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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

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Multivolume work

Author:
Glaßbrenner, Adolf
Title:
Berlin wie es ist und - trinkt / von Ad. Brennglas
Publication:
Leipzig: Jackowitz 1850
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 330 Literatur: Theaterstücke, Possen über Berlin
DDC Group:
830 Deutsche Literatur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Title:
[Hefte 7-14]
Publication:
1847
Language:
German
Scope:
Getr. Zählung
Note:
Enth. H. 7-14. - Nachtwächter. - Die Schnapsläden. - Puppenspiele. - Moabit. - Strassenbilder. - Unterhaltungen. - Komische Scenen und Gespräche. - Franz Liszt in Berlin
In Fraktur
Berlin:
B 330 Literatur: Theaterstücke, Possen über Berlin
DDC Group:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-13917
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Dialect,Literature,Literary Life

Contained work

Title:
Beigefügtes Werk

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1965,32 Nummer 32, 20. Mai 1965
  • Ausgabe 1965,33 Nummer 33, 21. Mai 1965
  • Ausgabe 1965,34 Nummer 34, 28. Mai 1965
  • Ausgabe 1965,35 Nummer 35, 4. Juni 1965
  • Ausgabe 1965,36 Nummer 36, 11. Juni 1965
  • Ausgabe 1965,37 Nummer 37, 16. Juni 1965
  • Ausgabe 1965,38 Nummer 38, 18. Juni 1965
  • Ausgabe 1965,39 Nummer 39, 25. Juni 1965
  • Ausgabe 1965,40 Nummer 40, 2. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,41 Nummer 41, 7. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,42 Nummer 42, 8. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,43 Nummer 43, 9. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,44 Nummer 44, 13. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,45 Nummer 45, 14. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,46 Nummer 46, 16. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,47 Nummer 47, 20. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,48 Nummer 48, 23. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,49 Nummer 49, 30. Juli 1965
  • Ausgabe 1965,50 Nummer 50, 6. August 1965
  • Ausgabe 1965,51 Nummer 51, 13. August 1965
  • Ausgabe 1965,52 Nummer 52, 20. August 1965
  • Ausgabe 1965,53 Nummer 53, 27. August 1965
  • Ausgabe 1965,54 Nummer 54, 3. September 1965
  • Ausgabe 1965,55 Nummer 55, 7. September 1965
  • Ausgabe 1965,56 Nummer 56, 10. September 1965
  • Ausgabe 1965,57 Nummer 57, 17. September 1965
  • Ausgabe 1965,58 Nummer 58, 24. September 1965
  • Ausgabe 1965,59 Nummer 59, 1. Oktober 1965
  • Ausgabe 1965,60 Nummer 60, 8. Oktober 1965
  • Ausgabe 1965,61 Nummer 61, 14. Oktober 1965
  • Ausgabe 1965,62 Nummer 62, 15. Oktober 1965
  • Ausgabe 1965,63 Nummer 63, 22. Oktober 1965
  • Ausgabe 1965,64 Nummer 64, 29. Oktober 1965
  • Ausgabe 1965,65 Nummer 65, 3. November 1965
  • Ausgabe 1965,66 Nummer 66, 5. November 1965
  • Ausgabe 1965,67 Nummer 67, 9. November 1965
  • Ausgabe 1965,68 Nummer 68, 10. November 1965
  • Ausgabe 1965,69 Nummer 69,12. November 1965
  • Ausgabe 1965,70 Nummer 70, 10. November 1965
  • Ausgabe 1965,71 Nummer 71, 26. November 1965
  • Ausgabe 1965,72 Nummer 72, 3. Dezember 1965
  • Ausgabe 1965,73 Nummer 73, 10. Dezember 1965
  • Ausgabe 1965,74 Nummer 74, 13. Dezember 1965
  • Ausgabe 1965,75 Nummer 75, 17. Dezember 1965
  • Ausgabe 1965,76 Nummer 76, 23. Dezember 1965
  • Ausgabe 1965,77 Nummer 77, 30. Dezember 1965

