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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Zeitschrift für celtische Philologie
Publication:
Berlin [u.a.]: de Gruyter
Note:
Gesehen am 25.01.12
Scope:
Online-Ressource
ISSN:
1865-889X
ZDB-ID:
2416195-0 ZDB
Keywords:
Zeitschrift
Classification:
Fremdsprachige Bücher
Sprache
Collection:
Fremdsprachige Bücher
Sprache
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Article

Author:
Darling, Mark
Title:
Patrizia de Bernardo Stempel: The accents of Celtic. New light on the older and oldest
Publication:
Berlin [u.a.]: de Gruyter, 2025
Language:
German
Scope:
Online-Ressource
Note:
Kein Open Access
Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet
Classification:
Fremdsprachige Bücher
Sprache
URN:
urn:nbn:de:101:1-2511260242533.996507796903
Collection:
Fremdsprachige Bücher
Sprache
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 22. Januar 1964
  • 4. Februar 1964
  • 25. Februar 1964
  • 18. März 1964
  • 27. April 1964
  • 5. Mai 1964
  • 21. Mai 1964
  • 29. Mai 1964
  • 9. Juli 1964
  • 17. Juli 1964
  • 10. August 1964
  • 21. September 1964
  • 24. September 1964
  • 22. Oktober 1964
  • 28. Oktober 1964
  • 26. November 1964
  • 27. November 1964
  • 18. Dezember 1964

