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Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Architekturwelt : Zeitschrift für Baukunst, Malerei, Plastik und Kunstgewerbe der Gegenwart
Erschienen:
Berlin 1919
Erscheinungsverlauf:
1.1899 - 21.1919
ZDB-ID:
2264139-7 ZDB
Spätere Titel:
Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1900
Sprache:
Deutsch
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9147953
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen

Ausgabe

Titel:
H. 12

Abbildung

Titel:
Taf. [13]

Schnellzugriff

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  • Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stempel: Stadtbücherei. Berlin-Steglitz ; Oeffentliche Lesehalle. Steglitz
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abschnitt I. Die Gründung der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität
  • Abschnitt II. Die Grundgesetze der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin
  • Abschnitt III. Das Kuratorium der Universität
  • Abschnitt IV. Rektor und Senat der Universität
  • Abschnitt V. Die Fakultäten als Behörden betrachtet
  • Abschnitt VI. Die akademische Gerichtsbarkeit
  • Abschnitt VII. Das Spruchkollegium bei der juristischen Fakultät
  • Abschnitt VIII. Die Unterbeamten der Universität
  • Abschnitt IX. Die Vorrechte und das Vermögen der Universität
  • Abschnitt X. Die Universitätslehrer
  • Abschnitt XI. Die Lehrverfassung
  • Abschnitt XII. Das Honorarwesen
  • Abschnitt XIII. Die Universitäts-Ferien
  • Abschnitt XIV. Die Lektionsverzeichnisse und Ankündigungen der Vorlesungen am schwarzen Brett
  • Abschnitt XV. Die Vertheilung der Auditorien
  • Abschnitt XVI. Die Universitäts-Schriften
  • Abschnitt XVII. Die akademischen Hürden
  • Abschnitt XVIII. Die akademischen Preise
  • Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität
  • Abschnitt XX. Die akademischen Stiftungen und Beneficien
  • Abschnitt XXI. Die Studirenden
  • Index
  • Farbkarte

Volltext

432 Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität. 
8 21.") 
Der Etat des Scminariums ist auf 500 Thlr. festgesetzt. Hiervon sollen zur 
mehreren Aufmunterung der Seminaristen 1. zwei ausgezeichnete, wenigstens bereits 
Ein Jahr lang dem Semiuarium angehörige Mitglieder unter der Bedingung, daß 
sic wenigstens noch ein Jahr in demselben bleiben, ein Stipendium je von Ein 
hundert Thalern für dieses und das darauf folgende Jahr, wenn sic auf solches 
die Zeit ihrer ordentlichen Mitgliedschaft ausdehnen, genießen. Dies Stipendium 
kann nach § 24 auch auf ein drittes Jahr konferirt werden. 2. Wird für ein 
älteres und ein jüngeres Mitglied, die sich den besonderen Beifall der betreffenden 
Dirigenten erworben haben, ein am Schlüsse jedes Semesters zu zahlendes Prä- 
mium von resp. 60 und 40 Thalern ausgesetzt. 3. Die nach Abzug vorstehender 
Summen jährlich bleibenden 100 Thlr. werden der Fakultät zur Remuneration 
der Dirigenten überwiesen. 
8 22. 
Zn den Stipendien sowohl, als zu den Prämien schlägt die Fakultät die 
Aspiranten vor und das Ministerium konferirt sic. 
8 23. 
Die Zahlung sämmtlicher für das Scminarium ausgesetzter Gelder erfolgt in 
halbjährigen Raten gegen Quittung der Fakultät aus der Hauptkasse der hiesigen 
wissenschaftlichen Anstalten. 
8 24. 
Für die ordentlichen Mitglieder des Scminariums ist in der Regel der Abgang 
von der Universität zugleich mit dem Austritte aus dem Scminarium verbunden. 
Jedoch soll denjenigen von ihnen, welche sich dem theologischen Katheder widmen 
wollen oder überhaupt nach vollendetem akademischen Kursus dem Scminarium 
noch fortgesetzt anzugehören wünschen, falls sie sich ferner allen Verpflichtungen 
der Seminaristen unterziehen, mit Bewilligung des Ministeriums die Mitglied 
schaft und der Genuß des ihnen etwa konfcrirten Stipendiums auf ein Jahr ver 
längert werden können. 
8 25. 
Zur Beihülfe in ihren Studien werden die ordentlichen Mitglieder des Sc 
minariums hierdurch berechtigt, ohne weitere besondere Kaution, auf die zu Anfang 
jedes Semesters von ihnen einzuholende Bescheinigung ihrer Mitgliedschaft durch 
die Fakultät, die ihnen behufs ihrer wissenschaftlichen Arbeiten nöthigen Bücher, 
welche auf dieser Bescheinigung notirt werden. aus der hiesigen Königlichen 
Bibliothek in dem geordneten Wege zu entnehmen; jedoch wird hierbei von ihnen 
14 ) Zu § 21 ist zu bemerken, daß die dort gedachten Prämien bezw. Stipendien nach dem 
Ministerial-Erlah vom 14. März 1884 vom 1. April 1884 ab in Wegfall gekommen sind.
	        

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