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 76 23. Dezember 1965 »$1 
Für die OHG sind bis einschließlich 1957 in den Um- gen Unternehmens dem neuen Unternehmer zuzurech- 
satzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nen. Die Vorinstanz ist daher für die Berechnung der 
Großhandelsumsätze nicht ausgewiesen worden. Ein im 75% g-Grenze zu Recht von den Verhältnissen des Jahres 
April 1957 gestellter Antrag der OHG, die Großhandels- 1957 ausgegangen. 
vergünstigung nach 8 7 Abs. 3 UStG zu gewähren, weil Bei der Abgrenzung der Lieferungen im Einzelhandel 
1956 die Lieferungen im Einzelhandel nur geringfügig über von den übrigen Umsätzen hat sie angenommen, daß die 
der 75 %-Grenze gelegen hätten, war vom Finanzamt ab- aus den Reparaturarbeiten erzielten Umsätze nicht als 
gelehnt worden. Werklieferungen, sondern als Werkleistungen anzusehen 
. Kvas AMT ien. Sie begründete dies vor allem damit, daß es den 
Ab 1. Januar 1958 nahm die Steuerpflichtige für sich Seien. Sie , ; 
in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen die Großhande!s- TEE der Hi be er 
vergünstigung in Anspruch. Bei einer im Oktober 1958 hingegebene reparalırbedArl he HE TASUE rn uoR, 7 Th T Se 
durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Ersatzteile mn betriebsfertigem Zustand zurüc a alten. 
Prüfer fest, daß die Steuerpriichtige sämtliche Werkstatt-Jhs Nnöden deshalb die” Beistungselemente ÜbSrWOREN: 
umsätze. als Leistungen angesehen und bei der Berech- Diese Ausführungen sind. nicht Irei” von EEE 
nung der 75%/;-Grenze als solche berücksichtigt hatte. Nach & 3 Abs. 2 UStG ist eine Leistung als Lieferung 
Nach einer stichprobenweisen Überprüfung der ausge- (Werklieferung) anzusehen, «Wenn der Unternehmer, der 
wiesenen Werkstatterlöse nahm der Prüfer an, daß darin die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands über- 
85 bis 880% Werklieferungen im Einzelhandel enthalten “men Dat, EN EU NEE TAU nn 
seien. Außerdem seien nachträglich Teile in die Kraft- SCHE 3 ige Neb hen handelt. Di Vi 
fahrzeuge eingebaut worden. Seiner Ansicht nach haben Ch Zutaten oder sonstige rar. CE le ot ich 
damit tür die Zeit von Januar bis September 1955-die Ein-SC3TCL Andet, wie sich AUS Ihrem WorllGbt Teint, Un 
zelhandelsumsätze 86,5 0/9 betragen. auf Reparaturen nwendung. Auc ei Reparaturen wer- 
/ den Gegenstände bearbeitet und dazu Stoffe verwendet, 
Mit Rücksicht auf diese Feststellungen lehnte das Fi- die der Unternehmer dazugibt. Es müssen daher für die 
nanzamt bei der Veranlagung für 1958 die von der Steuer- Entscheidung der Frage, ob eine Reparatur eine Werk- 
pflichtigen für Lieferungen in Höhe von ........ DM _bean- lieferung oder eine Werkleistung darstellt, die Merkmale 
tragte Großhandelsvergünstigung ab und setzte die Umsatz- beachtet werden, die sich aus 8 3 Abs. 2 UStG ergeben. 
steuer durch vorläufigen Bescheid auf ........ DM fest. Der Dabei ist folgendes zu beachten. 
EEE nat Einspruch wurde als unbegründet zu- Als Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist der aus- 
u d Bel £ N Hatte die. Sl Hichtiee Eıfols- Di zubessernde ‚Gegenstand zu verstehen. Dieser Gegenstand 
lit der Berufung hatte die Steuerpflichtige Eriolg. DIE kann auch ein Teilstück eines größeren Gegenstandes sein, 
Vorinstanz billigte der Steuerpflichtigen die Steuerver- sofern ihm eine gewisse selbständige wirtschaftliche Be- 
ak ON U Den 3 TO Ze U ES En deutung zukommt. Wenn ein Kraftfahrzeug einen Motor- 
im Einzelhandel im Jahre 7 nicht mehr als /o be- schaden hat, so hat die Reparatur mit den übrigen Teilen 
tragen hätten. Das Gericht sei zu der Überzeugung ge- des Fahrzeugs nichts zu tun. Es kann dann allenfalls noch 
kommen, daß die aus den Reparaturarbeiten erzielten jn Betracht kommen, ob sich der Schaden nicht auf einen 
EA nicht En EEE ECT On = Me selbständigen Teil des Motors beschränkt. Der Auffassung 
CiSFUNS CN ANZUSCHEN SEICH, je Besteller legten Wert dar- der Vorinstanz, daß Werkleistungen anzunehmen seien, 
auf, rd Tanga Eat in Da aan weil die Reparatur auf die Wiederherstellung eines betriebs- 
in repariertem Zustand zurückzuerhalten. Bei dieser Be- fertigen Fahrzeugs gerichtet sei, kann deshalb für die 