Full text

IV/1964 | 
Seite 38 
Nr. 25 
auf Krankenpflege besteht, kann gegenüber der sub- 
sidiären ‚Krankenversorgung nach LAG keine Aus- 
wirkung haben. Leistungen der Familienkranken- 
pflege können daher nicht mit der Begründung ver- 
sagt werden, daß der Unterhaltshilfeempfänger und 
seine Familienangehörigen im Sinne des $ 269 Abs. 2 
LAG Krankenversorgung nach $ 276 LAG bean- 
spruchen können. 
Abgrenzung der Krankenversorgung zu den Leistungen 
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) 
(1) Die Krankenversorgung entfällt, wenn das BVG 
einen Anspruch auf „entsprechende Leistungen“ ge- 
währt. Das ist der Fall, wenn nach 88 10 ff. BVG 
in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 
27. Juni 1960 (BGBl I S. 453) Anspruch auf Heil- oder 
Krankenbehandlung besteht. Der Umfang des An- 
spruchs ist für Schwerbeschädigte und Nicht-Schwer- 
beschädigte unterschiedlich, 
(2) Kriegsbeschädigte, die Nicht-Schwerbeschädigte 
sind, haben .einen Anspruch auf Heilbehandlung nur 
bei Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schä- 
digung im Sinne des BVG anerkannt sind. Da die 
Heilbehandlung hinsichtlich der anerkannten Krank- 
heit vollen Krankenschutz mit Heilanstalts- und Kran- 
kenhauspflege einschließt, kommen insoweit keine 
Leistungen der Krankenversorgung, auch nicht ergän- 
zender Art, in Betracht. Dagegen ist für die Krank- 
heiten, die nicht als Folge einer Schädigung im Sinne 
des BVG anerkannt sind, die volle Krankenversorgung 
nach LAG zu gewähren. Hierbei sind etwa gewährte 
Kannleistungen nach 8 10 Abs. 5 BVG zu berücksich- 
tigen. Desgleichen erhalten die zuschlagsberechtigten 
Familienangehörigen Nicht-Schwerbeschädigter Kran- 
kenversorgung nach LAG. 
(3) Schwerbeschädigte (Beschädigte mit einer Min- 
derung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. oder mehr) 
erhalten außer der Heilbehandlung für Versorgungs- 
leiden Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, 
die nicht Folgen einer Schädigung sind, einschließlich 
Zahnersatz (88 10 Abs.2, 11 BVG). Schwerbeschä- 
digte können daher Krankenversorgung nach $ 276 
LAG nicht erhalten. 
(4) Dem Schwerbeschädigten wird für den Ehegatten 
und für die Kinder im Sinne des 8 33b Abs.2 und 3 
BVG sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in 
häuslicher Gemeinschaft leben und vom ihm über- 
wiegend unterhalten werden, ferner im Falle der 
Gewährung einer Pflegezulage für Personen, die seine 
unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vor- 
übergehend übernommen haben, Krankenbehandlung 
gewährt; im Falle seines Todes wird den versorgungs- 
berechtigten Hinterbliebenen ($8$ 38 ff. BVG) nach 
Maßgabe der 88 10 Abs.3, 12 BVG Krankenbehand- 
lung gewährt. Hierbei handelt es sich um „entspre- 
chende Leistungen“ im Sinne des 8 276 Abs.1 LAG; 
die Einschränkung in $ 10 Abs.4 Buchst.c BVG, daß 
der Anspruch ausgeschlossen ist, soweit die Kranken- 
behandlung‘ anderweitig gesetzlich sichergestellt ist, 
kann gegenüber Krankenversorgung nach LAG nicht 
geltend gemacht werden, so daß die Versorgungs- 
dienststellen solche Leistungen nicht mit dem Hinweis 
auf die Leistungen nach 8 276 LAG versagen können. 
Ergänzende Leistungen der Krankenversorgung nach 
LAG kommen nicht in Betracht. Der vorgenannte 
Personenkreis hat nach $ 12 BVG zwar Anspruch auf 
zahnärztliche Behandlung, nicht aber auf Versorgung 
mit Zahnersatz. Da die Versorgungsverwaltung auch 
Unterstützungen nach den Richtlinien des Bundes- 
ministers für Arbeit vom 28.Juli 1951 (Bundesver- 
sorgungsblatt S.72) nicht gewährt, werden deshalb 
zur Vermeidung von Härten die Kosten für Zahn- 
ersatz als Kosten der Krankenversorgung nach $ 276 
LAG für diesen Personenkreis anerkannt. Diese Re- 
gelung ist auf andere Fälle oder auf andere Kosten 
nicht ausdehnungsfähig. 
d) Umfang der Krankenversorgung 
(1) Die Leistungen der Krankenversorgung werden 
nach Art, Form und Maß der vergleichbaren Leistun- 
gen für Sozialhilfeempfänger gewährt. Hilfebedürftig- 
2) 
keit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes wird für 
Unterhaltshilfeempfänger nicht vorausgesetzt; daher 
können auch Unterhaltshilfeempfänger nicht auf die 
Leistungen von Personen verwiesen werden, die nach 
bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind.“ 
Erläuterungen: 
Die Leistungen der Krankenversorgung nach dem LAG 
umfassen auch die vorbeugende Gesundheitshilfe nach 
$ 36 des BSHG. Sie ist den Unterhaltshilfeempfängern in 
dem gleichen Umfange zu gewähren wie den Empfängern 
von Sozialhilfe, 
Im Rahmen der Tuberkulosehilfe wird nach Maßgabe des 
$ 49 Abs.1 und 2 BSHG auch Heilbehandlung gewährt. 
Soweit diese Heilbehandlung. die materiellen Merkmale 
der Krankenhilfe trägt, fällt außer der Behandlung nach 
$ 49 Abs. 3 BSHG auch die Behandlung der Tbc ab 1. Juni 
1962 unter die Krankenversorgung. 
Soweit Leistungen nach Abschnitt 3 des BSHG- die ma- 
teriellen Merkmale der Krankenhilfe tragen (z. B. nach 
88 38 und 40), kann insoweit ebenfalls $ 276 LAG an- 
gewandt werden. 
„e) Krankenhausbehandlung 
(1) Krankenhausbehandlung setzt die Unterbringung 
in einem Krankenhaus zur Behandlung akuter Krank- 
heiten voraus, wobei die ärztliche Tätigkeit im Vor- 
dergrund stehen muß. Ist ein Unterhaltshilfeempfän- 
ger in einem Krankenhaus untergebracht, so kann in 
der Regel davon ausgegangen werden, daß er sich 
dort zum Zwecke der Krankenhausbehandlung auf- 
hält. 
(2) Solange Krankenhausbehandlung vorliegt, sind 
die gesamten Kosten des Krankenhausaufenthaltes 
(also auch die Kosten für Unterbringung, Verkösti- 
gung und Pflege im Krankenhaus) als Kosten der 
Krankenversorgung im Sinne des $ 276 Abs.3 LAG 
anzuerkennen. 
(3) Ist ein Unterhaltshilfeempfänger länger als sechs 
Monate in einem Krankenhaus untergebracht, so ist 
bei Zweifeln darüber, ob Krankenhausbehandlung 
weiterhin notwendig ist, über den zuständigen Träger 
der Sozialhilfe eine ärztliche Begutachtung des Kran- 
kenhauses einzuholen, ob die Voraussetzungen für 
die Krankenhausbehandlung noch vorliegen oder ob 
der Übergang in ein Anstalts- oder Heimpflegeverhält- 
nis im Sinne des 8 292 LAG anzunehmen ist (vgl. 
Buchst. £). 
Abgrenzung der Krankenhausbehandlung zur. Unter- 
bringung in Anstalts- oder Heimpflege 
(1) Bei Unterbringung in: Anstalts- oder Heimpflege 
steht im Regelfall die ärztliche Tätigkeit nicht im 
Vordergrund des Aufenthaltszweckes. In diesen Fällen 
können daher als Kosten der Krankenversorgung nur 
die Kosten etwaiger besonderer ärztlicher Behand- 
lung entstehen; nicht dagegen können die Kosten der 
Unterbringung, Verköstigung und Pflege als Kosten 
der Krankenversorgung angesetzt werden. 
(2) In den Fällen, in denen vom Sozialhilfeträger 
außerordentliche Anstaltshilfe gewährt wird (insbeson- 
dere Epileptiker, Taubstumme, Blinde usw.), ist davon 
auszugehen, daß ihre Aufnahme in Landesheil- und 
-pflegeanstalten oder ähnlichen Anstalten, z. B. Taub- 
stummen- und Blindenheimen, in der Regel als Unter- 
bringung in Anstalts- oder Heimpflege anzusehen ist. 
Die Art der Bezeichnung der Anstalt oder des Heimes 
ist hierbei unerheblich. Ärztliche Betreuung derjenigen 
Leiden, derentwegen. die Unterbringung vorgenommen 
ist, ist in der Regel ein Bestandteil der Pflege und 
daher keine Krankenversorgung im Sinne des $ 276 
LAG. Dagegen kann eine ärztliche Behandlung, die 
außerhalb des Rahmens der üblichen Pflege zur Be- 
handlung der vorliegenden Gebrechen stattfindet (z.B. 
ein operativer Eingriff zur Beseitigung der Blindheit), 
sowie eine ärztliche Behandlung akuter Krankheiten, 
die neben dem die Unterbringung begründenden Lei- 
den auftreten (z.B. Blinddarmoperation eines Taub-
	        

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