung) kann das betreffende Kind nur dann 
weiter für den Kindergeldanspruch berücksichtigt 
werden, wenn der Berechtigte eine Bescheinigung 
des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen 
und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorlegt. 
Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es 
nicht erforderlich, daß weiterhin eine rechtliche Bin- 
dung zur Hochschule‘ besteht. Muß eine Prüfung 
wiederholt werden, so ist — wie auch bei der Rege- 
lung nach dem Berufsbildungsgesetz — die erneute 
Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzu- 
sehen. Das Kind muß sich jedoch nachweislich. für 
den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden 
Prüfungstermin, zu dem es erstmals wieder zur Prü- 
{ung zugelassen werden kann, gemeldet haben; ein 
solcher Fall ist zu überwachen. 
Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung 
mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die 
Abbruchentscheidung von dem Studierenden tat- 
sächlich vollzogen wird, spätestens mit Ablauf des 
Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. Diese 
ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nach- 
zuweisen. 
Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) 
ist nur dann als Ausbildung anzusehen, wenn sie das 
Studium anstelle eines Diplom- oder Staatsexamens 
abschließen soll oder wenn sie für-den angestrebten 
Beruf bzw..die weitere Berufsausbildung zumindest 
in einem Bundesland verbindlich vorgeschrieben ist. 
Für den Beruf des Hochschullehrers ist in der Regel eine 
Promotion Voraussetzung; das gleiche gilt für den Beruf 
des Diplombibliothekars sowie des Archivars im höheren 
Dienst. Soweit andere Berufe bekannt werden, für 
die eine Promotion neuerdings erforderlich ist, ist der 
Hauptstelle zu berichten. Mangels anderer geeigne- 
ter Nachweise ist eine glaubhafte Erklärung des 
Doktoranden, daß er einen solchen Beruf anstrebe, 
zunächst als ausreichender Nachweis einer Berufs- 
ausbildung im Sinne des BKGG anzusehen. Über- 
nimmt der Doktorand eine Assistententätigkeit, die 
wenigstens mit den Bezügen einer Halbtagskraft 
vergütet wird, liegt eine Berufsausbildung regel- 
mäßig deshalb nicht vor, weil die der Promotion 
dienende Tätigkeit die Zeit und Arbeitskraft des 
Doktoranden nicht überwiegend in Anspruch 
nimmt. 
Hinweis d. BMJFG/BMI: 
Zu Nr. 2.217 Abs. 4 
In den Fällen, in denen die Arbeitsämter der Hauptstelle 
der Bundesanstalt oder diese dem Bundesminister für 
Arbeit und Sozialordnung zu berichten haben, bitten wir 
die nach $ 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG zuständigen 
Stellen, statt dessen auf dem Dienstweg uns vor ihrer 
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
Zu Nr. 2.217 
Die Ausbildung zum Arzt ist nach der geltenden Appro- 
bationsordnung für Ärzte mit der Ablegung des letzten 
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beendet. Eine Medi- 
zinalassistentenzeit, die sich an eine solche Prüfung an- 
schließt, wird nur noch in bestimmten Übergangsfällen 
verlangt; in diesen Fällen endet die Ausbildung mit Ab- 
{auf der Medizinalassistentenzeit. Nach diesen Zeitpunk- 
ten findet keine weitere ärztliche Ausbildung mehr statt. 
Die Erteilung der Approbation als. Arzt ist kein Akt im 
Rahmen der ärztlichen Ausbildung. Die Zeit zwischen 
dem Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung 
der Approbation als Arzt ist daher keine Ausbildung im 
Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG. 
Die in Nr. 2.216 Abs. 5 getroffene Regelung gibt keinen 
Anlaß zu einer anderen Bewertung, da sie sich auf Fälle 
bezieht, in denen die Ausbildung nach der vorzeitig ab- 
gelegten Abschlußprüfung bis zum Ablauf der ursprüng- 
lich vereinbarten Ausbildungszeit fortgeführt wird. 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr. 2.217 - Ende_der Hochschulausbildung, 
Vorbereitung auf die Promotion 
t, Abbruch des Studiums (Nr. 2.217 Abs, 3) 
Ergänzender Hinweis der Bundesanstalt für Arbeit: 
"Im Falle rückwirkender Exmatrikulation ist Berufsaus- 
bildung beim Nachweis der Teilnahme an den Ausbildungs- 
veranstaltungen bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, zu 
dem das Studium tatsächlich abgebrochen wurde." 
Promotion als _Zugangsvyereussetzung (Nr. 2.217 Abs. 4) 
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat in Über- 
einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 
(Urteil vom 30.. November 1962 - AZ 2 RU 193/59 - zu ver- 
gleichbaren Tatbeständen in der Rentenversicherung) gegen- 
über der Bundesanstalt für Arbeit die Auffassung vertreten, 
daß die Schul- oder Berufsausbildung im kindergeld- wie 
2.
	        

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