ee gel ed neben 
07 . internehmers nicht zugestimmt werden. 
der Vorinstanz endgültig auf ........ DM festgesetzt. ES ; x - 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rb. des Vor EN ea OH - Eee CraE En 
ichte . - eigenen Stoff, so liegt eine reine Werkleistung vor. Die 
ent Ne OP Es wird insbesondere ee ge- Leistung des Unternehmers besteht in dessen Arbeits- 
macht, da je Vorinstanz von einer irrigen Auslegung tätigkeit. Wie 8 3 Abs. 2 UStG zu entnehmen ist, ist eine 
des Begriffs der Werklieferung ausgegangen sei. Bei der  Werkleistung aber auch dann anzunehmen, wenn der Un- 
Abgrenzung der Werklieferung von der Werkleistung müsse ternehmer nur Zutaten oder sonstige Nebensachen, die 
den objektiven Merkmalen eine primäre Bedeutung beige- er selbst beschafft hat, verwendet. Beschafft der Unter- 
legt werden. Für die Frage, ob die beschafften Stoffe Zu- nehmer nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen, son- 
BUS deren Verhältıtls zu dem Übernommenen Werk Sn. Beil Er komunt daher Zr diP APSIONLUNG USE WerTMCRrUnE 
. üs kommt daher für die renzung der Werklieferun 
Reparaturen sei der stoffliche Beitrag des Unternehmers von der Werkleistung darauf an ob der vom Unternehmer 
stets dann als Hauptstoff anzusehen, wenn Teilstücke ver- zugegebene Stoff als Hauptstoff oder als Nebenstoff anzu- 
wendet würden, die von einer gewissen selbständigen wirt- sehen ist. Die Auffassung des Gutachters, daß eine Werk- 
schaftlichen Bedeutung seien. Demgegenüber stelle die Vor- lieferung nur angenommen werden könne, wenn der Unter- 
NS AOL ml an Erst CE En En ab. DEE mindestens die Hälfte des Hauptstoffs beschafft 
‚Mi ebni; eststellungen des von habe, findet im Gesetz keine Stütze. 
ihr eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Sachver- 
ständige habe aber seinen Ermittlungen einen offensicht- En N Net d6TdE aD ob Glasem TChENONe: ANZ 
lich unzutreffenden Werklieferungsbegriff zugrunde gelegt. dem auszubessernden Gegenstand bzw. eiletück.. SC ine 
In welchem Umfang evtl. Werklieferungen Lieferungen im bensächli 8 Bai N 
Großhandel wären, könne dahingestellt bleiben, weil da- En Un En an SHunS Yukommt. Dei kleineren Lech” 
für der Nachweis nach & 11 Abs 4 UStDB nicht erbrachten ein Ua 0 EDEN DOSE SPHN 
Sei £ ten, wird das regelmäßig der Fall sein. Andere Stoffe wer- 
. N . den in der Regel als Nebenstoffe angesehen werden kön- 
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. nen, wenn sie der Menge und dem Wert nach gegenüber 
Setzt ein Unternehmer Gegenstände auch außerhalb dem anszubessernden. Gegenstand bzw. Teilstück nur ge“ 
des Großhandels um, so findet nach S 7 Abs. 3 UStG inj / Me Usie sind Auf die Art des Stoffes Kann es dabei 
Verbindung mit 8 57 Abs. 1 Ziff. 5 UStDB in der für 1958 Nicht ankommen. Bei Reparaturen wird der Unternehmer 
geltenden Fassung der ermäßigte Steuersatz. nur dann oft den gleichen Stoff verwenden müssen, AUS dem das 
Anwendung, wenn im letzten vorangegangenen Kalender- auszubessernde Stück besteht. Es kann auch nicht darauf 
jahr u.a. die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als abgestellt werden, 9b der zur Reparatur verwendete StOrt 
75% des Gesamtumsatzes betragen haben. In dem vor- entbehrlich at.“ Die Schraube ist das typische B eispiel 
liegenden Fall ist das Unternehmen durch den Allein- CNCT Nebentzache “und "ist unentbehrlich. Wird. ein Teil 
inhaber der Steuerpflichtigen von der zweigliedrigen offe- Stück, dem SMS BOSSE selbständige Bedeutung zukommt, 
nen Handelsgesellschaft, an der er als Gesellschafter be- 3. die Zurbelwelle eines Traftfahrzengs, ausgetauscht, 
teiligt war, übernommen worden. Das Unternehmen ist des- weil Sie unbrauchbar geworden ist, so kann nicht mehr 
halb von der OHG als Ganzes auf die Steuerpflichtige von einer Nebensache gesprochen werden. 
N m N Nahen an En EEE DE DE EEE U ern des Bundesfinanzhofs wird zur 
ällen dem esen der Gesamt- grenzung der Werklieferung von der Werkleistung aus- 
rechtsnachfolge entsprechend die Verhältnisse des bisheri- geführt, daß eine Werklieferung anzunehmen sei, wenn es 
18‘
	        

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